Entscheidungsgründe:
Der nunmehrige Beklagte brachte gegen den nunmehrigen Kläger am 30.6.1993 zu 2 C 1506/93m des Erstgerichtes eine Besitzstörungsklage ein, weil dieser ihn im ruhigen Besitz von Liegepritschen und des Zuganges zu diesen Liegepritschen gestört habe. Der Besitzstörungskläger habe seit Jahrzehnten auf einem Teil einer Liegenschaft des Besitzstörungsbeklagten am Ufer des T*****sees Liegepritschen aus Brettern und Pfosten aufgestellt, die auf Betonquadern gelagert seien. Am 21.6.1993 habe er feststellen müssen, daß der Besitzstörungsbeklagte alle Liegepritschen samt Rundhölzern und Betonquadern entfernt habe.
Der Besitzstörungsbeklagte wendete ein, es sei ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 3.5.1979, Zl 296/3/79, die landschaftsschutzbehördliche Genehmigung zur Aufschüttung eines Teiles seines Ufergrundstückes 552 erteilt worden. Im Uferbereich sei die Genehmigung nur für eine Teilfläche in der nordöstlichen Ecke des Grundstücks erteilt worden, die sich vom Weg entlang der Nordgrenze in einer Breite von 20 m nach Süden bis zu einer Tiefe von 50 m vom Seeufer entfernt in Richtung Westen erstrecke und von dort aus bis zum Südwestende hangaufwärts reiche. Abgesehen von verschiedenen Auflagen sei von der Landschaftsschutzbehörde angeordnet worden, daß die übrige Grundfläche unverändert erhalten bleiben müsse. Im Bescheid sei ausdrücklich aufgetragen worden, daß allfällige Aufliegeplätze für Liegepritschen aus der übrigen Grundfläche, für welche keine Aufschüttungsbewilligung für Badezwecke erteilt wurde, zu entfernen seien. Er habe die Aufschüttung gemäß der behördlichen Bewilligung vorgenommen und die von der Genehmigung umfaßte Grundfläche für Badezwecke im Rahmen des von ihm betriebenen Strandbades benützt. Am 7.6.1993 habe eine gewerberechtliche Kommissionierung des Bades stattgefunden. Seitens der Behörde sei dem Besitzstörungsbeklagten aufgetragen worden, darauf zu achten, daß keine beschädigten Liegepritschen aufgestellt werden dürfen, weil er als Badebetreiber hiefür hafte. Die vom Besitzstörungskläger aufgestellten Liegepritschen seien in einem äußerst desolaten, gefährlichen Zustand gewesen. Am 18.6.1993 habe der Besitzstörungskläger Liegepritschen auf das Grundstück 552 KG L***** gebracht und sie südlich der beschriebenen Aufschüttungsfläche mitten im Naturschutzgebiet gelagert. Er habe die Pritschen trotz Aufforderung nicht entfernt. In der Folge habe der Besitzstörungskläger die Liegepritschen im behördlich verbotenen Bereich südlich der Aufschüttungsfläche aufgestellt. Aufgrund dieser durch das Aufstellen der Liegepritschen begangenen naturschutzrechtlichen Übertretung sei der Besitzstörungskläger von der Bergwacht bei der zuständigen Behörde angezeigt worden. Der Besitzstörungsbeklagte habe aufgrund der behördlichen Anordnung die Pritschen aus dem naturschutzrechtlich geschützten Bereich entfernt und sie in dem dem Besitzstörungskläger zustehenden Ausmaß von gut sieben laufenden Metern auf der Anschüttungsfläche aufgestellt; die weiteren Pritschen habe er auf seinem Parkplatz-Grundstück gelagert. Am 21.6.1993 habe sich der Besitzstörungskläger nicht im ungestörten ruhigen Besitz der Liegepritschen befunden. Eine Eigenmacht liege dem Besitzstörungsbeklagten nicht zur Last, weil er in Erfüllung der Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt gehandelt habe.
Eine bestimmte Stelle für die Aufstellung der Pritschen stehe dem Besitzstörungskläger auf dem für Badezwecke bewilligten Teil des Grundstücks nicht zu. Keinesfalls könne eine Besitzstörungsklage dazu dienen, einen gesetzwidrigen Zustand zu sanktionieren oder wiederherzustellen, wie es der Besitzstörungskläger versuche. Es könne nicht angehen, daß der Besitzstörungskläger durch eine Besitzstörungsklage in die Lage versetzt werde, verbotswidrig Liegepritschen im Naturschutzgebiet aufzustellen, für welchen Fall die sofortige Entfernung seitens der zuständigen Behörde angeordnet worden sei.
In der Folge brachte der Besitzstörungsbeklagte weiters vor, die Fläche, auf der der Besitzstörungskläger die streitgegenständlichen Liegepritschen aufgestellt habe, sei Feuchtgebiet und Seefläche. Das Aufstellen von Pritschen habe den Lebensraum von Pflanzen und Tieren in diesem Bereich nachhaltig gefährdet und sei daher nach § 8 Krnt NaturschutzG verboten. Im übrigen stelle das Aufstellen von Liegepritschen eine Maßnahme zur Ausgestaltung einer Anlage zu Badezwecken an einem stehenden Gewässer dar und sei auch nach § 5 Abs 1 lit d Krnt NaturschutzG verboten.In der Folge brachte der Besitzstörungsbeklagte weiters vor, die Fläche, auf der der Besitzstörungskläger die streitgegenständlichen Liegepritschen aufgestellt habe, sei Feuchtgebiet und Seefläche. Das Aufstellen von Pritschen habe den Lebensraum von Pflanzen und Tieren in diesem Bereich nachhaltig gefährdet und sei daher nach Paragraph 8, Krnt NaturschutzG verboten. Im übrigen stelle das Aufstellen von Liegepritschen eine Maßnahme zur Ausgestaltung einer Anlage zu Badezwecken an einem stehenden Gewässer dar und sei auch nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, Krnt NaturschutzG verboten.
Das Erstgericht sprach mit Endbeschluß vom 2.11.1993, 2 C 1506/93m-6, aus, der Besitzstörungsbeklagte habe den Besitzstörungskläger dadurch, daß er am 21.6.1993 diese Liegepritschen samt Betonquadern entfernt habe, im letzten ruhigen Besitz gestört. Das Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht erkannte den Besitzstörungsbeklagten mit Beschluß vom 11.1.1994, 2 R 662/93-12, ergänzt mit Beschluß vom 16.2.1994, 2 R 662/93-14, weiters schuldig, die Liegepritschen samt Pfosten und Quadern am ursprünglichen (näher bezeichneten) Ort wieder aufzustellen und sich in Hinkunft jeder Störung der vom Erstgericht in seinem Endbeschluß bezeichneten Art zu enthalten.
Der nunmehrige Beklagte führt aufgrund dieses Verbotes zu 3 E 3018/94d des Erstgerichtes Unterlassungsexekution; er brachte in dem am 19.7.1994 eingebrachten Exekutionsantrag vor, der nunmehrige Kläger habe diesem Verbot dadurch zuwidergehandelt, daß er am 13.7.1994 diese Liegepritschen entfernt und den Sohn des Beklagten gewaltsam von diesem Teil der Liegenschaft vertrieben habe.
Die Unterlassungsexekution wurde antragsgemäß bewilligt; weiters wurde über den Kläger eine Geldstrafe von S 5.000 verhängt. Der Beklagte wurde gemäß § 356 EO ermächtigt, den früheren Zustand auf Gefahr und auf Kosten des Klägers wiederherstellen zu lassen, wobei ihm gemäß § 357 EO zur Beseitigung eines allfälligen Widerstands des Klägers und zum Schutz der auszuführenden Arbeit ein Gerichtsvollzieher beigegeben wurde. Am 27.7.1994 wurden die Liegepritschen aufgestellt.Die Unterlassungsexekution wurde antragsgemäß bewilligt; weiters wurde über den Kläger eine Geldstrafe von S 5.000 verhängt. Der Beklagte wurde gemäß Paragraph 356, EO ermächtigt, den früheren Zustand auf Gefahr und auf Kosten des Klägers wiederherstellen zu lassen, wobei ihm gemäß Paragraph 357, EO zur Beseitigung eines allfälligen Widerstands des Klägers und zum Schutz der auszuführenden Arbeit ein Gerichtsvollzieher beigegeben wurde. Am 27.7.1994 wurden die Liegepritschen aufgestellt.
Der Kläger begehrt mit der am 30.8.1994 eingebrachten Klage, mit Urteil auszusprechen, daß der Anspruch des Beklagten erloschen, in eventu gehemmt sei. Am 14.7.1994 habe in der bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt anhängigen Naturschutzsache Zl 1187/5/91 eine Verhandlung an Ort und Stelle stattgefunden, bei der beide Streitteile anwesend gewesen seien. Aufgrund der Ergebnisse der Befundaufnahme habe der Verhandlungsleiter verkündet, daß aufgrund der fachlichen Ausführungen der Sachverständigen eine Verfügung im Sinn des § 57 Krnt NaturschutzG ua gegenüber dem Beklagten als dem Veranlasser des Aufstellens von Liegepritschen zu erlassen sei. Mit Bescheid vom 28.7.1994, Zl 1187/5/91, der beiden Streitteilen zugestellt worden sei, habe die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt verfügt, daß die Pritschenaufstellung im streitgegenständlichen Bereich eingestellt werden müsse. Der Kläger habe gegen den Bescheid kein Rechtsmittel erhoben. Mit Bescheid vom 12.8.1994, Zl 1187/5/91, sei der beklagten Partei aufgetragen worden, den rechtmäßigen Zustand im gegenständlichen südlichen Bereich des Grundstücks 552 der KG L***** wiederherzustellen und zwar durch die Entfernung der in diesem Bereich auf Betonhohlblocksteinen aufgelegten Holzpritschen samt den Hohlblocksteinen. Gegenüber dem Stand zum Schluß der mündlichen Verhandlung im Titelverfahren könne nun unter keinen Umständen mehr daran gezweifelt werden, daß das Aufstellen von Liegepritschen durch den Beklagten, für welches er Gebietsschutz in Anspruch genommen habe, rechtswidrig sei. Die seinerzeit vom Rekursgericht noch als fehlend angenommene, jetzt aber vorliegende behördliche Verfügung mache den in Exekution gezogenen Anspruch des Beklagten jedenfalls unzulässig, dies spätestens seit dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte das Verhandlungsergebnis vom 14.7.1994 anläßlich seiner Teilnahme zur Kenntnis genommen habe. Der Beklagte hätte den Exekutionsantrag gar nicht mehr stellen dürfen.Der Kläger begehrt mit der am 30.8.1994 eingebrachten Klage, mit Urteil auszusprechen, daß der Anspruch des Beklagten erloschen, in eventu gehemmt sei. Am 14.7.1994 habe in der bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt anhängigen Naturschutzsache Zl 1187/5/91 eine Verhandlung an Ort und Stelle stattgefunden, bei der beide Streitteile anwesend gewesen seien. Aufgrund der Ergebnisse der Befundaufnahme habe der Verhandlungsleiter verkündet, daß aufgrund der fachlichen Ausführungen der Sachverständigen eine Verfügung im Sinn des Paragraph 57, Krnt NaturschutzG ua gegenüber dem Beklagten als dem Veranlasser des Aufstellens von Liegepritschen zu erlassen sei. Mit Bescheid vom 28.7.1994, Zl 1187/5/91, der beiden Streitteilen zugestellt worden sei, habe die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt verfügt, daß die Pritschenaufstellung im streitgegenständlichen Bereich eingestellt werden müsse. Der Kläger habe gegen den Bescheid kein Rechtsmittel erhoben. Mit Bescheid vom 12.8.1994, Zl 1187/5/91, sei der beklagten Partei aufgetragen worden, den rechtmäßigen Zustand im gegenständlichen südlichen Bereich des Grundstücks 552 der KG L***** wiederherzustellen und zwar durch die Entfernung der in diesem Bereich auf Betonhohlblocksteinen aufgelegten Holzpritschen samt den Hohlblocksteinen. Gegenüber dem Stand zum Schluß der mündlichen Verhandlung im Titelverfahren könne nun unter keinen Umständen mehr daran gezweifelt werden, daß das Aufstellen von Liegepritschen durch den Beklagten, für welches er Gebietsschutz in Anspruch genommen habe, rechtswidrig sei. Die seinerzeit vom Rekursgericht noch als fehlend angenommene, jetzt aber vorliegende behördliche Verfügung mache den in Exekution gezogenen Anspruch des Beklagten jedenfalls unzulässig, dies spätestens seit dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte das Verhandlungsergebnis vom 14.7.1994 anläßlich seiner Teilnahme zur Kenntnis genommen habe. Der Beklagte hätte den Exekutionsantrag gar nicht mehr stellen dürfen.
Der Beklagte wendete ein, diese Bescheide seien nicht rechtskräftig, weil über seine Berufung noch nicht entschieden worden sei. Im übrigen sei die Art und Weise der Liegepritschenaufstellung, wie sie der Beklagte ausübe, auf jeden Fall mit den Vorschriften des Krnt NaturschutzG in Übereinstimmung; sein rechtskräftiger Anspruch könne daher nicht erloschen sein. Die Aufstellung der Liegepritschen und der mobilen Quader sei bereits seit 1954 ausdrücklich bewilligt.
Darauf replizierte der Kläger, den Verwaltungsbescheiden und Verfügungen komme, selbst wenn diese nicht rechtskräftig seien, zumindest hemmende Wirkung zu. Bescheide und Verfügungen der Verwaltungsbehörden seien sowohl vom Gericht als auch von den Parteien als Befehl zu beachten. Die Rechtswidrigkeit der Aufstellung von Quadern und Pritschen sei schon aufgrund des Gesetzes gegeben. Eine behördliche Bewilligung für das Aufstellen der Liegepritschen und Quader im betreffenden Bereich existiere nicht.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 13.6.1995 brachte der Kläger vor, das Verbot des Aufstellens von Pritschen ergebe sich auch aus dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 15.11.1994, Zl 1892/3/1993.
Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab; es stelle folgenden Sachverhalt fest:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 28.7.1994 Zl 1187/5/91, wurde gegenüber dem Beklagten die Einstellung der Liegepritschenaufstellung im südlichen Bereich des Grundstückes 552 der KG L***** verfügt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 12.8.1994 wurde dem Beklagten die Entfernung der Holzpritschen samt Hohlblocksteinen bis Oktober 1994 aufgetragen, ebenso die Entfernung oberflächlich aufgetragenen Sand- und Schottermaterials.
Bei den in den Bescheiden vom 28.7.1994 und 12.8.1994 bezeichneten Flächen und Liegepritschen handelt es sich um die hier klagsgegenständlichen Flächen bzw Liegepritschen.
Der Beklagte hat gegen beide Bescheide fristgerecht Berufung erhoben, die Entscheidungen der Berufungsbehörde liegen noch nicht vor. Die beiden Bescheide sind noch nicht rechtskräftig.
Die vom Beklagten nunmehr für die Liegepritschenaufstellung vorgesehenen bzw verwendeten Liegepritschen und mobilen Quader sind dieselben, wie sie der Beklagte während des Besitzstörungsverfahrens 2 C 1506/93 des Erstgerichtes verwendet hatte.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.11.1994, Zl 1892/3/93, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt dem Kläger die Betriebsanlagengenehmigung ua für ein Bad an Oberflächengewässern ua auf dem Grundstück 552 der KG L*****, wobei bezüglich dieses Grundstückes eine Liegewiese mit Holzliegen bewilligt wurde, allerdings in der Nordostecke der Parzelle 552.
Mit der Verordnung der Kärnter Landesregierung vom 3.2.1970, Zl Nat-17/1/1970 wurden der T*****see und seine Umgebung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Die Parzelle 552 der KG L***** befindet sich am Westufer des T*****sees.
Durch das Aufstellen von Liegepritschen des Beklagten wird bewirkt, daß von Juni bis September unter den Liegepritschen die beschattete Vegetation der dort befindlichen Feuchtfläche durch den Lichtmangel irreparabel beschädigt und verändert wird, die Bereiche unter den Bodenstützen der Pritschen werden vollkommen zerstört. Diese Umweltwirkungen der Liegepritschen sind bereits im Sommer 1993 gegeben gewesen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, eine erfolgreiche Oppositionsklage setze voraus, daß der Kläger Einwendungen erhebe, die auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind (§ 35 Abs 1 EO).In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, eine erfolgreiche Oppositionsklage setze voraus, daß der Kläger Einwendungen erhebe, die auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind (Paragraph 35, Absatz eins, EO).
Hier kämen dafür nachträglich eingetretene Umstände in Frage, die einem Zuwiderhandeln des Klägers gegen den Endbeschluß die Eigenmacht nehmen würden. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 15.11.1994 könne keine anspruchsaufhebende Wirkung haben, weil bloße behördliche Bewilligungen oder Genehmigungen keinem behördlichen Auftrag gleichkommen. Vielmehr müßte nunmehr ein gesetzlicher oder behördlicher Auftrag vorliegen, der einem Einschreiten des Klägers die Eigenmacht nehmen kann. Was nun die naturschutzrechtlichen Belange betreffe, so sei maßgeblich, daß eine erfolgreiche Oppositionsklage Tatsachen voraussetzt, aus denen sich ergibt, daß die Umstände, welche die Einwendungen begründen, erst nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind. Auf naturschutzrechtliche Belange und somit insbesondere auf einen gesetzlichen Auftrag könne sich der Kläger somit nicht berufen, als die Umweltwirkungen der Liegepritschen bereits im Sommer 1993 gegeben gewesen seien; hiebei handle es sich somit nicht um einen erst nach dem Titelverfahren entstandenen Umstand. Die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 28.7.1994 und vom 12.8.1994 seien noch nicht rechtskräftig. Eine Bindungswirkung für das Gericht ergebe sich daher aus diesen Bescheiden nicht. Ein Erlöschen des Anspruchs des Beklagten aus dem Titelverfahren könne daher mit diesen Bescheiden nicht verbunden sein. Andererseits richteten sich diese Bescheide auch nicht an den Kläger, sondern an den Beklagten. Es werde somit nicht dem Kläger die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Titel unmöglich gemacht.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen von der im § 502 Abs 1 ZPO genannten Bedeutung nicht zulässig sei; in rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, grundsätzlich sei darauf zu verweisen, daß der dem Beklagten zur Verfügung stehende Exekutionstitel aus einem Besitzstörungsverfahren stamme. Bereits im Titelverfahren seien daher alle Einwendungen des Klägers über das Recht zum Besitz ausgeschlossen gewesen (§ 457 ZPO). Schon aus diesem Grund stelle sich die Frage, ob Rechte, die aus dem Verwaltungsverfahren resultieren, im vorliegenden Fall überhaupt zu berücksichtigen sind. Das Vorliegen einer das Gericht bindenden Entscheidung einer Verwaltungsbehörde würde eher bedeuten, daß das Rechtsschutzinteresse des Beklagten fraglich wäre. Um allerdings darüber entscheiden zu können, müßte ein solcher Verwaltungsbescheid, um eine Bindung des Gerichtes zur Folge zu haben, rechtskräftig und vollstreckbar sein. Dies treffe jedoch auf die beiden vom Kläger zur Begründung seines Anspruchs herangezogenen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 28.7.1994 und 12.8.1994, die noch nicht rechtskräftig seien, nicht zu. Auch die vom Kläger behauptete Unmöglichkeit der Durchsetzung des Exekutionstitels liege nicht vor. Beide vom Kläger herangezogenen Verwaltungsbescheide richteten sich gegen den Beklagten, und nicht gegen den Kläger als Verpflichtetem im Exekutionsverfahren. Der Kläger könnte die Leistung durch Unterlassung seiner gegen den Endbeschluß verstoßenden Handlungen jederzeit erbringen. Die vom Kläger behauptete Äußerung des Verhandlungsleiters am 14.7.1994, es sei nach dem Ergebnis der Befundaufnahme eine Verfügung im Sinne des § 57 Krnt NaturschutzG zu erlassen, könne niemals eine Aufhebung oder Hemmung des der Exekution zugrundeliegenden Anspruchs zur Folge haben. Alle erst später im erstinstanzlichen Verfahren oder erst in der Berufung geltend gemachten weiteren Oppositionsgründe verstießen gegen die Eventualmaxime und seien daher nicht zu berücksichtigen.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen von der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Bedeutung nicht zulässig sei; in rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, grundsätzlich sei darauf zu verweisen, daß der dem Beklagten zur Verfügung stehende Exekutionstitel aus einem Besitzstörungsverfahren stamme. Bereits im Titelverfahren seien daher alle Einwendungen des Klägers über das Recht zum Besitz ausgeschlossen gewesen (Paragraph 457, ZPO). Schon aus diesem Grund stelle sich die Frage, ob Rechte, die aus dem Verwaltungsverfahren resultieren, im vorliegenden Fall überhaupt zu berücksichtigen sind. Das Vorliegen einer das Gericht bindenden Entscheidung einer Verwaltungsbehörde würde eher bedeuten, daß das Rechtsschutzinteresse des Beklagten fraglich wäre. Um allerdings darüber entscheiden zu können, müßte ein solcher Verwaltungsbescheid, um eine Bindung des Gerichtes zur Folge zu haben, rechtskräftig und vollstreckbar sein. Dies treffe jedoch auf die beiden vom Kläger zur Begründung seines Anspruchs herangezogenen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 28.7.1994 und 12.8.1994, die noch nicht rechtskräftig seien, nicht zu. Auch die vom Kläger behauptete Unmöglichkeit der Durchsetzung des Exekutionstitels liege nicht vor. Beide vom Kläger herangezogenen Verwaltungsbescheide richteten sich gegen den Beklagten, und nicht gegen den Kläger als Verpflichtetem im Exekutionsverfahren. Der Kläger könnte die Leistung durch Unterlassung seiner gegen den Endbeschluß verstoßenden Handlungen jederzeit erbringen. Die vom Kläger behauptete Äußerung des Verhandlungsleiters am 14.7.1994, es sei nach dem Ergebnis der Befundaufnahme eine Verfügung im Sinne des Paragraph 57, Krnt NaturschutzG zu erlassen, könne niemals eine Aufhebung oder Hemmung des der Exekution zugrundeliegenden Anspruchs zur Folge haben. Alle erst später im erstinstanzlichen Verfahren oder erst in der Berufung geltend gemachten weiteren Oppositionsgründe verstießen gegen die Eventualmaxime und seien daher nicht zu berücksichtigen.