Rechtssatz RS0019799
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019799
Entscheidungsdatum
30.03.2005
Rechtssatz
Macht der Bestandnehmer Aufwendungen auf die Bestandsache in der Hoffnung, diese erwerben zu können und sich damit den Vorteil dieser Aufwendungen selbst zuzuwenden, begründen diese einen Anspruch nach § 1041 ABGB und nicht nach § 1435 ABGB (3 Ob 24/58).Macht der Bestandnehmer Aufwendungen auf die Bestandsache in der Hoffnung, diese erwerben zu können und sich damit den Vorteil dieser Aufwendungen selbst zuzuwenden, begründen diese einen Anspruch nach Paragraph 1041, ABGB und nicht nach Paragraph 1435, ABGB (3 Ob 24/58).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 628/81
Entscheidungstext OGH 24.09.1981 7 Ob 628/81
Veröff: SZ 54/131 = MietSlg 33126
- 7 Ob 237/04k
Entscheidungstext OGH 30.03.2005 7 Ob 237/04k
Vgl auch; Beisatz: Ein vermeintlicher Mieter kann jedoch seine getätigten Aufwendungen neben seinen Ansprüchen nach § 1097 ABGB nicht bereicherungsrechtlich zurückfordern. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0019799
Dokumentnummer
JJR_19810924_OGH0002_0070OB00628_8100000_001