Ungeachtet dieses Ausspruches ist jedoch das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 519 Abs. 2 ZPO nicht erkennbar. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, und in den Rekursen der beiden Streitteile werden keine gegen diese Judikatur sprechenden Gesichtspunkte aufgezeigt:Ungeachtet dieses Ausspruches ist jedoch das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 519, Absatz 2, ZPO nicht erkennbar. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, und in den Rekursen der beiden Streitteile werden keine gegen diese Judikatur sprechenden Gesichtspunkte aufgezeigt:
Widmet sich ein Minderjähriger einer zielführenden Ausbildung, dann ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei einer erstmaligen Ausbildung kein strenger Maßstab an die Fähigkeiten des Minderjährigen, an die künftigen Berufsaussichten oder die Lebensverhältnisse der Eltern anzulegen. Nur wenn nach abgeschlossener Berufsausbildung ein Zweitstudium angestrebt wird, müssen besondere Umstände dafür sprechen, daß die Selbsterhaltungsfähigkeit immer noch zu verneinen ist (EFSlg XX/2; EFSlg XXI/2; SZ 58/83, ÖA 1989, 166; 5 Ob 507/89, für den Fall eines Kunststudiums nach zuvor erlangtem anderen Beruf; ebenso Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 12 a zu § 140 mwN).Widmet sich ein Minderjähriger einer zielführenden Ausbildung, dann ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei einer erstmaligen Ausbildung kein strenger Maßstab an die Fähigkeiten des Minderjährigen, an die künftigen Berufsaussichten oder die Lebensverhältnisse der Eltern anzulegen. Nur wenn nach abgeschlossener Berufsausbildung ein Zweitstudium angestrebt wird, müssen besondere Umstände dafür sprechen, daß die Selbsterhaltungsfähigkeit immer noch zu verneinen ist (EFSlg XX/2; EFSlg XXI/2; SZ 58/83, ÖA 1989, 166; 5 Ob 507/89, für den Fall eines Kunststudiums nach zuvor erlangtem anderen Beruf; ebenso Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 12 a zu Paragraph 140, mwN).
Soweit das Berufungsgericht weitere Feststellungen für erforderlich hält, um die grundsätzliche Eignung des Beklagten für den von ihm angestrebten Beruf eines Musiklehrers an einer Waldorfschule, die Sinnhaftigkeit des Konservatoriumsbesuches für dieses Berufsziel und die Ernsthaftigkeit des bisher betriebenen Musikstudiums beurteilen zu können, und auch zu bisher dazu getroffenen Tatsachenfeststellungen wegen eines mangelhaft gebliebenen Verfahrens weitere Beweisaufnahmen erforderlich hält, kann dem der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten und ist keine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 519 Abs. 2 ZPO gegeben.Soweit das Berufungsgericht weitere Feststellungen für erforderlich hält, um die grundsätzliche Eignung des Beklagten für den von ihm angestrebten Beruf eines Musiklehrers an einer Waldorfschule, die Sinnhaftigkeit des Konservatoriumsbesuches für dieses Berufsziel und die Ernsthaftigkeit des bisher betriebenen Musikstudiums beurteilen zu können, und auch zu bisher dazu getroffenen Tatsachenfeststellungen wegen eines mangelhaft gebliebenen Verfahrens weitere Beweisaufnahmen erforderlich hält, kann dem der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten und ist keine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 519, Absatz 2, ZPO gegeben.
Unrichtig ist der Standpunkt der klagenden Partei, es stünden schon jetzt die fehlende Eignung des Beklagten und die fehlende Ernsthaftigkeit des bisher betriebenen Musikstudiums, aber auch die Sinnlosigkeit des Konservatoriumsbesuches an sich fest. Dem erfolgreichen Absolventen eines Konservatoriums mit öffentlichem Recht steht nicht nur die Möglichkeit der Ablegung einer Übertrittsprüfung nach § 55 KHStG offen, sondern es gibt auch ohne Übertritt an eine Hochschule für Musik und darstellende Kunst Berufsmöglichkeiten. Auf die fehlende Bezeichnung einer Schule als einer "berufsausbildenden" kommt es dabei nicht an. Es muß vielmehr, wie es dem Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes entspricht, untersucht werden, ob gerade für den angestrebten Beruf eines Musiklehrers an einer Waldorfschule der Besuch des Konservatoriums sinnvoll ist. Der bisher mit dem Musikstudium verbrachte Zeitraum ist dafür noch nicht ungewöhnlich.Unrichtig ist der Standpunkt der klagenden Partei, es stünden schon jetzt die fehlende Eignung des Beklagten und die fehlende Ernsthaftigkeit des bisher betriebenen Musikstudiums, aber auch die Sinnlosigkeit des Konservatoriumsbesuches an sich fest. Dem erfolgreichen Absolventen eines Konservatoriums mit öffentlichem Recht steht nicht nur die Möglichkeit der Ablegung einer Übertrittsprüfung nach Paragraph 55, KHStG offen, sondern es gibt auch ohne Übertritt an eine Hochschule für Musik und darstellende Kunst Berufsmöglichkeiten. Auf die fehlende Bezeichnung einer Schule als einer "berufsausbildenden" kommt es dabei nicht an. Es muß vielmehr, wie es dem Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes entspricht, untersucht werden, ob gerade für den angestrebten Beruf eines Musiklehrers an einer Waldorfschule der Besuch des Konservatoriums sinnvoll ist. Der bisher mit dem Musikstudium verbrachte Zeitraum ist dafür noch nicht ungewöhnlich.
Unzutreffend ist aber auch die Ansicht des Beklagten, wegen der bisher erzielten Noten stehe schon jetzt fest, daß ihm die Fortsetzung des Konservatoriumsbesuches jedenfalls zuzubilligen sei. Wenn der Besuch des Konservatoriums für den Beruf eines Musiklehrers an einer Waldorfschule nicht notwendig oder zweckentsprechend sein sollte oder wenn sich der Beklagte vorhalten lassen müßte, er habe bisher nicht ernsthaft studiert, also in den mit dem Musikstudium verbrachten Jahren nicht jenen Durchschnittsstandard erreicht, den vergleichbare Mitschüler erreicht hätten; aber auch, wenn er für den angestrebten Beruf ungeeignet sein sollte, dann müßte er sich sofort einer vielleicht auch wenig geliebten Arbeit widmen und wäre als selbsterhaltungsfähig zu behandeln. Die bisher erzielten Noten sind allein noch nicht ausschlaggebend. Es wäre denkbar, daß nach den Berufsanforderungen die bisher erzielten Schulleistungen unzureichend wären.
Die unzulässigen Rekurse sind damit zurückzuweisen. Da die klagende Partei in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses des Beklagten nicht hingewiesen hat, waren hiefür keine Kosten zuzusprechen.