Rechtssatz RS0001179
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001179
Geschäftszahl
3Ob118/56; 1Ob205/56; 3Ob406/57; 6Ob139/59; 7Ob575/76; 4Ob81/80; 5Ob512/86; 9ObA13/87; 3Ob112/97k; 8Ob18/98z; 4Ob155/02a; 9ObA106/05m; 3Ob107/12z
Entscheidungsdatum
19.09.2012
Rechtssatz
Gründet sich ein Urteil auf einen Verwaltungsbescheid, der nach Schluß der Verhandlung erster Instanz aufgehoben worden ist, so ist die Erhebung einer Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen; es kann nur der Exekutionstitel mittels Feststellungsklage oder - nach Einleitung der Exekution - durch eine Klage nach § 35 EO bekämpft werden.Gründet sich ein Urteil auf einen Verwaltungsbescheid, der nach Schluß der Verhandlung erster Instanz aufgehoben worden ist, so ist die Erhebung einer Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen; es kann nur der Exekutionstitel mittels Feststellungsklage oder - nach Einleitung der Exekution - durch eine Klage nach Paragraph 35, EO bekämpft werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 118/56
Entscheidungstext OGH 14.03.1956 3 Ob 118/56
Spruchrepertorium Nr 45; Veröff: SZ 29/27 = EvBl 1956/141 S 270 = JBl 1956,293 = RZ 1956,110
- 1 Ob 205/56
Entscheidungstext OGH 11.04.1956 1 Ob 205/56
- 3 Ob 406/57
Entscheidungstext OGH 16.10.1957 3 Ob 406/57
- 6 Ob 139/59
Entscheidungstext OGH 29.05.1959 6 Ob 139/59
- 7 Ob 575/76
Entscheidungstext OGH 24.06.1976 7 Ob 575/76
- 4 Ob 81/80
Entscheidungstext OGH 07.04.1981 4 Ob 81/80
Beisatz: Die bloße Wiederaufnahme eines präjudiziellen Verwaltungsverfahrens kommt als neues Beweismittel umso weniger in Betracht. (T1)
- 5 Ob 512/86
Entscheidungstext OGH 11.02.1986 5 Ob 512/86
Beisatz: Die nach Schluß der Verhandlung eingetretene Unrichtigkeit der Entscheidungsgrundlage begründet keinen Wiederaufnahmsgrund. (T2)
- 9 ObA 13/87
Entscheidungstext OGH 15.07.1987 9 ObA 13/87
Vgl aber; Beisatz: Die im Spruch 45 neu grundsätzlich bejahten analoge Anwendung des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO im Falle einer nachträglichen Aufhebung des präjudiziellen Verwaltungsbescheides führt jedenfalls in jenen Fällen, in denen eine Oppositionsklage keine Abhilfe schaffen könnte, wenn im Vorprozeß die - ein Feststellungs- und ein Leistungsbegehren enthaltende - Klage abgewiesen wurde, aus der analogen Heranziehung des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO zu einer Zulässigkeit auch einer Wiederaufnahmsklage. (T3); Veröff: JBl 1988,471 = SZ 60/144
- 3 Ob 112/97k
Entscheidungstext OGH 26.03.1997 3 Ob 112/97k
Veröff: SZ 70/51
- 8 Ob 18/98z
Entscheidungstext OGH 12.03.1998 8 Ob 18/98z
Gegenteilig; Beisatz: Die Beseitigung einer im Vorverfahren als bindend anzusehenden Entscheidung durch einen nachfolgenden außerordentlichen Rechtsbehelf (hier Verwaltungsgerichtshofbeschwerde) ist analog zu § 530 Abs 1 Z 5 ZPO als Wiederaufnahmsgrund anzusehen. Die Benützbarkeit einer Entscheidung, durch die eine im Titelverfahren als gegeben angesehene rechtliche Bindung beseitigt wird, kann im Verfahren wegen der sich aus dem Neuerungsverbot ergebenden Einschränkungen nur als Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht werden. (T4)
- 4 Ob 155/02a
Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 155/02a
Vgl auch; Beisatz: Ein rechtskräftiges behördliches Erkenntnis fällt nicht unter den Begriff der "neuen Tatsachen oder Beweismittel", wären doch sonst die Wiederaufnahmsgründe nach § 530 Abs1 Z 5 und 6 ZPO überflüssig.(T5); Veröff: SZ 2002/103
- 9 ObA 106/05m
Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 ObA 106/05m
Vgl auch; Beis wie T5
- 3 Ob 107/12z
Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 107/12z
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0001179
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19560314_OGH0002_0030OB00118_5600000_001