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Entscheidung 3 Ob 1154/93×

Entscheidung 3 Ob 1154/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1154/93

Entscheidungsdatum

15.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dietmar L*****, vertreten durch Dr.Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Johannes P*****, vertreten durch Dr.Ernst Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 5.Mai 1993, GZ 43 R 2038/93-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die in der Revision zitierte Entscheidung 3 Ob 93/90 betraf die Frage eines Zweitstudiums und es wurde auch dort nicht eine "besondere" Eignung, sondern es wurden nur besondere Umstände verlangt. Zum ersten Studium ist es einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß bei der Beurteilung der Frage, ob ein Maturant die zum Besuch einer Hochschule nötigen Fähigkeiten besitzt, kein allzu strenger Maßstab angelegt werden darf, und daß die verspätete Ablegung der Reifeprüfung die Eignung für ein Hochschulstudium noch nicht ausschließt (EFSlg 33.416; 7 Ob 761/78). Dies gilt auch für Schüler, die die Reifeprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule ablegten, ungeachtet des Umstandes, daß das Abschlußzeugnis die Lehrabschlußprüfung für eine Reihe von Berufen ersetzt (SZ 58/83). Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht diesem Grundsatz, weshalb in ihrer Bedeutung über den Anlaßfall hinausgehende Rechtsfragen nicht zu lösen sind. Daß das Berufungsgericht - möglicherweise zu Unrecht - auf "gestörte Eheverhältnisse" Bedacht genommen hat, ist unerheblich, zumal es sich dabei nur um ein zusätzliches Argument handelt und das Berufungsgericht in erster Linie davon ausging, daß Schwierigkeiten bei der Erlangung der Hochschulreife "im allgemeinen" nicht dazu führen müssen, daß ein Studium erfolglos bleibt.

Anmerkung

E35009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0030OB01154.93.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19930915_OGH0002_0030OB01154_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung