Entscheidung 3 Ob 1164/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.11.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger, Dr. Angst, Dr. Graf und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*****, ***** vertreten durch Dr. Herwig Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei K*****, ***** vertreten durch Dr.Johannes Neumayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erwirkung einer Unterlassung, infolge außerordentlichen Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 12. August 1993, GZ 46 R 686/93-13, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Rekurs der verpflichteten Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Von der Entscheidung 3 Ob 51/92 (EvBl 1993/27 = ecolex 1993, 251) ist der erkennenden Senat schon in der - vom Rekursgericht auch zitierten - Entscheidung vom 16. Juni 1993, 3 Ob 12/93 (ecolex 1993, 686) abgegangen. Nach dieser Entscheidung sind Strafen, die im Zug einer Exekution zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen verhängt wurden, trotz der Einstellung der Exekution zu vollziehen, wenn die Einstellung nicht vom betreibenden Gläubiger beantragt wurde und der Einstellungsgrund nicht auf den Zeitpunkt des Zuwiderhandelns zurückwirkt. In der Entscheidung 3 Ob 1050-1058/92 (JUS 1993/1240) hat der Oberste Gerichtshof ferner ausgesprochen, daß Geldstrafen zurückzuzahlen sind, wenn der Exekutionstitel mit Wirkung ex tunc aufgehoben wurde. Die Entscheidung hängt hier also von der Lösung der Frage ab, ob durch den zweiten Vergleich der im ersten Vergleich festgelegte Anspruch der betreibenden Partei rückwirkend beseitigt werden sollte. Der Lösung dieser Frage kommt aber keine über den Einzelfall hinausgehende und damit keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zu.Von der Entscheidung 3 Ob 51/92 (EvBl 1993/27 = ecolex 1993, 251) ist der erkennenden Senat schon in der - vom Rekursgericht auch zitierten - Entscheidung vom 16. Juni 1993, 3 Ob 12/93 (ecolex 1993, 686) abgegangen. Nach dieser Entscheidung sind Strafen, die im Zug einer Exekution zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen verhängt wurden, trotz der Einstellung der Exekution zu vollziehen, wenn die Einstellung nicht vom betreibenden Gläubiger beantragt wurde und der Einstellungsgrund nicht auf den Zeitpunkt des Zuwiderhandelns zurückwirkt. In der Entscheidung 3 Ob 1050-1058/92 (JUS 1993/1240) hat der Oberste Gerichtshof ferner ausgesprochen, daß Geldstrafen zurückzuzahlen sind, wenn der Exekutionstitel mit Wirkung ex tunc aufgehoben wurde. Die Entscheidung hängt hier also von der Lösung der Frage ab, ob durch den zweiten Vergleich der im ersten Vergleich festgelegte Anspruch der betreibenden Partei rückwirkend beseitigt werden sollte. Der Lösung dieser Frage kommt aber keine über den Einzelfall hinausgehende und damit keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0030OB01164.93.1110.000
Dokumentnummer
JJT_19931110_OGH0002_0030OB01164_9300000_000