Die Revision der Betreibenden ist unzulässig.
Auf das Rechtsmittelverfahren über einen nach § 83 EO aF (vor der EO-Nov 1995) erhobenen Widerspruch sind jedenfalls noch die in § 83 Abs 2 EO ausdrücklich zitierten §§ 461 ff ZPO anzuwenden (JBl 1962, 98 = EvBl 1962/216). Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. Ist Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz ein Geldbetrag in fremder Währung dann ist der maßgebliche Wert nach dem Devisenmittelkurs des Tages zu ermitteln, an dem die Berufungsentscheidung ergangen ist (SZ 58/85 = EvBl 1986/73 mwN; Kodek in Rechberger Rz 1 zu § 502 ZPO).Auf das Rechtsmittelverfahren über einen nach Paragraph 83, EO aF (vor der EO-Nov 1995) erhobenen Widerspruch sind jedenfalls noch die in Paragraph 83, Absatz 2, EO ausdrücklich zitierten Paragraphen 461, ff ZPO anzuwenden (JBl 1962, 98 = EvBl 1962/216). Nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. Ist Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz ein Geldbetrag in fremder Währung dann ist der maßgebliche Wert nach dem Devisenmittelkurs des Tages zu ermitteln, an dem die Berufungsentscheidung ergangen ist (SZ 58/85 = EvBl 1986/73 mwN; Kodek in Rechberger Rz 1 zu Paragraph 502, ZPO).
Die Forderungen der betreibenden Parteien sind nicht zusammenzurechnen, weil die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 2 JN nicht gegeben sind. Hat der Verpflichtete durch Schüsse Hunde verschiedener Eigentümer getötet, liegt keine materielle Streitgenossenschaft im Sinn des § 11 Z 1 ZPO, sondern nur eine formelle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 2 ZPO vor. Ansprüche formeller Streitgenossen sind aber für die Frage der Zulässigkeit der Revision gesondert zu beurteilen (ZVR 1985/170; MietSlg 33.671 ua; Kodek in Rechberger aaO). Mehrere Personen sind nur dann aus dem gleichen tatsächlichen Grund berechtigt, wenn sie ihre Rechte aus einem für alle Rechtsgenossen insgesamt einheitlich zu beurteilenden Sachverhalt ableiten; entscheidend ist somit ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt (Fasching, ZPR2 Rz 371). Daran hat auch die Neufassung des § 11 Z 1 ZPO durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 nichts geändert (ZVR 1985/170; SZ 57/17). Ein solcher gemeinsamer rechtserzeugender Sachverhalt wurde etwa verneint, wenn mehrere Kläger ihre Ansprüche aus demselben (Unfalls-)Ereignis ableiten (SZ 49/47; JBl 1953, 541).Die Forderungen der betreibenden Parteien sind nicht zusammenzurechnen, weil die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN nicht gegeben sind. Hat der Verpflichtete durch Schüsse Hunde verschiedener Eigentümer getötet, liegt keine materielle Streitgenossenschaft im Sinn des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO, sondern nur eine formelle Streitgenossenschaft nach Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO vor. Ansprüche formeller Streitgenossen sind aber für die Frage der Zulässigkeit der Revision gesondert zu beurteilen (ZVR 1985/170; MietSlg 33.671 ua; Kodek in Rechberger aaO). Mehrere Personen sind nur dann aus dem gleichen tatsächlichen Grund berechtigt, wenn sie ihre Rechte aus einem für alle Rechtsgenossen insgesamt einheitlich zu beurteilenden Sachverhalt ableiten; entscheidend ist somit ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt (Fasching, ZPR2 Rz 371). Daran hat auch die Neufassung des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 nichts geändert (ZVR 1985/170; SZ 57/17). Ein solcher gemeinsamer rechtserzeugender Sachverhalt wurde etwa verneint, wenn mehrere Kläger ihre Ansprüche aus demselben (Unfalls-)Ereignis ableiten (SZ 49/47; JBl 1953, 541).
Nach § 54 Abs 2 JN haben unter anderem Zinsen und Kosten bei der Wertberechnung unberücksichtigt zu bleiben. Mit der Hauptsache geltend gemachte Zinsen sind selbst dann nicht bei der Höhe des Entscheidungsgegenstandes zu berücksichtigen, wenn sie kapitalisiert worden sind (NZ 1982, 154; 3 Ob 611/85; Mayr in Rechberger aaO Rz 3 zu § 54 Abs 2 JN). Daraus folgt, daß der Beurteilung der Revisionszulässigkeit nach § 502 Abs 2 ZPO ausschließlich und gesondert die betriebenen Kapitalforderungen in Höhe von 5.822 bzwNach Paragraph 54, Absatz 2, JN haben unter anderem Zinsen und Kosten bei der Wertberechnung unberücksichtigt zu bleiben. Mit der Hauptsache geltend gemachte Zinsen sind selbst dann nicht bei der Höhe des Entscheidungsgegenstandes zu berücksichtigen, wenn sie kapitalisiert worden sind (NZ 1982, 154; 3 Ob 611/85; Mayr in Rechberger aaO Rz 3 zu Paragraph 54, Absatz 2, JN). Daraus folgt, daß der Beurteilung der Revisionszulässigkeit nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ausschließlich und gesondert die betriebenen Kapitalforderungen in Höhe von 5.822 bzw
2.865 kanadische Dollar zugrunde zu legen sind.
Nach Mitteilung der österreichischen National- bank vom 15. Mai 1996 betrug der Devisenmittelkurs des kanadischen Dollars am 6. Juni 1994 (Tag der Berufungsentscheidung) S 855.
Damit übersteigt aber der Entscheidungsgegen- stand des Berufungsgerichtes weder in Ansehung des Erstbetreibenden (S 49.778,10), noch in Ansehung der Zweitbetreibenden (S 24.495,75) S 50.000.
Die Revision der Betreibenden ist zurückzuwei- sen.
Da die verpflichtete Partei auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen hat, war diese zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig. Der Antrag auf Kostenzuspruch für die Revisionsbeantwortung ist daher abzuweisen.