Aus der Begründung:
Der Kläger behauptet, er habe auf Grund eines mündlich abgeschlossenen Kaufvertrages - also offensichtlich in der Annahme, (bücherlicher) Eigentümer der Liegenschaft zu werden - Investitionen über jenen Umfang hinaus vorgenommen, wie er sie (auch) als Mieter getätigt hätte; das Haus des Beklagten habe hiedurch eine objektive Wertsteigerung erfahren. Er macht damit geltend, der Beklagte habe aus seinem Rechtsgut einen unrechtmäßigen Vorteil gezogen, ohne sich auf eine Leistung (das ist die bewußte Zuwendung des Verkürzten an einen anderen zur Erreichung eines bestimmten Zweckes, Koziol - Welser, Grundriß[5] I, 322) des Klägers stützen zu können (vgl. Wilburg in Klang[2] VI, 440). Mangels einer Leistung des Klägers kann deshalb ein Anspruch nach den §§ 1431 ff. ABGB, insbesondere auch nach § 1435 ABGB, nicht vorliegen; wohl aber vermöchte der vom Kläger geschilderte Sachverhalt - da die Vermögensverschiebung auch auf ein Verhalten des Entreicherten zurückgehen kann (Koziol - Welser, Grundriß[5] I, 325) - einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zu begrunden. Es wird in Lehre (Stanzl in Klang[2] IV/1, 910) und Rechtsprechung (3 Ob 24/58, ähnlich 5 Ob 174/62) die Meinung vertreten, daß es sich dann, wenn die Parteien den Erwerb der Liegenschaft durch den Bestandnehmer beabsichtigt haben und dieser deswegen werterhöhende Aufwendungen gemacht hat, nicht um Aufwendungen handelt, die der Bestandnehmer für den Bestandgeber erbracht hat (§ 1097 ABGB), sondern um Aufwendungen auf eine fremde Sache, in der Hoffnung, diese erwerben zu können und sich damit den Vorteil dieser Aufwendungen selbst zuzuwenden, und daß der Bestandnehmer in einem derartigen Fall Ersatz nach § 1041 ABGB verlangen kann.Der Kläger behauptet, er habe auf Grund eines mündlich abgeschlossenen Kaufvertrages - also offensichtlich in der Annahme, (bücherlicher) Eigentümer der Liegenschaft zu werden - Investitionen über jenen Umfang hinaus vorgenommen, wie er sie (auch) als Mieter getätigt hätte; das Haus des Beklagten habe hiedurch eine objektive Wertsteigerung erfahren. Er macht damit geltend, der Beklagte habe aus seinem Rechtsgut einen unrechtmäßigen Vorteil gezogen, ohne sich auf eine Leistung (das ist die bewußte Zuwendung des Verkürzten an einen anderen zur Erreichung eines bestimmten Zweckes, Koziol - Welser, Grundriß[5] römisch eins, 322) des Klägers stützen zu können vergleiche Wilburg in Klang[2] römisch sechs, 440). Mangels einer Leistung des Klägers kann deshalb ein Anspruch nach den Paragraphen 1431, ff. ABGB, insbesondere auch nach Paragraph 1435, ABGB, nicht vorliegen; wohl aber vermöchte der vom Kläger geschilderte Sachverhalt - da die Vermögensverschiebung auch auf ein Verhalten des Entreicherten zurückgehen kann (Koziol - Welser, Grundriß[5] römisch eins, 325) - einen Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB zu begrunden. Es wird in Lehre (Stanzl in Klang[2] IV/1, 910) und Rechtsprechung (3 Ob 24/58, ähnlich 5 Ob 174/62) die Meinung vertreten, daß es sich dann, wenn die Parteien den Erwerb der Liegenschaft durch den Bestandnehmer beabsichtigt haben und dieser deswegen werterhöhende Aufwendungen gemacht hat, nicht um Aufwendungen handelt, die der Bestandnehmer für den Bestandgeber erbracht hat (Paragraph 1097, ABGB), sondern um Aufwendungen auf eine fremde Sache, in der Hoffnung, diese erwerben zu können und sich damit den Vorteil dieser Aufwendungen selbst zuzuwenden, und daß der Bestandnehmer in einem derartigen Fall Ersatz nach Paragraph 1041, ABGB verlangen kann.
Die Ansicht des Beklagten, der Kläger grunde seinen Anspruch auf einen Kaufvertrag, ist verfehlt. Der nach dem Klagevorbringen mündlich zustande gekommene Kaufvertrag bezog sich nach der Darstellung des Klägers lediglich auf die Liegenschaft ohne die vom Kläger getätigten Aufwendungen; die Investitionen als solche dagegen wurden nach der Klageerzählung ohne vertragliche Grundlage gemacht; auch den Einwendungen des Beklagten kann nichts Gegenteiliges entnommen werden.
Die Herausgabe der Investitionen, die (unselbständiger) Bestandteil des Hauses geworden sind, im Wege einer Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft an ihn kann der Kläger nach der Veräußerung der Liegenschaft durch den Beklagten, der sie seiner Lebensgefährtin geschenkt hat, nicht mehr verlangen; der Beklagte ist daher verbunden, dem Kläger den durch die Investitionen erlangten Vorteil zu vergüten, wenn diese, den Behauptungen des Klägers entsprechend, lediglich in der Annahme seines zukünftigen Eigentums gemacht wurden. Daß der Beklagte die Liegenschaft verschenkt, sie also "verbraucht", hat, rechtfertigt nicht die Annahme, er sei nicht mehr bereichert und daher passiv zur Klage nicht legitimiert. Wie ganz allgemein der Anspruch auf den Ersatz des Wertes bestehen bleibt, wenn der zunächst eingetretene Nutzen später wegfällt, ist auch jener Bereicherte ersatzpflichtig, der die Sache veräußert oder verschenkt hat (Koziol - Welser, Grundriß[5] I, 330 f.; Stanzl in Klang[2] IV/1, 920 ff.). Das Ausmaß des Ersatzanspruches richtet sich dabei nach der Redlichkeit des Bereicherten (Koziol - Welser a. a.O.; Ehrenzweig[2] II/1, 731; Bydlinski in JBl. 1969, 252 ff.); hat der redliche Bereicherte, wenn er die Sache wirksam verschenkt, lediglich den Aufwand herauszugeben, den er sich für das Geschenk erspart hat, so hat der unredlich Bereicherte den Verkehrswert zu ersetzen - und zwar nach Maßgabe des durch die fremde Sache erzielten Nutzens (Stanzl a.a.O., 920, Koziol - Welser a.a.O.,329), im vorliegenden Fall wäre dies also des durch den Aufwand des Klägers erhöhten Wertes der Liegenschaft (Stanzl a.a.O., 919 und 901 f.).Die Herausgabe der Investitionen, die (unselbständiger) Bestandteil des Hauses geworden sind, im Wege einer Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft an ihn kann der Kläger nach der Veräußerung der Liegenschaft durch den Beklagten, der sie seiner Lebensgefährtin geschenkt hat, nicht mehr verlangen; der Beklagte ist daher verbunden, dem Kläger den durch die Investitionen erlangten Vorteil zu vergüten, wenn diese, den Behauptungen des Klägers entsprechend, lediglich in der Annahme seines zukünftigen Eigentums gemacht wurden. Daß der Beklagte die Liegenschaft verschenkt, sie also "verbraucht", hat, rechtfertigt nicht die Annahme, er sei nicht mehr bereichert und daher passiv zur Klage nicht legitimiert. Wie ganz allgemein der Anspruch auf den Ersatz des Wertes bestehen bleibt, wenn der zunächst eingetretene Nutzen später wegfällt, ist auch jener Bereicherte ersatzpflichtig, der die Sache veräußert oder verschenkt hat (Koziol - Welser, Grundriß[5] römisch eins, 330 f.; Stanzl in Klang[2] IV/1, 920 ff.). Das Ausmaß des Ersatzanspruches richtet sich dabei nach der Redlichkeit des Bereicherten (Koziol - Welser a. a.O.; Ehrenzweig[2] II/1, 731; Bydlinski in JBl. 1969, 252 ff.); hat der redliche Bereicherte, wenn er die Sache wirksam verschenkt, lediglich den Aufwand herauszugeben, den er sich für das Geschenk erspart hat, so hat der unredlich Bereicherte den Verkehrswert zu ersetzen - und zwar nach Maßgabe des durch die fremde Sache erzielten Nutzens (Stanzl a.a.O., 920, Koziol - Welser a.a.O.,329), im vorliegenden Fall wäre dies also des durch den Aufwand des Klägers erhöhten Wertes der Liegenschaft (Stanzl a.a.O., 919 und 901 f.).
Verwendungsansprüche verjähren grundsätzlich in 30 Jahren (Stanzl a. a.O., 922); eine Verjährung des geltend gemachten Anspruches ist daher nicht eingetreten.
Die nicht mehr bekämpfte Ansicht der Untergerichte, eine allfällige Schadenersatzforderung des Klägers sei verjährt, ist unbedenklich.