Rechtssatz RS0000505
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000505
Geschäftszahl
3Ob112/65 (3Ob113/65)
Entscheidungsdatum
20.10.1965
Rechtssatz
Schuldet der Verpflichtete Unterhalt in einem Bruchteil mehrerer Bezüge, so ist bei Feststellung der Forderung gemäß § 10 a EO stets von der Höhe der Bezüge auszugehen. Auf eine vermehrte Steuerbelastung wegen eines Steuerausgleiches ist in diesem Verfahren nicht Bedach zu nehmen. Sache des Verpflichteten ist es, in solchen Fällen eine Änderung des Titels zu erreichen.Schuldet der Verpflichtete Unterhalt in einem Bruchteil mehrerer Bezüge, so ist bei Feststellung der Forderung gemäß Paragraph 10, a EO stets von der Höhe der Bezüge auszugehen. Auf eine vermehrte Steuerbelastung wegen eines Steuerausgleiches ist in diesem Verfahren nicht Bedach zu nehmen. Sache des Verpflichteten ist es, in solchen Fällen eine Änderung des Titels zu erreichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0000505
Dokumentnummer
JJR_19651020_OGH0002_0030OB00112_6500000_001