Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger hat neben dem der erhobenen Exszindierungsklage entsprechenden Begehren auf Unzulässigerklärung der Exekution die Feststellung begehrt, daß er Hauptmieter der exekutionsgegenständlichen Wohnung sei. Diesbezüglich vermeint die Revisionswerberin, daß Prozeßbehauptungen über die Voraussetzungen eines solchen Feststellungsbegehrens fehlten und dieses auch unzulässig sei, weil bei der Entscheidung über die Widerspruchsklage auch über die Hauptmietrechte an der Wohnung als Vorfrage bindend abzusprechen sei. Dieser Auffassung kann weder in der einen noch in der anderen Richtung gefolgt werden.
Es ist richtig, daß der Kläger keine ausdrückliche Behauptung darüber aufgestellt hat, daß er ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung seiner Hauptmietrechte an der zu räumenden Wohnung habe. Dieses ergibt sich aber schon aus seinem Begehren und dem Anlaß der Klage. In der Geltendmachung des gegen einen Dritten erwirkten Räumungsanspruches gegen den Kläger liegt die Bestreitung eigener Hauptmietrechte des Klägers an der Wohnung. Dies genügt aber, um bei einem Dauerrechtsverhältnis, wie es das Mietrecht ist, das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des bestrittenen Rechtes anzunehmen, weil jeder Vertragsteil über die - möglicherweise durch Leistungsurteil zu bewirkende - Bereinigung des Anlaßfalleshinaus (vgl. SZ 27/288) ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen und endgültigen Klärung des Bestandrechtes selbst hat (vgl. MietSlg. 24 560, 21 800, 20 691 u. a.). Daraus ergibt sich weiter, daß dem Kläger das Rechtsschutzinteresse an der Erhebung einer Feststellungsklage über den Bestand der von ihm behaupteten Hauptmietrechte nicht deshalb abgesprochen werden kann, weil in der Entscheidung über die gleichzeitig erhobene Widerspruchsklage auch über das Bestehen eigener Rechte des Klägers an der Wohnung abgesprochen werden muß (vgl. MietSlg. 16 703 u. a.). Andernfalls könnte auch bei Dauerschuldverhältnissen fast nie ein Leistungs- mit einem Feststellungsbegehren verbunden werden, weil in der Regel im Leistungsstreit der Bestand des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses selbst geprüft und entschieden werden muß. Der mit der Exszindierungsklage geltend gemachte, auf die Unzulässigerklärung einer konkreten Räumungsexekution gerichtete Klagsanspruch ist aber jedenfalls von ganz anderer Art als die den Gegenstand des Feststellungsbegehrens bildende rechtsverbindliche Klärung des Dauerrechtsverhältnisses (Bestandrechtes) der Streitteile; die Rechtswirkungen des Feststellungsurteiles gehen über jenes, mit welchen über die Berechtigung des Widerspruches gegen einen Vollstreckungsanspruch entschieden wird, weit hinaus. Die Frage, ob die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft eines stattgebenden Urteiles im Exszindierungsstreit ein späteres Begehren auf Feststellung des Bestandrechtes hindert, indem es dieses als überflüssig erscheinen läßt, kann hier dahingestellt bleiben, weil der Rechtskraft und Bindungswirkung nur Bedeutung für die spätere Geltendmachung identer und davon bedingter Ansprüche zukommt (vgl. Fasching III, 693 f.), nicht aber für die Lösung des hier vorliegenden Problems der objektiven Klagenhäufung.Es ist richtig, daß der Kläger keine ausdrückliche Behauptung darüber aufgestellt hat, daß er ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung seiner Hauptmietrechte an der zu räumenden Wohnung habe. Dieses ergibt sich aber schon aus seinem Begehren und dem Anlaß der Klage. In der Geltendmachung des gegen einen Dritten erwirkten Räumungsanspruches gegen den Kläger liegt die Bestreitung eigener Hauptmietrechte des Klägers an der Wohnung. Dies genügt aber, um bei einem Dauerrechtsverhältnis, wie es das Mietrecht ist, das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des bestrittenen Rechtes anzunehmen, weil jeder Vertragsteil über die - möglicherweise durch Leistungsurteil zu bewirkende - Bereinigung des Anlaßfalleshinaus vergleiche SZ 27/288) ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen und endgültigen Klärung des Bestandrechtes selbst hat vergleiche MietSlg. 24 560, 21 800, 20 691 u. a.). Daraus ergibt sich weiter, daß dem Kläger das Rechtsschutzinteresse an der Erhebung einer Feststellungsklage über den Bestand der von ihm behaupteten Hauptmietrechte nicht deshalb abgesprochen werden kann, weil in der Entscheidung über die gleichzeitig erhobene Widerspruchsklage auch über das Bestehen eigener Rechte des Klägers an der Wohnung abgesprochen werden muß vergleiche MietSlg. 16 703 u. a.). Andernfalls könnte auch bei Dauerschuldverhältnissen fast nie ein Leistungs- mit einem Feststellungsbegehren verbunden werden, weil in der Regel im Leistungsstreit der Bestand des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses selbst geprüft und entschieden werden muß. Der mit der Exszindierungsklage geltend gemachte, auf die Unzulässigerklärung einer konkreten Räumungsexekution gerichtete Klagsanspruch ist aber jedenfalls von ganz anderer Art als die den Gegenstand des Feststellungsbegehrens bildende rechtsverbindliche Klärung des Dauerrechtsverhältnisses (Bestandrechtes) der Streitteile; die Rechtswirkungen des Feststellungsurteiles gehen über jenes, mit welchen über die Berechtigung des Widerspruches gegen einen Vollstreckungsanspruch entschieden wird, weit hinaus. Die Frage, ob die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft eines stattgebenden Urteiles im Exszindierungsstreit ein späteres Begehren auf Feststellung des Bestandrechtes hindert, indem es dieses als überflüssig erscheinen läßt, kann hier dahingestellt bleiben, weil der Rechtskraft und Bindungswirkung nur Bedeutung für die spätere Geltendmachung identer und davon bedingter Ansprüche zukommt vergleiche Fasching römisch drei, 693 f.), nicht aber für die Lösung des hier vorliegenden Problems der objektiven Klagenhäufung.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist den Unterinstanzen darin beizupflichten, daß der Kläger zusammen mit seinem inzwischen verstorbenen Bruder Ing. Kuno K beim Tod der Mutter im Jahre 1945 in deren Mietrechte an der klagsgegenständlichen Wohnung gemäß § 19 Abs. 2 Z. 11 MG eingetreten ist. Er lebte in diesem maßgeblichen Zeitpunkt (Tod der Mutter: vgl. MietSlg. 29 351, 29 346, 28 343 u. a.) mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt, besaß keine eigene Wohnung und hatte auch keine konkrete Aussicht, seine frühere, vor seiner Einberufung zur deutschen Wehrmacht innegehabte Ehewohnung in absehbarer Zeit wieder zu bekommen. Sein einziger Lebensschwerpunkt befand sich damals in der Wohnung seiner Mutter (vgl. MietSlg. 29 345, 27 397, 26 290 u. a.). Da er über keine eigene Wohnmöglichkeit verfügte, ist auch sein dringendes Wohnbedürfnis an dieser Wohnung zu bejahen (MietSlg. 29 351, 26 290, 22 392 u. a.). Damit liegen die Voraussetzungen für das Eintrittsrecht des Klägers nach § 19 Abs. 2 Z. 11 MG vor. Wenn es auch richtig ist, daß in der Rechtsprechung immer wieder betont wird, daß der gemeinsame Haushalt im Todeszeitpunkt des bisherigen Mieters schon eine gewisse Zeit hindurch bestanden haben muß (vgl. MietSlg. 29 345, 23 414 u. a.), so kann doch anderseits das Eintrittsrecht nicht vom Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes während einer bestimmten Mindestzeit abhängig gemacht werden. Der längere Bestand einer Haushaltsgemeinschaft bildet vielmehr nur den Regelfall und ist dann als Indiz dafür anzusehen, daß im Eintrittszeitpunkt die erforderliche Absicht einer auf Dauer gerichteten Haushaltsgemeinschaft bestand. Diese Absicht kann aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden. Daher kommt es bei der Beurteilung, ob ein gemeinsamer Haushalt zwischen dem verstorbenen Mieter und dem Eintrittsberechtigten vorlag, immer auf die sich aus dem gesamten Beweisverfahren ergebenden besonderen Umstände des Einzelfalles an (MietSlg. 28 343, 27 397, 27 398, 26 290 u. a.). So wurde etwa auch die Begründung eines gemeinsamen Haushaltes während der Zeit, als der Mieter sich in Spitalspflege befand, für das Eintrittsrecht unter der Voraussetzung, daß die Absicht einer auf Dauer gerichteten Haushaltsgemeinschaft erweislich war, auch dann als hinreichend angesehen, wenn der Mieter nicht mehr in seine Wohnung zurückkehrte, sondern im Spital verstarb (vgl. MietSlg. 29 350, 23 412, 23 413, 17 510 u. a.).Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist den Unterinstanzen darin beizupflichten, daß der Kläger zusammen mit seinem inzwischen verstorbenen Bruder Ing. Kuno K beim Tod der Mutter im Jahre 1945 in deren Mietrechte an der klagsgegenständlichen Wohnung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG eingetreten ist. Er lebte in diesem maßgeblichen Zeitpunkt (Tod der Mutter: vergleiche MietSlg. 29 351, 29 346, 28 343 u. a.) mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt, besaß keine eigene Wohnung und hatte auch keine konkrete Aussicht, seine frühere, vor seiner Einberufung zur deutschen Wehrmacht innegehabte Ehewohnung in absehbarer Zeit wieder zu bekommen. Sein einziger Lebensschwerpunkt befand sich damals in der Wohnung seiner Mutter vergleiche MietSlg. 29 345, 27 397, 26 290 u. a.). Da er über keine eigene Wohnmöglichkeit verfügte, ist auch sein dringendes Wohnbedürfnis an dieser Wohnung zu bejahen (MietSlg. 29 351, 26 290, 22 392 u. a.). Damit liegen die Voraussetzungen für das Eintrittsrecht des Klägers nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG vor. Wenn es auch richtig ist, daß in der Rechtsprechung immer wieder betont wird, daß der gemeinsame Haushalt im Todeszeitpunkt des bisherigen Mieters schon eine gewisse Zeit hindurch bestanden haben muß vergleiche MietSlg. 29 345, 23 414 u. a.), so kann doch anderseits das Eintrittsrecht nicht vom Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes während einer bestimmten Mindestzeit abhängig gemacht werden. Der längere Bestand einer Haushaltsgemeinschaft bildet vielmehr nur den Regelfall und ist dann als Indiz dafür anzusehen, daß im Eintrittszeitpunkt die erforderliche Absicht einer auf Dauer gerichteten Haushaltsgemeinschaft bestand. Diese Absicht kann aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden. Daher kommt es bei der Beurteilung, ob ein gemeinsamer Haushalt zwischen dem verstorbenen Mieter und dem Eintrittsberechtigten vorlag, immer auf die sich aus dem gesamten Beweisverfahren ergebenden besonderen Umstände des Einzelfalles an (MietSlg. 28 343, 27 397, 27 398, 26 290 u. a.). So wurde etwa auch die Begründung eines gemeinsamen Haushaltes während der Zeit, als der Mieter sich in Spitalspflege befand, für das Eintrittsrecht unter der Voraussetzung, daß die Absicht einer auf Dauer gerichteten Haushaltsgemeinschaft erweislich war, auch dann als hinreichend angesehen, wenn der Mieter nicht mehr in seine Wohnung zurückkehrte, sondern im Spital verstarb vergleiche MietSlg. 29 350, 23 412, 23 413, 17 510 u. a.).
Wenn - wie die Unterinstanzen mit Recht annahmen - die Voraussetzungen für das Eintrittsrecht nach § 19 Abs. 2 Z. 11 MG beim Kläger und dessen Bruder im Zeitpunkt des Todes ihrer Mutter vorlagen, gingen deren Mietrechte auf die beiden eintrittsberechtigten Kinder kraft Gesetzes über, ohne daß es hiezu noch, wie die Revisionswerberin vermeint, einer besonderen Erklärung bedurfte oder die Berechtigten sich als Mieter betrachten, verhalten oder zu erkennen geben mußten (vgl. MietSlg. 22 103, 17 477, 17 478 u. a.). Dies folgt aus § 19 Abs. 2 Z. 11 MG vorletzter Satz, der den Mietrechtsübergang nur für den Fall ausschließt, daß der Eintrittsberechtigte binnen 14 Tagen nach dem Tod des Mieters dem Vermieter erklärt, daß er das Mietverhältnis nicht fortsetzen wolle. Es besteht im allgemeinen nicht einmal eine gesetzliche Handhabe, den Hauseigentümer zu einer ausdrücklichen Anerkennung des eingetretenen Mieters zu zwingen, solange er sich dem Mietvertrag gemäß verhält und nichts unternimmt, was mit den Mietrechten des eingetretenen Mitmieters in Widerspruch steht (vgl. EvBl. 1957/283). Dafür, daß der Kläger, der bis heute in dieser Wohnung verblieb, zu erkennen gegeben hätte, daß er nicht als Mitmieter dieser Wohnung angesehen werden wolle, fehlt jeder Anhaltspunkt. Der Umstand allein, daß nach außen hin nur Ing. Kuno K als Mieter auftrat, vermag einen solchen Schluß jedenfalls nicht zu rechtfertigen, zumal die beklagte Partei gar nicht behauptete, daß sie daraus irgendwelche rechtliche Schlüsse gezogen hätte. Es steht im Gegenteil fest, daß die Mietzinsvorschreibungen einmal an den Kläger und dann wieder an seinen Bruder gerichtet wurden, daß also beide von der beklagten Partei in gleicher Weise als Mieter behandelt wurden. Es wäre auch mehr als lebensfremd, wenn man - der Beklagten folgend - annehmen wollte, daß jemand mehr als 20 Jahre mit seiner Familie in einer Wohnung "faktisch", also ohne Rechtstitel wohnt, ohne daß jemals der Versuch unternommen worden wäre, diese vermeintlich titellose Wohnungsbenützung zu beenden. Die Behauptung der beklagten Partei, daß sich der Kläger auch im Innenverhältnis nicht an den Kosten der Wohnung beteiligt hätte, ist überhaupt aktenwidrig.Wenn - wie die Unterinstanzen mit Recht annahmen - die Voraussetzungen für das Eintrittsrecht nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG beim Kläger und dessen Bruder im Zeitpunkt des Todes ihrer Mutter vorlagen, gingen deren Mietrechte auf die beiden eintrittsberechtigten Kinder kraft Gesetzes über, ohne daß es hiezu noch, wie die Revisionswerberin vermeint, einer besonderen Erklärung bedurfte oder die Berechtigten sich als Mieter betrachten, verhalten oder zu erkennen geben mußten vergleiche MietSlg. 22 103, 17 477, 17 478 u. a.). Dies folgt aus Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG vorletzter Satz, der den Mietrechtsübergang nur für den Fall ausschließt, daß der Eintrittsberechtigte binnen 14 Tagen nach dem Tod des Mieters dem Vermieter erklärt, daß er das Mietverhältnis nicht fortsetzen wolle. Es besteht im allgemeinen nicht einmal eine gesetzliche Handhabe, den Hauseigentümer zu einer ausdrücklichen Anerkennung des eingetretenen Mieters zu zwingen, solange er sich dem Mietvertrag gemäß verhält und nichts unternimmt, was mit den Mietrechten des eingetretenen Mitmieters in Widerspruch steht vergleiche EvBl. 1957/283). Dafür, daß der Kläger, der bis heute in dieser Wohnung verblieb, zu erkennen gegeben hätte, daß er nicht als Mitmieter dieser Wohnung angesehen werden wolle, fehlt jeder Anhaltspunkt. Der Umstand allein, daß nach außen hin nur Ing. Kuno K als Mieter auftrat, vermag einen solchen Schluß jedenfalls nicht zu rechtfertigen, zumal die beklagte Partei gar nicht behauptete, daß sie daraus irgendwelche rechtliche Schlüsse gezogen hätte. Es steht im Gegenteil fest, daß die Mietzinsvorschreibungen einmal an den Kläger und dann wieder an seinen Bruder gerichtet wurden, daß also beide von der beklagten Partei in gleicher Weise als Mieter behandelt wurden. Es wäre auch mehr als lebensfremd, wenn man - der Beklagten folgend - annehmen wollte, daß jemand mehr als 20 Jahre mit seiner Familie in einer Wohnung "faktisch", also ohne Rechtstitel wohnt, ohne daß jemals der Versuch unternommen worden wäre, diese vermeintlich titellose Wohnungsbenützung zu beenden. Die Behauptung der beklagten Partei, daß sich der Kläger auch im Innenverhältnis nicht an den Kosten der Wohnung beteiligt hätte, ist überhaupt aktenwidrig.