Der Rekurs ist im Hinblick auf den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes und den Umstand, daß es sich um einen verfahrensbeendenden Beschluß handelt (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) zulässig, aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist im Hinblick auf den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes und den Umstand, daß es sich um einen verfahrensbeendenden Beschluß handelt (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) zulässig, aber nicht berechtigt.
In seinem Rekurs beharrt der Kläger auf dem Standpunkt, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 5.6.1984) stelle eine vor Schluß der Verhandlung erster Instanz entstandene Tatsache dar, weshalb der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gegeben sei. Dem kann nicht gefolgt werden.In seinem Rekurs beharrt der Kläger auf dem Standpunkt, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 5.6.1984) stelle eine vor Schluß der Verhandlung erster Instanz entstandene Tatsache dar, weshalb der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gegeben sei. Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Wiederaufnahmsklage bezweckt die Aufhebung einer (wenngleich noch nicht rechtskräftigen) gerichtlichen (die Sache erledigenden) Entscheidung wegen eines schweren Fehlers bei der Gewinnung der Entscheidungsgrundlage, sei es wegen Verstßßen gegen das Strafrecht beim Zustandekommen der Entscheidung (§ 530 Abs 1 Z 1 bis 4 ZPO), sei es wegen Außerachtlassung oder änderung einer identischen oder präjudiziellen Entscheidung (§ 530 Abs 1 Z 5 und 6 ZPO) oder wegen neuer Tatsachen und Beweismittel, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO) (vgl. Fasching, Lehrbuch Rdz 2053). Im vorliegenden Fall soll ein Wiederaufnahmsgrund darin liegen, daß durch ein vor Schluß der Verhandlung erster Instanz gefaßtes, den Prozeßparteien aber erst nach diesem Zeitpunkt zugestelltes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes jener Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie aufgehoben worden sei, auf den sich das das Klagebegehren abweisende Urteil des Erstgerichtes gestützt hatte. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt den Standpunkt vertreten, daß bei einer solchen nachträglichen Aufhebung eines Verwaltungsbescheides die Erhebung einer Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen ist, ein allfälliger Exekutionstitel nur mittels Feststellungsklage oder - nach Einleitung der Exekution - durch eine Oppositionsklage bekämpft werden kann (SprR Nr. 45 neu = SZ 29/27; 1 Ob 205/56; 3 Ob 406/57; 6 Ob 139/59; 7 Ob 575/76; 4 Ob 81/80). Wenn der Rekurswerber meint, es sei hier der Wiederaufnahmsgrund der Z 7 des § 530 Abs 1 ZPO erfüllt, so übersieht er, daß als neue Tatsachen oder neue Beweismittel - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - nur solche in Betracht kommen, die zur Zeit des Vorprozesses schon vorhanden waren und in diesem hätten benützt werden kßnnen; es kommen also nicht Tatsachen oder Beweismittel in Betracht, die erst nachher eingetreten sind (vgl. SZ 22/180; 5 Ob 531/80; Fasching IV 510). Der Rekurswerber mßchte aus dem - vor dem Schluß der mündlichen Streitverhandlung liegenden - Datum des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ableiten, daß die Betriebsanlagengenehmigung die dem Klagebegehren im Vorprozeß den Boden entzogen hatte (§ 364 a ABGB), in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr existent gewesen sei. Dies trifft aber nicht zu. Die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ändert an den Wirkungen des in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsbescheides nichts (vgl Obendorfer, aaO, 116; Hauer-Leukauf, Handbuch des ßsterreichischen Verwaltungsverfahrens, 295). Da die Rechtswirksamkeit eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichteshofes - wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung ebenfalls richtig erkannte - erst mit dessen Zustellung zumindest an eine der Parteien eintritt und die Zustellung dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hier erst nach Schluß der Verhandlung erster Instanz erfolgte, ist die in dem den Bescheid des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie über die gewerbebehßrdliche Genehmigung der Betriebsanlage des Beklagten aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu erblickende rechtlich bedeutsame Tatsache zur Zeit des Vorprozesses (bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung) noch nicht vorhanden gewesen. Die hier nach dem für die Fällung der Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt eingetretene Unrichtigkeit der Entscheidungsgrundlage kann somit kein Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO sein (vgl. RZ 1955, 46). Fehlt es aber an der Qualifikation der Tatsache oder des Beweismittels als neu im Sinne dieses Wiederaufnahmsgrundes, so geht auch der Hinweis des Rekurswerbers auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 6 ZPO ins Leere, der einer bereits früher ergangenen rechtskräftigen Entscheidung über denselben Anspruch oder dasselbe Rechtsverhältnis zum Durchbruch verhelfen soll; für das Vorliegen jenes Wiederaufnahmsgrundes ist hingegen nur entscheidend, ob die Rechtswirksamkeit des für das im Vorprozeß ergangene Urteil maßgeblichen Bescheides der Verwaltungsbehßrde vor oder nach dem Schluß der mündlichen Streitverhandlung des Vorprozesses beseitigt wurde.Die Wiederaufnahmsklage bezweckt die Aufhebung einer (wenngleich noch nicht rechtskräftigen) gerichtlichen (die Sache erledigenden) Entscheidung wegen eines schweren Fehlers bei der Gewinnung der Entscheidungsgrundlage, sei es wegen Verstßßen gegen das Strafrecht beim Zustandekommen der Entscheidung (Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ZPO), sei es wegen Außerachtlassung oder änderung einer identischen oder präjudiziellen Entscheidung (Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 ZPO) oder wegen neuer Tatsachen und Beweismittel, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO) vergleiche Fasching, Lehrbuch Rdz 2053). Im vorliegenden Fall soll ein Wiederaufnahmsgrund darin liegen, daß durch ein vor Schluß der Verhandlung erster Instanz gefaßtes, den Prozeßparteien aber erst nach diesem Zeitpunkt zugestelltes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes jener Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie aufgehoben worden sei, auf den sich das das Klagebegehren abweisende Urteil des Erstgerichtes gestützt hatte. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt den Standpunkt vertreten, daß bei einer solchen nachträglichen Aufhebung eines Verwaltungsbescheides die Erhebung einer Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen ist, ein allfälliger Exekutionstitel nur mittels Feststellungsklage oder - nach Einleitung der Exekution - durch eine Oppositionsklage bekämpft werden kann (SprR Nr. 45 neu = SZ 29/27; 1 Ob 205/56; 3 Ob 406/57; 6 Ob 139/59; 7 Ob 575/76; 4 Ob 81/80). Wenn der Rekurswerber meint, es sei hier der Wiederaufnahmsgrund der Ziffer 7, des Paragraph 530, Absatz eins, ZPO erfüllt, so übersieht er, daß als neue Tatsachen oder neue Beweismittel - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - nur solche in Betracht kommen, die zur Zeit des Vorprozesses schon vorhanden waren und in diesem hätten benützt werden kßnnen; es kommen also nicht Tatsachen oder Beweismittel in Betracht, die erst nachher eingetreten sind vergleiche SZ 22/180; 5 Ob 531/80; Fasching römisch vier 510). Der Rekurswerber mßchte aus dem - vor dem Schluß der mündlichen Streitverhandlung liegenden - Datum des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ableiten, daß die Betriebsanlagengenehmigung die dem Klagebegehren im Vorprozeß den Boden entzogen hatte (Paragraph 364, a ABGB), in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr existent gewesen sei. Dies trifft aber nicht zu. Die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ändert an den Wirkungen des in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsbescheides nichts vergleiche Obendorfer, aaO, 116; Hauer-Leukauf, Handbuch des ßsterreichischen Verwaltungsverfahrens, 295). Da die Rechtswirksamkeit eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichteshofes - wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung ebenfalls richtig erkannte - erst mit dessen Zustellung zumindest an eine der Parteien eintritt und die Zustellung dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hier erst nach Schluß der Verhandlung erster Instanz erfolgte, ist die in dem den Bescheid des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie über die gewerbebehßrdliche Genehmigung der Betriebsanlage des Beklagten aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu erblickende rechtlich bedeutsame Tatsache zur Zeit des Vorprozesses (bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung) noch nicht vorhanden gewesen. Die hier nach dem für die Fällung der Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt eingetretene Unrichtigkeit der Entscheidungsgrundlage kann somit kein Wiederaufnahmsgrund im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO sein vergleiche RZ 1955, 46). Fehlt es aber an der Qualifikation der Tatsache oder des Beweismittels als neu im Sinne dieses Wiederaufnahmsgrundes, so geht auch der Hinweis des Rekurswerbers auf den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO ins Leere, der einer bereits früher ergangenen rechtskräftigen Entscheidung über denselben Anspruch oder dasselbe Rechtsverhältnis zum Durchbruch verhelfen soll; für das Vorliegen jenes Wiederaufnahmsgrundes ist hingegen nur entscheidend, ob die Rechtswirksamkeit des für das im Vorprozeß ergangene Urteil maßgeblichen Bescheides der Verwaltungsbehßrde vor oder nach dem Schluß der mündlichen Streitverhandlung des Vorprozesses beseitigt wurde.
Unter den gegebenen Umständen besteht daher kein Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abzugehen, wonach die nachträgliche Aufhebung eines Verwaltungsbescheides, auf den sich das im Vorprozeß ergangene Urteil gründet, weder analog § 530 Abs 1 Z 5 ZPO noch gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO als Wiederaufnahmsgrund anerkannt wird (vgl. Fasching IV 508). Dem Rekurs mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.Unter den gegebenen Umständen besteht daher kein Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abzugehen, wonach die nachträgliche Aufhebung eines Verwaltungsbescheides, auf den sich das im Vorprozeß ergangene Urteil gründet, weder analog Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO noch gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO als Wiederaufnahmsgrund anerkannt wird vergleiche Fasching römisch vier 508). Dem Rekurs mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.