Rechtssatz RS0038595
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038595
Entscheidungsdatum
10.06.1975
Rechtssatz
1) Zweck des § 34 Abs 1 DKV ist die Vermeidung von Beschädigungen der Ventile.1) Zweck des Paragraph 34, Absatz eins, DKV ist die Vermeidung von Beschädigungen der Ventile.
2) Ein durch Ausströmen von Propangas verursachter Schaden kann als ein solcher angesehen werden, der durch Verletzung dieser Norm eingetreten ist, die gerade seine Verhinderung bezweckte, wenn - wie hier - von einer mit Gas gefüllten Flasche vor Anschluß eines entsprechenden Gerätes die Ventilschutzklappe entfernt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0038595
Dokumentnummer
JJR_19750610_OGH0002_0030OB00116_7500000_001