Der vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Verpflichtete verkennt in seinem Rekurs, daß das Rekursgericht nicht eine Heilung der mangelhaften Zustellung gemäß § 7 ZustG angenommen, sondern in der Abholung der hinterlegten Sendung einen weiteren, nunmehr wirksamen Zustellvorgang erblickt hat. Da dem beizupflichten ist, sind die Ausführungen, die im Rekurs zur Heilung von Zustellmängel enthalten sind, nicht zielführend.Der Verpflichtete verkennt in seinem Rekurs, daß das Rekursgericht nicht eine Heilung der mangelhaften Zustellung gemäß Paragraph 7, ZustG angenommen, sondern in der Abholung der hinterlegten Sendung einen weiteren, nunmehr wirksamen Zustellvorgang erblickt hat. Da dem beizupflichten ist, sind die Ausführungen, die im Rekurs zur Heilung von Zustellmängel enthalten sind, nicht zielführend.
Zustellung ist der an eine gesetzliche Form geknüpfte beurkundete Vorgang, durch den dem als Empfänger des Schriftstücks Bezeichneten (Adressaten) Gelegenheit geboten wird, von einem im Auftrag des Gerichts an ihn gerichteten Schriftstück Kenntnis zu nehmen (Fasching, ZPR2 Rz 522; Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 87; ähnlich auch Rechberger/Simotta ZPR4 Rz 319). Unter diese Begriffsbestimmung fällt aber auch die Ausfolgung einer hinterlegten Sendung durch das Postamt, bei dem sie hinterlegt wurde. Sie ist im § 187 PostO geregelt, wobei die Regelung jener der Zustellung gemäß den §§ 13 ff ZustG entspricht. Mit Recht hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, daß gemäß § 13 Abs 5 ZustG rechtswirksam auch außerhalb der Abgabestelle zugestellt werden kann, wenn die Annahme der Sendung nicht verweigert wird. Dies ist aber bei der Abholung einer Sendung nicht der Fall. Es besteht daher kein Grund, die Ausfolgung der Sendung nach der Hinterlegung beim Postamt an den Empfänger anders zu behandeln, wie wenn sie ihm von vornherein durch das Zustellorgan ausgefolgt worden wäre. Da die Zustellung an einen Postbevollmächtigten, wie sich aus § 13 Abs 2 iVm Abs 5 ZustG ergibt, ebenfalls außerhalb der Abgabestelle vorgenommen werden darf, ist die Ausfolgung einer hinterlegten Sendung an den Postbevollmächtigten der Ausfolgung an den Empfänger gleichzuhalten. Sie bewirkt daher ebenfalls die Zustellung. Dafür spricht im übrigen auch § 187 PostO, in dem der postordnungsmäßige Übernahmsberechtigte ebenfalls dem Empfänger gleichgestellt wird. Ob das Gesagte auch gilt, wenn die Sendung an einen Ersatzempfänger ausgefolgt wird, ist hier nicht zu prüfen, weil dieser Fall nicht vorliegt.Zustellung ist der an eine gesetzliche Form geknüpfte beurkundete Vorgang, durch den dem als Empfänger des Schriftstücks Bezeichneten (Adressaten) Gelegenheit geboten wird, von einem im Auftrag des Gerichts an ihn gerichteten Schriftstück Kenntnis zu nehmen (Fasching, ZPR2 Rz 522; Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 87,; ähnlich auch Rechberger/Simotta ZPR4 Rz 319). Unter diese Begriffsbestimmung fällt aber auch die Ausfolgung einer hinterlegten Sendung durch das Postamt, bei dem sie hinterlegt wurde. Sie ist im Paragraph 187, PostO geregelt, wobei die Regelung jener der Zustellung gemäß den Paragraphen 13, ff ZustG entspricht. Mit Recht hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, daß gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ZustG rechtswirksam auch außerhalb der Abgabestelle zugestellt werden kann, wenn die Annahme der Sendung nicht verweigert wird. Dies ist aber bei der Abholung einer Sendung nicht der Fall. Es besteht daher kein Grund, die Ausfolgung der Sendung nach der Hinterlegung beim Postamt an den Empfänger anders zu behandeln, wie wenn sie ihm von vornherein durch das Zustellorgan ausgefolgt worden wäre. Da die Zustellung an einen Postbevollmächtigten, wie sich aus Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, ZustG ergibt, ebenfalls außerhalb der Abgabestelle vorgenommen werden darf, ist die Ausfolgung einer hinterlegten Sendung an den Postbevollmächtigten der Ausfolgung an den Empfänger gleichzuhalten. Sie bewirkt daher ebenfalls die Zustellung. Dafür spricht im übrigen auch Paragraph 187, PostO, in dem der postordnungsmäßige Übernahmsberechtigte ebenfalls dem Empfänger gleichgestellt wird. Ob das Gesagte auch gilt, wenn die Sendung an einen Ersatzempfänger ausgefolgt wird, ist hier nicht zu prüfen, weil dieser Fall nicht vorliegt.
Keine Bedeutung hat es in dem erörterten Zusammenhang, daß die Behörde, für die das Schriftstück zugestellt wird, von der Ausfolgung keine Verständigung erhält. Dies ist für die Rechtswirksamkeit des Zustellvorgangs nicht wesentlich, zumal der Tag der Zustellung auch auf andere Weise als durch einen Zustellnachweis nach § 22 ZustG und somit vor allem auch durch eine Anfrage an das Abholpostamt nachgewiesen werden kann (vgl Fasching aaO Rz 546). Ferner steht der dargelegten Auffassung auch nicht entgegen, daß schon durch die Hinterlegung eine rechtswirksame Zustellung bewirkt worden sein kann, weil dieser Fall im § 6 ZustG vorgesehen und auch geregelt ist.Keine Bedeutung hat es in dem erörterten Zusammenhang, daß die Behörde, für die das Schriftstück zugestellt wird, von der Ausfolgung keine Verständigung erhält. Dies ist für die Rechtswirksamkeit des Zustellvorgangs nicht wesentlich, zumal der Tag der Zustellung auch auf andere Weise als durch einen Zustellnachweis nach Paragraph 22, ZustG und somit vor allem auch durch eine Anfrage an das Abholpostamt nachgewiesen werden kann vergleiche Fasching aaO Rz 546). Ferner steht der dargelegten Auffassung auch nicht entgegen, daß schon durch die Hinterlegung eine rechtswirksame Zustellung bewirkt worden sein kann, weil dieser Fall im Paragraph 6, ZustG vorgesehen und auch geregelt ist.
Die Exekutionsbewilligung wurde dem Verpflichteten somit bereits am 16.2.1995 rechtswirksam zugestellt, weshalb das Rekursgericht den erst am 10.3.1995 zur Post gegebenen Rekurs zutreffend als verspätet zurückgewiesen hat. Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.Die Exekutionsbewilligung wurde dem Verpflichteten somit bereits am 16.2.1995 rechtswirksam zugestellt, weshalb das Rekursgericht den erst am 10.3.1995 zur Post gegebenen Rekurs zutreffend als verspätet zurückgewiesen hat. Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.