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Entscheidung 3 Ob 114/95×

Entscheidung 3 Ob 114/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob114/95

Entscheidungsdatum

28.01.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Bernd Itzlinger, Rechtsanwalt in Wels, wider die verpflichteten Parteien 1. Walter S*****, und 2. Brigitta S*****, beide vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 668.040,-- samt Anhang, über den Antrag der Verpflichteten um Nachlaß von Mutwillensstrafen in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 29.November 1995, 3 Ob 114/95, wurde aus Anlaß der Zurückweisung eines Revisionsrekurses der Verpflichteten über jeden der Verpflichteten gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 4, ZPO eine Mutwillensstrafe von S 5.000 verhängt.

Nunmehr beantragten die Verpflichteten, ihnen die Mutwillensstrafe "nachzulassen"; sie seien völlig mittellos.

Der Antrag ist zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Nach herrschender Ansicht kann in jenen Fällen, in denen die Verhängung einer Mutwillensstrafe zwingend vorgesehen ist und im Gesetz eine nachträgliche Aufhebung der Strafe nicht ermöglicht wird, selbst eine - hier gar nicht beantragte - gnadenweise Nachsicht nicht erfolgen. Im vorliegenden Fall waren die Mutwillensstrafen gemäß Paragraph 528, Absatz 4, ZPO zwingend vorgesehen (Kodek in Rechberger ZPO Rz 1 zu Paragraph 512, ZPO). Ein Nachlaß oder eine Nachsicht der Mutwillensstrafen kann daher nicht erfolgen vergleiche JBl 1956, 450, Gitschthaler in Rechberger ZPO Rz 8 zu Paragraph 220, ZPO; Fasching Kommentar römisch zwei 1016).

Anmerkung

E48810 03AA1145

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00114.95.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19980128_OGH0002_0030OB00114_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung