Aus der Begründung:
Der Umstand, daß der Verpflichtete statt einem zwei Bezüge erhält, bringt eine Änderung der Abstattung der Lohnsteuer mit sich, die nun nicht mehr bloß im Abzugsweg, sondern auch durch Zahlung an die Finanzkasse zu entrichten ist. Es ist richtig, daß hiedurch das dem Verpflichteten für sich verbleibende Einkommen vermindert wird. Gemäß § 10a EO. hat aber der Exekutionsrichter nur darüber Beschluß zu fassen, wie hoch der geschuldete Betrag unter Zugrundelegung der Quote der Bezüge aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ist. Er kann nur darüber Beweis erheben, was der Verpflichtete von seinem Dienst- oder Arbeitgeber bekommt. Zeigt sich aus irgendeinem Grund, daß der Exekutionstitel auf Leistung des Unterhaltes nicht mehr der Rechtslage entspricht, so muß der Verpflichtete, je nach der Art des Titels, durch Klage oder Antrag dessen Änderung erreichen. Das Begehren kann dahin gehen, im Hinblick auf die neue Belastung den Hundertsatz herabzusetzen oder überhaupt bis auf weiteres einen festen Unterhaltsbetrag zu bestimmen. Für Zeiträume, hinsichtlich derer bereits Exekution geführt wird, kann letztere durch Klage nach § 35 EO. bekämpft werden. Der Fall unterscheidet sich wesentlich von jenem, welcher der Entscheidung EvBl. 1960, Nr. 53, zugrunde lag. Es soll hier nicht der nach dem Titel geschuldete Betrag festgesetzt, sondern der Titel selbst geändert werden.Der Umstand, daß der Verpflichtete statt einem zwei Bezüge erhält, bringt eine Änderung der Abstattung der Lohnsteuer mit sich, die nun nicht mehr bloß im Abzugsweg, sondern auch durch Zahlung an die Finanzkasse zu entrichten ist. Es ist richtig, daß hiedurch das dem Verpflichteten für sich verbleibende Einkommen vermindert wird. Gemäß Paragraph 10 a, EO. hat aber der Exekutionsrichter nur darüber Beschluß zu fassen, wie hoch der geschuldete Betrag unter Zugrundelegung der Quote der Bezüge aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ist. Er kann nur darüber Beweis erheben, was der Verpflichtete von seinem Dienst- oder Arbeitgeber bekommt. Zeigt sich aus irgendeinem Grund, daß der Exekutionstitel auf Leistung des Unterhaltes nicht mehr der Rechtslage entspricht, so muß der Verpflichtete, je nach der Art des Titels, durch Klage oder Antrag dessen Änderung erreichen. Das Begehren kann dahin gehen, im Hinblick auf die neue Belastung den Hundertsatz herabzusetzen oder überhaupt bis auf weiteres einen festen Unterhaltsbetrag zu bestimmen. Für Zeiträume, hinsichtlich derer bereits Exekution geführt wird, kann letztere durch Klage nach Paragraph 35, EO. bekämpft werden. Der Fall unterscheidet sich wesentlich von jenem, welcher der Entscheidung EvBl. 1960, Nr. 53, zugrunde lag. Es soll hier nicht der nach dem Titel geschuldete Betrag festgesetzt, sondern der Titel selbst geändert werden.
Das Exekutionsgericht hat aber zutreffend den Betrag bestimmt, den der Verpflichtete nach dem Titel schuldet. Es bezeichnet als vollstreckbare Forderung die Quote aus den Bezügen, die der Verpflichtete aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis tatsächlich erhält.
Es war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wieder herzustellen.