Die Revision des Verpflichteten ist nicht berechtigt. Nach herrschender Ansicht werden die Aufschiebungsgründe im § 42 EO erschöpfend aufgezählt (Heller-Berger-Stix, Komm.4 539; JBl 1947, 264). Daraus folgt zwar nicht, daß eine analoge Anwendung einzelner Aufschiebungstatbestände von vornherein ausscheidet. Zu fordern ist aber, daß ein nicht unter § 42 Abs 1 Z 1 bis 8 EO fallender Sachverhalt in seiner Art und seinem Gewicht so beschaffen ist, daß alles für eine Gleichbehandlung spricht (3 Ob 141/84). Der vom Verpflichteten zur Begründung seines Antrages geltend gemachte Umstand bildet keinen Aufschiebungsgrund iS des § 42 EO und kann auch nicht als einem der im § 42 EO angeführten Gründen gleichartig und gleichwertig angesehen werden, zumal der Verpflichtete mit dem von ihm erhobenen Feststellungsbegehren eine Einstellung der Exekution nicht nur nicht anstrebt, sondern dieses Begehren hiefür auch gar nicht geeignet wäre, betrifft es doch nicht die Versteigerung selbst, sondern nur die Verteilung des Erlöses. Eine Aktion aber, die auch bei vollständigem Erfolg nicht unmittelbar zur Einstellung oder wenigstens Einschränkung der Exekution führen kann, stellt keinesfalls einen Aufschiebungsgrund iS des § 42 EO dar (3 Ob 1002/83).Die Revision des Verpflichteten ist nicht berechtigt. Nach herrschender Ansicht werden die Aufschiebungsgründe im Paragraph 42, EO erschöpfend aufgezählt (Heller-Berger-Stix, Komm.4 539; JBl 1947, 264). Daraus folgt zwar nicht, daß eine analoge Anwendung einzelner Aufschiebungstatbestände von vornherein ausscheidet. Zu fordern ist aber, daß ein nicht unter Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 EO fallender Sachverhalt in seiner Art und seinem Gewicht so beschaffen ist, daß alles für eine Gleichbehandlung spricht (3 Ob 141/84). Der vom Verpflichteten zur Begründung seines Antrages geltend gemachte Umstand bildet keinen Aufschiebungsgrund iS des Paragraph 42, EO und kann auch nicht als einem der im Paragraph 42, EO angeführten Gründen gleichartig und gleichwertig angesehen werden, zumal der Verpflichtete mit dem von ihm erhobenen Feststellungsbegehren eine Einstellung der Exekution nicht nur nicht anstrebt, sondern dieses Begehren hiefür auch gar nicht geeignet wäre, betrifft es doch nicht die Versteigerung selbst, sondern nur die Verteilung des Erlöses. Eine Aktion aber, die auch bei vollständigem Erfolg nicht unmittelbar zur Einstellung oder wenigstens Einschränkung der Exekution führen kann, stellt keinesfalls einen Aufschiebungsgrund iS des Paragraph 42, EO dar (3 Ob 1002/83).
Die Prüfung, ob die Fortführung der Exekution für den Verpflichteten mit der Gefahr eines unersetzlichen oder doch schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden wäre (§ 44 Abs 1 EO) - ein Erfordernis, das auch gegeben sein muß, wenn ein Aufschiebungsgrund nach § 42 EO vorhanden ist (Heller-Berger-Stix aaO 544) -, erübrigt sich bei dieser Sachlage.Die Prüfung, ob die Fortführung der Exekution für den Verpflichteten mit der Gefahr eines unersetzlichen oder doch schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden wäre (Paragraph 44, Absatz eins, EO) - ein Erfordernis, das auch gegeben sein muß, wenn ein Aufschiebungsgrund nach Paragraph 42, EO vorhanden ist (Heller-Berger-Stix aaO 544) -, erübrigt sich bei dieser Sachlage.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 78 EO und den §§ 40, 50Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 78, EO und den Paragraphen 40, 50
ZPO.
Eine Revisionsrekursbeantwortung ist im vorliegenden Fall im Gesetz nicht vorgesehen.