Aus den Entscheidungsgründen:
Die Meinung der Revision, daß der Bescheid der Feststellungsbehörde das Gericht nicht binde und lediglich ein Beweismittel oder Gutachten darstelle, ist insofern rechtsirrig, als nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1, Abs. 2 der Verordnung das Gericht an den Bescheid der Feststellungsbehörde über die Frage, ob die Voraussetzungen des § 1, Abs. 1, lit. a oder b vorliegen, gebunden ist.Die Meinung der Revision, daß der Bescheid der Feststellungsbehörde das Gericht nicht binde und lediglich ein Beweismittel oder Gutachten darstelle, ist insofern rechtsirrig, als nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph eins,, Absatz 2, der Verordnung das Gericht an den Bescheid der Feststellungsbehörde über die Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraph eins,, Absatz eins,, Litera a, oder b vorliegen, gebunden ist.
Hingegen ist die Revision im Recht, wenn sie aus dem Revisionsgrund des § 503, Z. 4 ZPO. geltend macht, daß das Gericht darüber, ob der Mietvertrag tatsächlich erloschen sei, im eigenen Wirkungskreis zu entscheiden habe, und daß die Meinung des Berufungsgerichtes, bei Untergang der Bestandsache könne der Mietvertrag nicht fortgesetzt werden, auf einem Rechtsirrtum beruhe. § 1 der Verordnung zielt seinem Inhalte nach, insbesondere im Hinblick auf den Gebrauch des Wortes "nur" im Abs. 1 und nach der Fassung des Abs. 3 offenbar darauf ab, diesonst bestehenden Bestimmungen über den Mieterschutz zugunsten jener Vermieter zu lockern, deren Gebäude durch Kriegeinwirkung zerstört oder doch schwer beschädigt sind. Es wird also dem Vermieter ein Recht gewährt, das ihm sonst nicht zusteht, auf das er aber wie auf jedes andere Privatrecht gültig und wirksam verzichten kann. Ein solcher Verzicht muß aber im vorliegenden Fall angenommen werden; denn unbestrittenermaßen ist der Kriegssachschaden anfangs 1945 eingetreten und es haben die Klägerinnen bis November 1947 den Zins nicht nur von der Beklagten entgegengenommen, sondern auch von dieser verlangt, obwohl die Frist des § 1 bereits anfangs 1946 abgelaufen war und sie jedenfalls vor dem 10. November 1947 (Tag der Ausstellung des Bescheides der Feststellungsbehörde) den Antrag bei der Feststellungsbehörde gestellt habe. Aus diesem Verhalten der Klägerinnen ergibt sich der zwingende Schluß, daß sie der Beklagten gegenüber zu erkennen gegeben haben, auf das ihnen nach § 1 der Verordnung zustehende Recht auf Auflösung des Bestandvertrages zu verzichten und diesen fortzusetzen. Abgesehen davon, daß die Klägerinnen nicht einmal behauptet haben, das Bestandobjekt sei zugrunde gegangen, sondern lediglich vorbrachten, es sei schwer beschädigt, ist auch die Bestimmung des § 1112 ABGB. dispositives Recht und schließt die einverständliche Fortsetzung des bisher bestandenen Mietvertrages keineswegs aus. Das Berufungsgericht ist auch nicht im Recht, wenn es die Meinung vertritt, daß § 2 der Verordnung die Fortsetzung des bisherigen Bestandvertrages ausschließe, da diese Bestimmung sich nur auf den Fall bezieht, als der Vermieter von dem ihm nach § 1 zustehenden Recht, den Bestandvertrag aufzulösen, Gebrauch macht und der Bestandvertrag somit sein Ende findet. Diese Bestimmung hindert aber nicht die einverständliche Fortsetzung des Vertrages mit dem bisherigen Mieter.Hingegen ist die Revision im Recht, wenn sie aus dem Revisionsgrund des Paragraph 503,, Ziffer 4, ZPO. geltend macht, daß das Gericht darüber, ob der Mietvertrag tatsächlich erloschen sei, im eigenen Wirkungskreis zu entscheiden habe, und daß die Meinung des Berufungsgerichtes, bei Untergang der Bestandsache könne der Mietvertrag nicht fortgesetzt werden, auf einem Rechtsirrtum beruhe. Paragraph eins, der Verordnung zielt seinem Inhalte nach, insbesondere im Hinblick auf den Gebrauch des Wortes "nur" im Absatz eins und nach der Fassung des Absatz 3, offenbar darauf ab, diesonst bestehenden Bestimmungen über den Mieterschutz zugunsten jener Vermieter zu lockern, deren Gebäude durch Kriegeinwirkung zerstört oder doch schwer beschädigt sind. Es wird also dem Vermieter ein Recht gewährt, das ihm sonst nicht zusteht, auf das er aber wie auf jedes andere Privatrecht gültig und wirksam verzichten kann. Ein solcher Verzicht muß aber im vorliegenden Fall angenommen werden; denn unbestrittenermaßen ist der Kriegssachschaden anfangs 1945 eingetreten und es haben die Klägerinnen bis November 1947 den Zins nicht nur von der Beklagten entgegengenommen, sondern auch von dieser verlangt, obwohl die Frist des Paragraph eins, bereits anfangs 1946 abgelaufen war und sie jedenfalls vor dem 10. November 1947 (Tag der Ausstellung des Bescheides der Feststellungsbehörde) den Antrag bei der Feststellungsbehörde gestellt habe. Aus diesem Verhalten der Klägerinnen ergibt sich der zwingende Schluß, daß sie der Beklagten gegenüber zu erkennen gegeben haben, auf das ihnen nach Paragraph eins, der Verordnung zustehende Recht auf Auflösung des Bestandvertrages zu verzichten und diesen fortzusetzen. Abgesehen davon, daß die Klägerinnen nicht einmal behauptet haben, das Bestandobjekt sei zugrunde gegangen, sondern lediglich vorbrachten, es sei schwer beschädigt, ist auch die Bestimmung des Paragraph 1112, ABGB. dispositives Recht und schließt die einverständliche Fortsetzung des bisher bestandenen Mietvertrages keineswegs aus. Das Berufungsgericht ist auch nicht im Recht, wenn es die Meinung vertritt, daß Paragraph 2, der Verordnung die Fortsetzung des bisherigen Bestandvertrages ausschließe, da diese Bestimmung sich nur auf den Fall bezieht, als der Vermieter von dem ihm nach Paragraph eins, zustehenden Recht, den Bestandvertrag aufzulösen, Gebrauch macht und der Bestandvertrag somit sein Ende findet. Diese Bestimmung hindert aber nicht die einverständliche Fortsetzung des Vertrages mit dem bisherigen Mieter.
Es ist auch im vorliegenden Falle nicht, wie dies das Berufungsgericht vermeint, die Schlußfolgerung abwegig, daß die Klägerinnen den Bestandvertrag erneuern (richtig fortsetzen) wollten, ohne einen Baukostenbeitrag für den aus ihren eigenen Mitteln ohne staatlichen Zuschuß zu bestreitenden Herstellungsaufwand zu begehren. Denn es ist in diesem Rechtsstreit von keinem der Beteiligten die Frage der Höhe der Aufwendungen, eines staatlichen Zuschusses oder eines Baukostenbeitrages aufgeworfen worden. Wenn die Klägerinnen von dem ihnen nach § 1 zustehenden Recht, den Bestandvertrag für aufgelöst zu erklären, hätten Gebrauch machen wollen, so wären sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet gewesen, diese Absicht der Beklagten rechtzeitig nach Ablauf der Frist des § 1 der Verordnung bekanntzugeben; dadurch, daß sie dies nicht nur unterlassen und des Mietzins weiter entgegen genommen, sondern den Zins sogar bis zur Klagseinbringung und auch nachher verlangt haben, haben sie in unzweideutiger Weise zu erkennen gegeben, daß sie die Bestimmung des § 1 der Verordnung auf den Mietvertrag mit der Beklagten nichtEs ist auch im vorliegenden Falle nicht, wie dies das Berufungsgericht vermeint, die Schlußfolgerung abwegig, daß die Klägerinnen den Bestandvertrag erneuern (richtig fortsetzen) wollten, ohne einen Baukostenbeitrag für den aus ihren eigenen Mitteln ohne staatlichen Zuschuß zu bestreitenden Herstellungsaufwand zu begehren. Denn es ist in diesem Rechtsstreit von keinem der Beteiligten die Frage der Höhe der Aufwendungen, eines staatlichen Zuschusses oder eines Baukostenbeitrages aufgeworfen worden. Wenn die Klägerinnen von dem ihnen nach Paragraph eins, zustehenden Recht, den Bestandvertrag für aufgelöst zu erklären, hätten Gebrauch machen wollen, so wären sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet gewesen, diese Absicht der Beklagten rechtzeitig nach Ablauf der Frist des Paragraph eins, der Verordnung bekanntzugeben; dadurch, daß sie dies nicht nur unterlassen und des Mietzins weiter entgegen genommen, sondern den Zins sogar bis zur Klagseinbringung und auch nachher verlangt haben, haben sie in unzweideutiger Weise zu erkennen gegeben, daß sie die Bestimmung des Paragraph eins, der Verordnung auf den Mietvertrag mit der Beklagten nicht