Rechtssatz RS0002844
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002844
Geschäftszahl
1Ob225/34; 2Ob419/54; 3Ob114/85; 3Ob135/88
Entscheidungsdatum
25.01.1989
Rechtssatz
Das Exekutionsgericht kann den betreibenden Gläubiger zum Erlage eines Vorschusses auf die Kosten der Liegenschaftsschätzung mit der Androhung auffordern, es werde im Falle des Nichterlages angenommen werden, daß der betreibende Gläubiger mit der Einstellung der Exekution gemäß § 200 Z 3 EO einverstanden sei.Das Exekutionsgericht kann den betreibenden Gläubiger zum Erlage eines Vorschusses auf die Kosten der Liegenschaftsschätzung mit der Androhung auffordern, es werde im Falle des Nichterlages angenommen werden, daß der betreibende Gläubiger mit der Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 200, Ziffer 3, EO einverstanden sei.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 225/34
Entscheidungstext OGH 21.03.1934 1 Ob 225/34
SZ 16/63
- 2 Ob 419/54
Entscheidungstext OGH 02.06.1954 2 Ob 419/54
Beisatz: Aber keine Einstellung mehr, sobald der aufgetragene Kostenvorschuß - selbst nach Ablauf der gesetzten Frist - erlegt wurde. (T1)
- 3 Ob 114/85
Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob 114/85
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Annahme, daß die betreibenden Gläubiger durch Nichterlag des für weitere Verfahrensschritte erforderlichen Kostenvorschusses von der Fortsetzung der Exekution abgestanden seien, ist objektiv nicht gerechtfertigt, wenn der aufgetragene Kostenvorschuß auf Grund des betreibenden Gläubiger seiner kontoführenden Sparkasse erteilten Überweisungsauftrages am Tag der Fassung des erstgerichtlichen Einstellungsbeschlusses, dem Postsparkassenkonto des Erstgerichtes gutgeschrieben wird. (T2)
- 3 Ob 135/88
Entscheidungstext OGH 25.01.1989 3 Ob 135/88
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0002844
Dokumentnummer
JJR_19340321_OGH0002_0010OB00225_3400000_001