Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet. In bürgerlichen Rechtssachen, zu denen auch Exekutionssachen gehören, soll das Gericht die Vornahme jeder mit Kosten verbundenen Amtshandlung von dem Erlag eines Kostenvorschusses abhängig machen, wenn die Partei, welche die Amtshandlung beantragt oder in deren Interesse sie vorzunehmen ist, nicht die Verfahrenshilfe genießt (§ 3 GEG 1962).Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet. In bürgerlichen Rechtssachen, zu denen auch Exekutionssachen gehören, soll das Gericht die Vornahme jeder mit Kosten verbundenen Amtshandlung von dem Erlag eines Kostenvorschusses abhängig machen, wenn die Partei, welche die Amtshandlung beantragt oder in deren Interesse sie vorzunehmen ist, nicht die Verfahrenshilfe genießt (Paragraph 3, GEG 1962).
Zu diesen mit Kosten verbundenen Amtshandlungen zählen die mit der Beschreibung und Schätzung einer zu versteigernden Liegenschaft und dem Versteigerungsedikt verbundenen Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, Vollzugs- und Wegegebühren, Gebühren von Sachverständigen und Einschaltungskosten (§ 1 Z 5 leg. cit.). Das Exekutionsgericht kann daher die Vornahme der für den Fortgang einer Zwangsversteigerung in der Regel nötigen Beschreibung und Schätzung sowie Einschaltung des Versteigerungsediktes, die im Interesse der betreibenden Partei vorzunehmen sind, von dem Erlag eines Kostenvorschusses durch diese Partei abhängig machen. Nach jahrzehntelangem Gerichtsgebrauch (vgl. zB das Formbuch zur Zivilprozeßordnung und Exekutionsordnung, 5. Auflage (1931) S. 202 Anm. 2 zu E-Form Nr. 196 und das in diesem Verfahren verwendete E-Form 196 oder Heller-Trenkwalder, Die österreichische Exekutionsordnung in ihrer praktischen Anwendung 3 , 395) wird der betreibende Gläubiger anläßlich der Zustellung des Beschlusses über die Anordnung der Schätzung aufgefordert, binnen einer angemessenen Frist einen entsprechenden Vorschuß zur Deckung der für die Schätzung und den Verkauf voraussichtlich auflaufenden Kosten bei Gericht zu erlegen, widrigenfalls das Versteigerungsverfahren nach § 200 Z 3 EO eingestellt werden würde.Zu diesen mit Kosten verbundenen Amtshandlungen zählen die mit der Beschreibung und Schätzung einer zu versteigernden Liegenschaft und dem Versteigerungsedikt verbundenen Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, Vollzugs- und Wegegebühren, Gebühren von Sachverständigen und Einschaltungskosten (Paragraph eins, Ziffer 5, leg. cit.). Das Exekutionsgericht kann daher die Vornahme der für den Fortgang einer Zwangsversteigerung in der Regel nötigen Beschreibung und Schätzung sowie Einschaltung des Versteigerungsediktes, die im Interesse der betreibenden Partei vorzunehmen sind, von dem Erlag eines Kostenvorschusses durch diese Partei abhängig machen. Nach jahrzehntelangem Gerichtsgebrauch vergleiche zB das Formbuch zur Zivilprozeßordnung und Exekutionsordnung, 5. Auflage (1931) S. 202 Anmerkung 2 zu E-Form Nr. 196 und das in diesem Verfahren verwendete E-Form 196 oder Heller-Trenkwalder, Die österreichische Exekutionsordnung in ihrer praktischen Anwendung 3 , 395) wird der betreibende Gläubiger anläßlich der Zustellung des Beschlusses über die Anordnung der Schätzung aufgefordert, binnen einer angemessenen Frist einen entsprechenden Vorschuß zur Deckung der für die Schätzung und den Verkauf voraussichtlich auflaufenden Kosten bei Gericht zu erlegen, widrigenfalls das Versteigerungsverfahren nach Paragraph 200, Ziffer 3, EO eingestellt werden würde.
Der Oberste Gerichtshof hat diese Gerichtsübung bereits im Jahr 1934 gebilligt und ausgesprochen, § 200 Z 3 EO setze keine ausdrückliche Willenserklärung des betreibenden Gläubigers voraus. Das Exekutionsgericht habe kein anderes Mittel, den betreibenden Gläubiger zur ordnungsgemäßen Fortsetzung der Exekution zu zwingen als die Androhung der Einstellung nach dieser Gesetzesstelle (SZ 16/63; ZBl. 1937/38).Der Oberste Gerichtshof hat diese Gerichtsübung bereits im Jahr 1934 gebilligt und ausgesprochen, Paragraph 200, Ziffer 3, EO setze keine ausdrückliche Willenserklärung des betreibenden Gläubigers voraus. Das Exekutionsgericht habe kein anderes Mittel, den betreibenden Gläubiger zur ordnungsgemäßen Fortsetzung der Exekution zu zwingen als die Androhung der Einstellung nach dieser Gesetzesstelle (SZ 16/63; ZBl. 1937/38).
In seiner Entscheidung vom 2.6.1954, 2 Ob 419/54, (MGA EO 11 letzte Entscheidung unter 4. zu § 200 Z 3) hielt der Oberste Gerichtshof an seinen früheren Entscheidungen fest, erklärte aber zusätzlich, daß die Fiktion, der betreibende Gläubiger wolle von der Exekution abstehen, nicht mehr berechtigt sei, 'wenn dem Exekutionsrichter vorliege, daß der Vorschuß erlegt worden ist'. Da der Zweck der Fristbestimmung durch den Erlag bereits erreicht worden sei, sei die Fiktion auch entbehrlich. Damals hatte die betreibende Partei den auferlegten Kostenvorschuß am 15.3.1954, zwei Tage vor Ablauf der Erlagsfrist, mittels Postanweisung zur Post gegeben. Das Erstgericht hatte die Zwangsversteigerung am 23.3.1954 mit der Begründung eingestellt, daß der Kostenvorschuß erst am 20.3.1954 (Einlangen des Kontoauszuges des Postsparkassenamtes beim Erstgericht) erlegt worden sei.In seiner Entscheidung vom 2.6.1954, 2 Ob 419/54, (MGA EO 11 letzte Entscheidung unter 4. zu Paragraph 200, Ziffer 3,) hielt der Oberste Gerichtshof an seinen früheren Entscheidungen fest, erklärte aber zusätzlich, daß die Fiktion, der betreibende Gläubiger wolle von der Exekution abstehen, nicht mehr berechtigt sei, 'wenn dem Exekutionsrichter vorliege, daß der Vorschuß erlegt worden ist'. Da der Zweck der Fristbestimmung durch den Erlag bereits erreicht worden sei, sei die Fiktion auch entbehrlich. Damals hatte die betreibende Partei den auferlegten Kostenvorschuß am 15.3.1954, zwei Tage vor Ablauf der Erlagsfrist, mittels Postanweisung zur Post gegeben. Das Erstgericht hatte die Zwangsversteigerung am 23.3.1954 mit der Begründung eingestellt, daß der Kostenvorschuß erst am 20.3.1954 (Einlangen des Kontoauszuges des Postsparkassenamtes beim Erstgericht) erlegt worden sei.
Heller-Berger-Stix II 1414 f lehren, daß es einem Einstellungsantrag nach § 200 Z 3 EO gleichzuhalten sei, wenn der betreibende Gläubiger zur Fortsetzung des Exekutionsverfahrens nötige Schritte unterlasse, so zB den Erlag eines Vorschusses für Schätzungs- und Ediktskosten. Sei die gesetzliche Frist verstrichen und hole der betreibende Gläubiger das Erforderliche nach, bevor der Einstellungsbeschluß gefaßt sei, so habe dieser zu unterbleiben. Die Einstellung müsse als Folge des Ungehorsams angedroht werden. Die Fiktion, der betreibende Gläubiger sei (im Falle nicht rechtzeitiger Einzahlung) mit der Einstellung einverstanden, sei verfehlt. Im vorliegenden Fall wurde der aufgetragene Kostenvorschuß auf Grund des vom Vertreter der betreibenden Gläubiger seiner kontoführenden Sparkasse erteilten überweisungsauftrages am 30.4.1985, also am Tag der Fassung des erstgerichtlichen Einstellungsbeschlusses, dem Postsparkassenkonto des Erstgerichtes gutgeschrieben und war daher jedenfalls an diesem Tag wirksam erlegt, wovon das Erstgericht allerdings erst am 2.5.1985 erfuhr. Die Annahme des Erstgerichtes, daß die betreibenden Gläubiger durch Nichterlag des für weitere Verfahrensschritte erforderlichen Kostenvorschusses von der Fortsetzung der Exekution abgestanden seien, war daher objektiv nicht gerechtfertigt, so daß der auf § 200 Z 3 EO gestützte Einstellungsbeschluß vom Rekursgericht zutreffend ersatzlos aufgehoben wurde.Heller-Berger-Stix römisch zwei 1414 f lehren, daß es einem Einstellungsantrag nach Paragraph 200, Ziffer 3, EO gleichzuhalten sei, wenn der betreibende Gläubiger zur Fortsetzung des Exekutionsverfahrens nötige Schritte unterlasse, so zB den Erlag eines Vorschusses für Schätzungs- und Ediktskosten. Sei die gesetzliche Frist verstrichen und hole der betreibende Gläubiger das Erforderliche nach, bevor der Einstellungsbeschluß gefaßt sei, so habe dieser zu unterbleiben. Die Einstellung müsse als Folge des Ungehorsams angedroht werden. Die Fiktion, der betreibende Gläubiger sei (im Falle nicht rechtzeitiger Einzahlung) mit der Einstellung einverstanden, sei verfehlt. Im vorliegenden Fall wurde der aufgetragene Kostenvorschuß auf Grund des vom Vertreter der betreibenden Gläubiger seiner kontoführenden Sparkasse erteilten überweisungsauftrages am 30.4.1985, also am Tag der Fassung des erstgerichtlichen Einstellungsbeschlusses, dem Postsparkassenkonto des Erstgerichtes gutgeschrieben und war daher jedenfalls an diesem Tag wirksam erlegt, wovon das Erstgericht allerdings erst am 2.5.1985 erfuhr. Die Annahme des Erstgerichtes, daß die betreibenden Gläubiger durch Nichterlag des für weitere Verfahrensschritte erforderlichen Kostenvorschusses von der Fortsetzung der Exekution abgestanden seien, war daher objektiv nicht gerechtfertigt, so daß der auf Paragraph 200, Ziffer 3, EO gestützte Einstellungsbeschluß vom Rekursgericht zutreffend ersatzlos aufgehoben wurde.
Dem unbegründeten Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78 EO und den §§ 40, 41 und 50 ZPO.Dem unbegründeten Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 78, EO und den Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO.