Rechtssatz RS0020608
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020608
Entscheidungsdatum
11.06.1974
Rechtssatz
Bei Nutzungsverträgen, die nicht dem MG unterliegen, sind die §§ 560 ff ZPO heranziehbar, wenn bei derartigen Verträgen eigener Art oder gemischter Verträgen die Elemente des Bestandvertrages gegenüber jenen anderen Verträgen deutlich überwogen.Bei Nutzungsverträgen, die nicht dem MG unterliegen, sind die Paragraphen 560, ff ZPO heranziehbar, wenn bei derartigen Verträgen eigener Art oder gemischter Verträgen die Elemente des Bestandvertrages gegenüber jenen anderen Verträgen deutlich überwogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0020608
Dokumentnummer
JJR_19740611_OGH0002_0030OB00112_7400000_001