Zu Recht machten allerdings die Rekurswerber, soweit sie sich gegen die Einstellung des Exekutionsverfahrens wendeten, mit noch ausreichender Deutlichkeit Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Der Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 8 EO habe eine Vernehmung der betreibenden Gläubiger voranzugehen, soferne ihnen nicht bereits in anderer Weise die drohende Einstellung bekannt gemacht und ihnen Gelegenheit geboten worden sei, sie durch geeignete Antragstellung abzuwenden. Dies sei nicht der Fall gewesen, weshalb der angefochtene Beschluß im Umfang der Einstellung des Exekutionsverfahrens aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen gewesen sei.Zu Recht machten allerdings die Rekurswerber, soweit sie sich gegen die Einstellung des Exekutionsverfahrens wendeten, mit noch ausreichender Deutlichkeit Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Der Einstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO habe eine Vernehmung der betreibenden Gläubiger voranzugehen, soferne ihnen nicht bereits in anderer Weise die drohende Einstellung bekannt gemacht und ihnen Gelegenheit geboten worden sei, sie durch geeignete Antragstellung abzuwenden. Dies sei nicht der Fall gewesen, weshalb der angefochtene Beschluß im Umfang der Einstellung des Exekutionsverfahrens aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen gewesen sei.
Hinsichtlich des bestätigenden Teiles der Rekursentscheidung sei der Revisionsrekurs zulässig, weil zur Frage der Zulässigkeit der Verwertung eines Erbrechts vor Abgabe der Erbserklärung eine oberstgerichtliche Judikatur mit Ausnahme der Entscheidung EvBl 1955/108, die die Pfändung des Rechtes auf Geltendmachung des gesetzlichen Erbteils betreffe, fehle.
Der gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der zweitbetreibenden Partei ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig.Der gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der zweitbetreibenden Partei ist gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig.
Mit der Neufassung der zuletzt genannten Bestimmung durch die WGN 1989 ist der Gesetzgeber zur Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückgekehrt, weshalb nur zur Gänze bestätigende Beschlüsse unanfechtbar sind. Schon nach Lehre und Rechtsprechung vor der ZVN 1983 war aber ein teilweise bestätigender Beschluß nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung in derart engem, unlösbaren Zusammenhang standen, daß sie voneinander nicht abgesondert werden konnten und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen war; hatte hingegen das Rekursgericht über mehrere Gegenstände oder Ansprüche entschieden, die in keinem solchen inneren Zusammenhang standen, sondern jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal hatten, waren sie, soweit es um ihre Anfechtbarkeit ging, gesondert zu beurteilen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 528 mwN). Diese Grundsätze wurden beispielsweise angewendet, als die erste Instanz über beantragte und nicht beantragte Exekutionsmaßnahmen entschied und die zweite Instanz die Entscheidung über die nicht beantragten Exekutionsmaßnahmen ersatzlos aufhob, die erstinstanzliche Entscheidung im übrigen aber voll bestätigte (3 Ob 146/82). Der geforderte Zusammenhang wurde auch bei Entscheidungen, die mehrere Exekutionsmittel oder mehrere Exekutionsobjekte betrafen, verneint (3 Ob 142/97; 3 Ob 288/98v), ebenso für die Aufschiebung von Befriedigungsexekution einerseits und Sicherstellungs- exekution andererseits (3 Ob 146/98m).Mit der Neufassung der zuletzt genannten Bestimmung durch die WGN 1989 ist der Gesetzgeber zur Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückgekehrt, weshalb nur zur Gänze bestätigende Beschlüsse unanfechtbar sind. Schon nach Lehre und Rechtsprechung vor der ZVN 1983 war aber ein teilweise bestätigender Beschluß nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung in derart engem, unlösbaren Zusammenhang standen, daß sie voneinander nicht abgesondert werden konnten und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen war; hatte hingegen das Rekursgericht über mehrere Gegenstände oder Ansprüche entschieden, die in keinem solchen inneren Zusammenhang standen, sondern jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal hatten, waren sie, soweit es um ihre Anfechtbarkeit ging, gesondert zu beurteilen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 528, mwN). Diese Grundsätze wurden beispielsweise angewendet, als die erste Instanz über beantragte und nicht beantragte Exekutionsmaßnahmen entschied und die zweite Instanz die Entscheidung über die nicht beantragten Exekutionsmaßnahmen ersatzlos aufhob, die erstinstanzliche Entscheidung im übrigen aber voll bestätigte (3 Ob 146/82). Der geforderte Zusammenhang wurde auch bei Entscheidungen, die mehrere Exekutionsmittel oder mehrere Exekutionsobjekte betrafen, verneint (3 Ob 142/97; 3 Ob 288/98v), ebenso für die Aufschiebung von Befriedigungsexekution einerseits und Sicherstellungs- exekution andererseits (3 Ob 146/98m).
Auch im vorliegenden Fall liegt der erforderliche innere Zusammenhang zwischen der amtswegigen Entscheidung über die Einstellung einerseits und jener über den Verwertungsantrag der betreibenden Parteien andererseits nicht vor. Daß eine Absonderung der beiden Entscheidungsteile durchaus möglich ist, zeigt auch bereits die Entscheidung des Rekursgerichtes, welche ja, was die Einstellung angeht, zu einer Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes gelangte, während es diese Entscheidung bezüglich des Verwertungsantrages bestätigte. Der Umstand, daß im konkreten Fall das Erstgericht beide Entscheidungsteile offenbar auf dieselbe rechtliche Überlegung stützte, vermag daran nichts zu ändern. Die Abweisung eines Verwertungsantrages im Sinn des § 331 EO führt eben nicht notwendigerweise auch zur Einstellung des gesamten Exekutionsverfahrens.Auch im vorliegenden Fall liegt der erforderliche innere Zusammenhang zwischen der amtswegigen Entscheidung über die Einstellung einerseits und jener über den Verwertungsantrag der betreibenden Parteien andererseits nicht vor. Daß eine Absonderung der beiden Entscheidungsteile durchaus möglich ist, zeigt auch bereits die Entscheidung des Rekursgerichtes, welche ja, was die Einstellung angeht, zu einer Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes gelangte, während es diese Entscheidung bezüglich des Verwertungsantrages bestätigte. Der Umstand, daß im konkreten Fall das Erstgericht beide Entscheidungsteile offenbar auf dieselbe rechtliche Überlegung stützte, vermag daran nichts zu ändern. Die Abweisung eines Verwertungsantrages im Sinn des Paragraph 331, EO führt eben nicht notwendigerweise auch zur Einstellung des gesamten Exekutionsverfahrens.
Der Revisionsrekurs war somit ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichtes zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs war somit ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichtes zurückzuweisen.