Den abändernden Teil dieser Entscheidung (Punkt 1.) bekämpft die verpflichtete Partei mit ihrem auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützten Revisionsrekurs, mit dem sie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin begehrt, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Soweit sich dieser Revisionsrekurs gegen die Versagung der Aufschiebung der Sicherstellungsexekution richtet, ist der entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig.
Daran vermag die noch darzulegende Zulässigkeit des Rechtsmittels hinsichtlich der Befriedigungsexekution nichts zu ändern, weil für die Frage der Aufschiebung zwischen den beiden Exekutionsarten, wie auch das Ergebnis zeigt, kein so enger Zusammenhang besteht, daß der Antrag nur ein gemeinsames rechtliches Schicksal haben könnte. Aus diesem Grund sind auch die Entscheidungsgegenstände nicht zusammenzurechen und für die Frage einer Vollbestätigung getrennt zu beurteilen (SZ 45/117; SZ 51/168; 3 Ob 142/79; 6 Ob 567/82; 4 Ob 72/91; insbes 3 Ob 31/98z).
Die vom Rekursgericht als vorherrschend bezeichnete Ansicht, daß auch die Exekutionssicherstellung aufgeschoben werden könne, war für seine Entscheidung nicht präjudiziell, weil der Aufschiebungsantrag aus anderen Gründen ohnehin abgewiesen wurde. Weder die Rekursentscheidung noch der Revisionsrekurs lassen erkennen, inwiefern gerade die Aufschiebung einer Exekution zur Sicherstellung gemäß § 372 EO spezifische Probleme aufwerfen sollte, die einer Klärung durch höchstgerichtliche Judikatur bedürften.Die vom Rekursgericht als vorherrschend bezeichnete Ansicht, daß auch die Exekutionssicherstellung aufgeschoben werden könne, war für seine Entscheidung nicht präjudiziell, weil der Aufschiebungsantrag aus anderen Gründen ohnehin abgewiesen wurde. Weder die Rekursentscheidung noch der Revisionsrekurs lassen erkennen, inwiefern gerade die Aufschiebung einer Exekution zur Sicherstellung gemäß Paragraph 372, EO spezifische Probleme aufwerfen sollte, die einer Klärung durch höchstgerichtliche Judikatur bedürften.
In Lehre und Rechtsprechung besteht Einigkeit, daß es von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängt, ob bei Vorliegen von Aufschiebungsgründen im Interesse der betreibenden Partei dennoch die Fortsetzung der Exekution geboten ist (MGA EO13 § 42 Nr 2; Heller/Berger/Stix 536; Deixler/Hübner in Burgstaller, Deixler/Hübner, Dolinar, Praktisches ZPR II5 268 f; wohl ebenfalls zust Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 273; im Ergebnis zust Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 118 f). Ob die Voraussetzung für eine Aufschiebung aufgrund der gebotenen Interessensabwägung im konkreten Einzelfall vorliegen, ist aber über diesen hinaus nicht von Bedeutung, sodaß keine Rechtsfrage von der in § 528 Abs 1 ZPO dargelegten Qualität vorliegen kann. Daß das Rekursgericht ebenso wie bei einer Exekution auf laufende Unterhaltsleistungen auch im vorliegenden Fall das Interesse des betreibenden Gläubigers als überwiegend angesehen hat, stellt keinesfalls eine erhebliche Fehlbeurteilung dar.In Lehre und Rechtsprechung besteht Einigkeit, daß es von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängt, ob bei Vorliegen von Aufschiebungsgründen im Interesse der betreibenden Partei dennoch die Fortsetzung der Exekution geboten ist (MGA EO13 Paragraph 42, Nr 2; Heller/Berger/Stix 536; Deixler/Hübner in Burgstaller, Deixler/Hübner, Dolinar, Praktisches ZPR II5 268 f; wohl ebenfalls zust Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 273; im Ergebnis zust Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 118 f). Ob die Voraussetzung für eine Aufschiebung aufgrund der gebotenen Interessensabwägung im konkreten Einzelfall vorliegen, ist aber über diesen hinaus nicht von Bedeutung, sodaß keine Rechtsfrage von der in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO dargelegten Qualität vorliegen kann. Daß das Rekursgericht ebenso wie bei einer Exekution auf laufende Unterhaltsleistungen auch im vorliegenden Fall das Interesse des betreibenden Gläubigers als überwiegend angesehen hat, stellt keinesfalls eine erhebliche Fehlbeurteilung dar.
Soweit sich der Revisionsrekurs auch auf das Zitat von Schimik (146 f) durch das Rekursgericht bezieht, ist anzumerken, daß sich dieses ja nicht auf die Aufschiebung, sondern auf eine gleichsam immanente Voraussetzung für die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung selbst bezieht. Darüber hinaus läßt der genannte Autor aber außer acht, daß diejenigen Forderungen zu deren Gunsten Exekution nach § 372 EO geführt werden kann, für den betreibenden Gläubiger durchwegs von existentieller Bedeutung sind, was deren Begünstigung rechtfertigt. § 372 EO wurde mit dem BG BGBl 1976/251 anläßlich der Schaffung des UVG eingeführt. In den EB zur RV (6 BlgNR 14. GP 2) wird darauf hingewiesen, daß neben den Unterhaltsansprüchen auch die im § 6 Abs 3 LPfG genannten Renten eine bevorzugte Behandlung verdienten.Soweit sich der Revisionsrekurs auch auf das Zitat von Schimik (146 f) durch das Rekursgericht bezieht, ist anzumerken, daß sich dieses ja nicht auf die Aufschiebung, sondern auf eine gleichsam immanente Voraussetzung für die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung selbst bezieht. Darüber hinaus läßt der genannte Autor aber außer acht, daß diejenigen Forderungen zu deren Gunsten Exekution nach Paragraph 372, EO geführt werden kann, für den betreibenden Gläubiger durchwegs von existentieller Bedeutung sind, was deren Begünstigung rechtfertigt. Paragraph 372, EO wurde mit dem BG BGBl 1976/251 anläßlich der Schaffung des UVG eingeführt. In den EB zur Regierungsvorlage (6 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 2) wird darauf hingewiesen, daß neben den Unterhaltsansprüchen auch die im Paragraph 6, Absatz 3, LPfG genannten Renten eine bevorzugte Behandlung verdienten.
Schon aus der Höhe der monatlichen Rente für Pflegekostenaufwand, die betrieben wird, zeigt sich, daß der Betreibende einer umfassenden Pflege bedarf, weil sonst nicht derart hohe Pflegekosten auflaufen würden. Auch die Revisionsrekurswerberin mag keine Gründe aufzuzeigen, weshalb die betriebenen Ansprüche anders behandelt werden sollten als sonstiger laufender Unterhalt, geht es doch jeweils um die Deckung existentieller Bedürfnisse. Nach der vom Rekursgericht zitierten Rechtsprechung (zuletzt EFSlg 82.353) kann im Fall der Unterhaltsexekution eine Aufschiebung nur dann erfolgen, wenn der notwendige Unterhalt nicht gefährdet wird, wenn also bescheinigt wird, daß der Aufwand anderweitig sichergestellt ist. Daß dies hier keineswegs der Fall ist, zeigt schon der Vergleich der behaupteten Pflegegeldbeträge von monatlich mehr als S 20.000,-- im Vergleich zum betriebenen monatlichen Anspruch von über S 58.000,--.
Soweit sich die Revisionsrekurswerberin darauf beruft, daß ausschließlich die Mutter des Betreibenden diesen pflege, liegt eine unzulässige Neuerung vor. Nach dem bisher Gesagten gehen die Ausführungen darüber, daß es sich bei der Verpflichteten um ein wirtschaftlich absolut gesundes Versicherungsunternehmen handle, ebenso ins Leere wie der Hinweis auf die erlegte Sicherheitsleistung. Beide Umstände ändern ja nichts daran, daß im Falle der Aufschiebung der Exekution keine laufende Zahlungen zur Deckung des Pflegeaufwandes und des Unterhalts - S 6.061,50 monatlich gebühren ja für Verdienstentgang - des Verpflichteten hereinkommen. Umsoweniger sind die materiell-rechtlichen Erwägungen im Revisionsrekurs geeignet, eine für die Verpflichtete günstigere Entscheidung herbeizuführen, was die Sicherstellungsexekution angeht. Zum Zweck der Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO ist auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes zu verweisen.Soweit sich die Revisionsrekurswerberin darauf beruft, daß ausschließlich die Mutter des Betreibenden diesen pflege, liegt eine unzulässige Neuerung vor. Nach dem bisher Gesagten gehen die Ausführungen darüber, daß es sich bei der Verpflichteten um ein wirtschaftlich absolut gesundes Versicherungsunternehmen handle, ebenso ins Leere wie der Hinweis auf die erlegte Sicherheitsleistung. Beide Umstände ändern ja nichts daran, daß im Falle der Aufschiebung der Exekution keine laufende Zahlungen zur Deckung des Pflegeaufwandes und des Unterhalts - S 6.061,50 monatlich gebühren ja für Verdienstentgang - des Verpflichteten hereinkommen. Umsoweniger sind die materiell-rechtlichen Erwägungen im Revisionsrekurs geeignet, eine für die Verpflichtete günstigere Entscheidung herbeizuführen, was die Sicherstellungsexekution angeht. Zum Zweck der Exekution zur Sicherstellung nach Paragraph 372, EO ist auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes zu verweisen.
Soweit sich der Revisionsrekurs aber auch gegen die Ablehnung der Aufschiebung der Fahrnisexekution (betreffend rückständige Rente für Mai 1997) wendet, ist er zulässig und auch berechtigt. Zu Recht verweist die Revisionsrekurswerberin aber auf die Rechtsprechung, daß bei der Aufschiebung der Exekution zur Hereinbringung rückständiger Unterhaltsbeträge das Auschiebungsinteresse des Verpflichteten überwiegt, weil der betreibenden Partei offensichtlich möglich war, sich auch ohne diese rückständige Leistung entsprechend zu versorgen (Holzhammer aaO 119; Heller/Berger/Stix 550 mN).
Bei der Fahrnisexekution ist keine Gefahrenbehauptung nötig, weil die Gefahr eines schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils offenkundig ist, selbst wenn die Fahrnisexekution wie im vorliegenden Fall noch nicht vollzogen wurde (MGA EO13 § 44 Nr 15 und 16).Bei der Fahrnisexekution ist keine Gefahrenbehauptung nötig, weil die Gefahr eines schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils offenkundig ist, selbst wenn die Fahrnisexekution wie im vorliegenden Fall noch nicht vollzogen wurde (MGA EO13 Paragraph 44, Nr 15 und 16).
Soweit im rekursgerichtlichen Beschluß ausgeführt wird, es erscheine unter Bedachtnahme auf die (zur Sicherungsexekution) angeführten Umstände vertretbar, für die Grundsätze auch auf die Befriedigung der Exekution zur Hereinbringung der für Mai 1997 fälligen Beträge anzuwenden, kann ihm nicht gefolgt werden. Bei rückständigen Unterhaltsbeträgen ist eben gerade nicht ersichtlich, daß es sich um die laufende Bedürfnisdeckung des Betreibenden handeln würde, weshalb die Aufschiebung nur bei Sicherstellung dieses Aufwandes gerechtfertigt wäre. Anders als bei der Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO, bei der ja monatlich die Vollstreckbarkeit für einen weiteren Monatsbetrag eintritt, kann die Befriedigungsexekution zur Hereinbringung von Rentenrückständen nicht den laufenden Bedürfnissen des Betreibenden dienen.Soweit im rekursgerichtlichen Beschluß ausgeführt wird, es erscheine unter Bedachtnahme auf die (zur Sicherungsexekution) angeführten Umstände vertretbar, für die Grundsätze auch auf die Befriedigung der Exekution zur Hereinbringung der für Mai 1997 fälligen Beträge anzuwenden, kann ihm nicht gefolgt werden. Bei rückständigen Unterhaltsbeträgen ist eben gerade nicht ersichtlich, daß es sich um die laufende Bedürfnisdeckung des Betreibenden handeln würde, weshalb die Aufschiebung nur bei Sicherstellung dieses Aufwandes gerechtfertigt wäre. Anders als bei der Exekution zur Sicherstellung nach Paragraph 372, EO, bei der ja monatlich die Vollstreckbarkeit für einen weiteren Monatsbetrag eintritt, kann die Befriedigungsexekution zur Hereinbringung von Rentenrückständen nicht den laufenden Bedürfnissen des Betreibenden dienen.
Insoweit war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen, wobei als Sicherheitsleistung der Betrag von S 62.000,-- als ausreichend erscheint. Die Sicherheitsleistung ist durch § 44 Abs 2 Z 1 EO zwingend vorgeschrieben, weil anders als in dem vom Obersten Gerichtshof zu 3 Ob 2307/96b (= EFSlg 82.349) entschiedenen Fall noch nicht aus der Aktenlage beurteilt werden kann, daß ein wirksamer Titel nicht vorliege.Insoweit war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen, wobei als Sicherheitsleistung der Betrag von S 62.000,-- als ausreichend erscheint. Die Sicherheitsleistung ist durch Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, EO zwingend vorgeschrieben, weil anders als in dem vom Obersten Gerichtshof zu 3 Ob 2307/96b (= EFSlg 82.349) entschiedenen Fall noch nicht aus der Aktenlage beurteilt werden kann, daß ein wirksamer Titel nicht vorliege.
Da von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, das Rekursverfahren nach der EO einseitig ist, war die unaufgefordert eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO iVm § 78Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78
EO.
Die Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung bedingt eine eigene Kostenentscheidung durch den Obersten Gerichtshof, bei der das teilweise Unterliegen des Betreibenden zu berücksichtigen ist, sodaß ihm nur Rekurskosten auf Basis des Entscheidungsgegenstandes der Sicherungsexekution zugesprochen werden können.
Im Revisionsrekursverfahren ist dagegen die Verpflichtete teilweise durchgedrungen, weshalb sie Anspruch auf Ersatz von Kosten auf Basis der Rente Mai 1997 hat. Allerdings fallen im Revisionsrekursverfahren keine Gerichtsgebühren an.