Entscheidungsgründe:
Unbestritten ist folgender Sachverhalt:
Am 12. 1. 1971 explodierte gegen 12 Uhr in den Geschäftsräumlichkeiten des Kaufmanns Josef W***** in W***** eine Propangasflasche, die von der Firma ***** L***** OHG, deren Gesellschafter die beiden Beklagten damals waren, geliefert worden war. Infolge des durch die Explosion ausgelösten Brandes entstand in den Geschäftsräumlichkeiten des Josef W***** beträchtlicher Sachschaden, den die Klägerin als Feuerversicherer ersetzte.
Gestützt auf diesen Sachverhalt und die Behauptung, die Beklagten bzw deren Erfüllungsgehilfen hätten das Schadensereignis schuldhaft verursacht, weil die Propangasflasche entgegen den anerkannten Regeln der Technik sowie entgegen den bestehenden Vorschriften ohne Ventilschutzmutter und ohne Ventilschutzkappe geliefert und dadurch das Ausströmen von Gas sowie die anschließende Explosion möglich geworden sei, begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des der Höhe nach unbestrittenen Betrags von 100.000 S sA.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung, weil das zugegebene Fehlen der Ventilschutzkappe und Ventilschutzmutter bei Lieferung der Propangasflasche für das Ausströmen des Gases und die nachfolgende Explosion nicht kausal gewesen sei, vielmehr müsse nach erfolgter Lieferung von den in den Geschäftsräumen des Josef W***** anwesenden Personen an der Gasflasche manipuliert worden sein.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Wesentlichen statt (eine geringfügige Zinsenteilabweisung blieb unbekämpft).
Nach den wesentlichen Feststellungen des Erstgerichts brachte der damalige Lehrling der Firma W*****, Gerlinde G*****, am Vormittag des 12. 1. 1971 eine leere, 11 kg fassende Propangasflasche in das gegenüberliegende Geschäft der Firma L***** OHG, um sie gegen eine volle Flasche umzutauschen. An dieser leeren Flasche fehlten die Ventilschutzkappe und die Ventilverschlussmutter.
Der bei der Firma L***** OHG beschäftigte Josef H***** holte daraufhin aus dem Verschlag, in welchem die Firma L***** ihre vollen Propangasflaschen aufbewahrte, eine Gasflasche, an welcher bereits die Ventilverschlussmutter fehlte. Er schraubte entsprechend einer vom zuständigen Abteilungsleiter der Firma, Friedrich F*****, erteilten Anweisung auch die Ventilschutzkappe ab (diese Anweisung, unkomplette Leerflaschen durch Abschrauben der Ventilschutzvorrichtungen bei den vollen Flaschen zu vervollständigen, war deshalb ergangen, weil die Lieferfirma bei Rücknahme nicht kompletter Leerbehälter Schwierigkeiten gemacht hatte).
Anschließend trug Josef H***** die ca 20 kg schwere volle Propangasflasche an den Seitengriffen in das Geschäft W***** und stellte sie im sogenannten Nähzimmer unter ein dort befindliches Bügelbrett, weil ihm dieser ca 1,5 m von dem im Raum befindlichen Gasofen mit angeschlossener Gasflasche entfernte Platz bei früheren Zustellungen von Bediensteten des Josef W***** als Abstellplatz gezeigt worden war. Beim Abstellen der vollen Flasche unter das Bügelbrett öffnete Josef H***** unbewusst und ohne es zu merken das Ventilrad der Gasflasche, welches leichter beweglich war als beim Durchschnitt derartiger Flaschen um etwa eine Vierteldrehung (die leichtere Beweglichkeit und die Ventilradstellung war unmittelbar nach dem Brand bei Untersuchung der Flasche festgestellt worden).
Josef H***** entfernte sich nach dem Abstellen der Flasche. Kurz darnach hörten zwei Angestellte des Josef W***** ein Zischen, sahen aus der Flasche einen „grauen Nebel“ ausströmen und verließen kurz vor der Explosion fluchtartig das Zimmer. Die Bediensteten des Josef W***** haben die von H***** gelieferte Gasflasche weder berührt noch an ihr manipuliert.
Bei diesem Sachverhalt führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, die Beklagten und ihre Erfüllungsgehilfen hätten gegen § 34 Abs 1 der Dampfkesselverordnung, BGBl 1948/83, in der am 12. 1. 1971 geltenden Fassung verstoßen, nach welcher Versandbehälter für Gase mit einer eisernen Schutzkappe für das Ventil zu versehen sind. Der Zweck dieser als Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB anzusehenden Vorschrift bestehe sowohl in der Verhinderung mechanischer Beschädigungen des Ventils, als auch in der Verhinderung einer unbeabsichtigten Ventilöffnung. Da zwischen der Firma L***** OHG und Josef W***** hinsichtlich der von Josef H***** überbrachten Propangasflasche ein Kaufvertrag abgeschlossen worden sei, hafte die Firma L***** OHG für das bereits in der Übertretung der Schutznorm gelegene Verschulden des Josef H***** gemäß § 1313a ABGB wie für ihr eigenes. Die Beklagten seien als Gesellschafter der OHG zufolge § 128 HGB verpflichtet, den gemäß § 67 VersVG von Josef W***** auf die Klägerin übergegangenen Schadenersatzanspruch zu berichtigen. Schließlich liege ein allfälliges Mitverschulden des Josef W***** nicht vor, da eine Vorschrift, volle Propangasflaschen in einem anderen Raum als den jeweils in Gebrauch stehenden Behälter aufzubewahren, am 12. 1. 1971 nicht existiert habe, jedenfalls aber Derartiges dem Josef W***** oder dessen Bediensteten von der Firma L***** OHG nicht zur Kenntnis gebracht worden sei (ein zum Mitverschuldenseinwand in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung gestellter Beweisantrag wurde vom Erstgericht gemäß § 179 Abs 1 ZPO zurückgewiesen).Bei diesem Sachverhalt führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, die Beklagten und ihre Erfüllungsgehilfen hätten gegen Paragraph 34, Absatz eins, der Dampfkesselverordnung, BGBl 1948/83, in der am 12. 1. 1971 geltenden Fassung verstoßen, nach welcher Versandbehälter für Gase mit einer eisernen Schutzkappe für das Ventil zu versehen sind. Der Zweck dieser als Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB anzusehenden Vorschrift bestehe sowohl in der Verhinderung mechanischer Beschädigungen des Ventils, als auch in der Verhinderung einer unbeabsichtigten Ventilöffnung. Da zwischen der Firma L***** OHG und Josef W***** hinsichtlich der von Josef H***** überbrachten Propangasflasche ein Kaufvertrag abgeschlossen worden sei, hafte die Firma L***** OHG für das bereits in der Übertretung der Schutznorm gelegene Verschulden des Josef H***** gemäß Paragraph 1313 a, ABGB wie für ihr eigenes. Die Beklagten seien als Gesellschafter der OHG zufolge Paragraph 128, HGB verpflichtet, den gemäß Paragraph 67, VersVG von Josef W***** auf die Klägerin übergegangenen Schadenersatzanspruch zu berichtigen. Schließlich liege ein allfälliges Mitverschulden des Josef W***** nicht vor, da eine Vorschrift, volle Propangasflaschen in einem anderen Raum als den jeweils in Gebrauch stehenden Behälter aufzubewahren, am 12. 1. 1971 nicht existiert habe, jedenfalls aber Derartiges dem Josef W***** oder dessen Bediensteten von der Firma L***** OHG nicht zur Kenntnis gebracht worden sei (ein zum Mitverschuldenseinwand in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung gestellter Beweisantrag wurde vom Erstgericht gemäß Paragraph 179, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen).
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichts. Es sah die von den Beklagten insbesondere wegen Zurückweisung ihres Beweisantrags gemäß § 179 2. Satz ZPO, wegen Unterlassung der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen und wegen Unterlassung einer „Tragprobe“ behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht als gegeben an, übernahm die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und trat auch dessen rechtlicher Beurteilung bei.Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichts. Es sah die von den Beklagten insbesondere wegen Zurückweisung ihres Beweisantrags gemäß Paragraph 179, 2. Satz ZPO, wegen Unterlassung der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen und wegen Unterlassung einer „Tragprobe“ behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht als gegeben an, übernahm die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und trat auch dessen rechtlicher Beurteilung bei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Klagebegehren in Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Klagebegehren in Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.