In ihrer außerordentlichen Revision gegen das die Klageabweisung bestätigende Urteil zweiter Instanz vermögen sie aber erhebliche Rechtsfragen nicht aufzuzeigen.
Gegen die zutreffende Rechtsansicht, dass die Spezialnorm des § 1097 ABGB sonstige Bereicherungsansprüche des Bestandnehmers ausschließt (2 Ob 587/89 = EvBl 1990/111; Koziol in KBB² § 1097 ABGB Rz 6 mwN), wird von den Klägern nicht argumentiert. Soweit sie sich aber erstmals in der außerordentlichen Revision darauf stützen, die Aufwendungen auf die Bestandsache in der Hoffnung, diese erwerben zu können, getätigt zu haben und daher außerhalb des Pachtverhältnisses (vergleichbar dem zu 7 Ob 628/81 = SZ 54/131 beurteilten Sachverhalt), ist ihnen zu erwidern, dass es für eine konkrete Kaufabsicht ebenso wie für die Vornahme der Investitionen in der Annahme, Eigentümer zu werden, schon an Behauptungen in erster Instanz - und demgemäß auch an entsprechenden Feststellungen - fehlt. Der Hinweis auf ein eingeräumtes Vorkaufsrecht kann ein solches Vorbringen nicht ersetzen.Gegen die zutreffende Rechtsansicht, dass die Spezialnorm des Paragraph 1097, ABGB sonstige Bereicherungsansprüche des Bestandnehmers ausschließt (2 Ob 587/89 = EvBl 1990/111; Koziol in KBB² Paragraph 1097, ABGB Rz 6 mwN), wird von den Klägern nicht argumentiert. Soweit sie sich aber erstmals in der außerordentlichen Revision darauf stützen, die Aufwendungen auf die Bestandsache in der Hoffnung, diese erwerben zu können, getätigt zu haben und daher außerhalb des Pachtverhältnisses (vergleichbar dem zu 7 Ob 628/81 = SZ 54/131 beurteilten Sachverhalt), ist ihnen zu erwidern, dass es für eine konkrete Kaufabsicht ebenso wie für die Vornahme der Investitionen in der Annahme, Eigentümer zu werden, schon an Behauptungen in erster Instanz - und demgemäß auch an entsprechenden Feststellungen - fehlt. Der Hinweis auf ein eingeräumtes Vorkaufsrecht kann ein solches Vorbringen nicht ersetzen.
Dass der Lauf der sechsmonatigen Präklusivfrist (7 Ob 237/04k = wobl 2006, 58 = MietSlg 57/9 mwN) mit Zurückstellung des Bestandstücks (hier unstrittig 1991) beginnt, ergibt sich unmissverständlich aus § 1097 zweiter Satz ABGB (5 Ob 527/89). Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Die singuläre Rechtsansicht der Kläger, es käme im Gegensatz dazu auf Ergebnisse eines Prozesses der Kläger mit einem Dritten an, begründet daher ebenfalls keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO bezeichneten Qualität.Dass der Lauf der sechsmonatigen Präklusivfrist (7 Ob 237/04k = wobl 2006, 58 = MietSlg 57/9 mwN) mit Zurückstellung des Bestandstücks (hier unstrittig 1991) beginnt, ergibt sich unmissverständlich aus Paragraph 1097, zweiter Satz ABGB (5 Ob 527/89). Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Die singuläre Rechtsansicht der Kläger, es käme im Gegensatz dazu auf Ergebnisse eines Prozesses der Kläger mit einem Dritten an, begründet daher ebenfalls keine Rechtsfrage der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bezeichneten Qualität.
Da somit die Klageabweisung jedenfalls durch die Judikatur des Obersten Gerichtshofs gedeckt ist, sind Fragen der (von den Vorinstanzen ebenfalls verneinten) Aktivlegitimation der Kläger für die Entscheidung nicht weiter von Bedeutung.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).