Die Revision ist zulässig, weil - soweit überblickbar - außer einer Entscheidung vom 1.8.1951, 2 Ob 491/51, zur Frage der Berufungsentscheidung über ein Urteil, das aufgrund einer Wiederaufnahmsklage schon aufgehoben wurde, eine jüngere Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliegt.
Die Revision ist auch berechtigt.
Aus dem Neuerungsverbot gemäß § 482 ZPO und dem Umstand, daß die Wiederaufnahmsklage bereits gegen ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist (§ 530 Abs 1 ZPO) erhoben werden kann, folgt, daß nach Schluß der mündlichen Verhandlung - genauer nach dem Zeitpunkt, zu dem noch mit Erfolg Neuerungen geltend gemacht werden können - die Geltendmachung von Wiederaufnahmsgründen nicht nach Belieben des Rechtsmittelwerbers auch mit dem konkurrierenden Rechtsbehelf der Berufung kumulativ erfolgen darf. Die Beseitigung einer im Vorverfahren als bindend anzusehenden Entscheidung durch einen nachfolgenden außerordentlichen Rechtsbehelf (hier Verwaltungsgerichtshofbeschwerde) ist analog zu § 530 Abs 1 Z 5 ZPO als Wiederaufnahmsgrund anzusehen (SZ 60/144 = JBl 1988, 471 unter Hinweis auf Spruch 45 neu = SZ 29/27, worin für den Fall einer anhängigen Exekution die Aufhebung eines Bescheides als tauglicher Oppositionsgrund angesehen wurde, sowie unter Berufung auf Fasching, ZPR2 Rz 2058 und die in § 69 Abs 1 lit c AVG getroffene, der gegenseitigen Bindung von Justiz und Verwaltung an die Akte der anderen Gewalt Rechnung tragende Regelung). Die Benützbarkeit einer Entscheidung, durch die eine im Titelverfahren als gegeben angesehene rechtliche Bindung beseitigt wird, kann im Verfahren wegen der sich aus dem Neuerungsverbot ergebenden Einschränkungen nur als Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht werden (vgl § 530 Abs 1 Z 5 und 6 ZPO). Zur Vermeidung von - bei Bewilligung der Wiederaufnahme aufzuhebenden - Berufungsentscheidungen im Falle des Vorliegens von als wahrscheinlich anzusehenden Wiederaufnahmsgründen kann gemäß § 545 ZPO das Rechtsmittelverfahren unterbrochen werden, während bei Wiederaufnahmsgründen, die durch ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil dargelegt werden (§ 530 Abs 1 Z 1 bis 5 ZPO), gemäß § 544 Abs 1 ZPO von Amts wegen oder auf Antrag unverzüglich die Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens anzuordnen ist. Durch die unverzügliche Verständigung des Rechtsmittelgerichtes (§ 544 Abs 2 ZPO) soll gerade vermieden werden, daß das Rechtsmittelgericht - nach erfolgter Wiederaufnahme und Vorentscheidung in der Hauptsache (soferne keine Verbindungspflicht des Wiederaufnahms- und Erneuerungsverfahrens gemäß § 540 Abs 1 ZPO besteht) - über ein allenfalls nicht mehr existentes Urteil entscheiden könnte. Die nach der Wiederaufnahme allenfalls gesondert vorzunehmende Entscheidung in der Hauptsache (Erneuerungsverfahren vgl § 540 Abs 2 ZPO) obliegt regelmäßig (Ausnahme § 540 Abs 3 ZPO) dem Gericht erster Instanz. Der Umstand, daß das Berufungsgericht entgegen dem Neuerungsverbot die nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz bekannt gewordene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigte und dadurch die ihm nicht funktionell zustehende Befugnis des Erstgerichtes im Wiederaufnahmsverfahren und Erneuerungsverfahren wahrgenommen hat, ist analog zu § 477 Abs 1 Z 3 ZPO als Nichtigkeitsgrund zu behandeln. Dazu kommt noch, daß das Berufungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung über ein nicht mehr existierendes Urteil entschieden hat. In diesem Fall wäre das Rechtsmittelverfahren zunächst zu unterbrechen und sodann als gegenstandslos einzustellen gewesen (2 Ob 491/51).Aus dem Neuerungsverbot gemäß Paragraph 482, ZPO und dem Umstand, daß die Wiederaufnahmsklage bereits gegen ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist (Paragraph 530, Absatz eins, ZPO) erhoben werden kann, folgt, daß nach Schluß der mündlichen Verhandlung - genauer nach dem Zeitpunkt, zu dem noch mit Erfolg Neuerungen geltend gemacht werden können - die Geltendmachung von Wiederaufnahmsgründen nicht nach Belieben des Rechtsmittelwerbers auch mit dem konkurrierenden Rechtsbehelf der Berufung kumulativ erfolgen darf. Die Beseitigung einer im Vorverfahren als bindend anzusehenden Entscheidung durch einen nachfolgenden außerordentlichen Rechtsbehelf (hier Verwaltungsgerichtshofbeschwerde) ist analog zu Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO als Wiederaufnahmsgrund anzusehen (SZ 60/144 = JBl 1988, 471 unter Hinweis auf Spruch 45 neu = SZ 29/27, worin für den Fall einer anhängigen Exekution die Aufhebung eines Bescheides als tauglicher Oppositionsgrund angesehen wurde, sowie unter Berufung auf Fasching, ZPR2 Rz 2058 und die in Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG getroffene, der gegenseitigen Bindung von Justiz und Verwaltung an die Akte der anderen Gewalt Rechnung tragende Regelung). Die Benützbarkeit einer Entscheidung, durch die eine im Titelverfahren als gegeben angesehene rechtliche Bindung beseitigt wird, kann im Verfahren wegen der sich aus dem Neuerungsverbot ergebenden Einschränkungen nur als Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht werden vergleiche Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 ZPO). Zur Vermeidung von - bei Bewilligung der Wiederaufnahme aufzuhebenden - Berufungsentscheidungen im Falle des Vorliegens von als wahrscheinlich anzusehenden Wiederaufnahmsgründen kann gemäß Paragraph 545, ZPO das Rechtsmittelverfahren unterbrochen werden, während bei Wiederaufnahmsgründen, die durch ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil dargelegt werden (Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ZPO), gemäß Paragraph 544, Absatz eins, ZPO von Amts wegen oder auf Antrag unverzüglich die Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens anzuordnen ist. Durch die unverzügliche Verständigung des Rechtsmittelgerichtes (Paragraph 544, Absatz 2, ZPO) soll gerade vermieden werden, daß das Rechtsmittelgericht - nach erfolgter Wiederaufnahme und Vorentscheidung in der Hauptsache (soferne keine Verbindungspflicht des Wiederaufnahms- und Erneuerungsverfahrens gemäß Paragraph 540, Absatz eins, ZPO besteht) - über ein allenfalls nicht mehr existentes Urteil entscheiden könnte. Die nach der Wiederaufnahme allenfalls gesondert vorzunehmende Entscheidung in der Hauptsache (Erneuerungsverfahren vergleiche Paragraph 540, Absatz 2, ZPO) obliegt regelmäßig (Ausnahme Paragraph 540, Absatz 3, ZPO) dem Gericht erster Instanz. Der Umstand, daß das Berufungsgericht entgegen dem Neuerungsverbot die nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz bekannt gewordene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigte und dadurch die ihm nicht funktionell zustehende Befugnis des Erstgerichtes im Wiederaufnahmsverfahren und Erneuerungsverfahren wahrgenommen hat, ist analog zu Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO als Nichtigkeitsgrund zu behandeln. Dazu kommt noch, daß das Berufungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung über ein nicht mehr existierendes Urteil entschieden hat. In diesem Fall wäre das Rechtsmittelverfahren zunächst zu unterbrechen und sodann als gegenstandslos einzustellen gewesen (2 Ob 491/51).
Dem Kläger, der ungeachtet der Erörterung dieses Umstandes im Wiederaufnahmsverfahren einen Unterbrechungsantrag nicht gestellt hat, ist dieser Umstand als Verschulden im Sinne des § 51 Abs 1 ZPO anzulasten, denn durch die Unterbrechung hätte die nichtige Berufungsentscheidung unschwer vermieden werden können.Dem Kläger, der ungeachtet der Erörterung dieses Umstandes im Wiederaufnahmsverfahren einen Unterbrechungsantrag nicht gestellt hat, ist dieser Umstand als Verschulden im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, ZPO anzulasten, denn durch die Unterbrechung hätte die nichtige Berufungsentscheidung unschwer vermieden werden können.