Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt.
Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Das Gericht zweiter Instanz hat nur aus den vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Fakten nicht denselben tatsächlichen Schluß gezogen, daß damit eine äußerst ungünstige Vermögenslage bestehe. Auf den neuen Umstand, daß bei der hier durchgeführten Pfändung keine Deckung herbeigeführt worden sei, war nicht Bedacht zu nehmen; denn es ist auf die vor diesem Vollzug bescheinigte Gefährdung abzustellen.
Im übrigen hat das Gericht zweiter Instanz aus dem bescheinigten Sachverhalt die in § 370 EO geforderte Gefährdung mit Recht nicht abgeleitet. Nach einhelliger Auffassung (Pollak 2 50, Walker 4 362, Petschek-Hämmerle-Ludwig 12, Holzhammer 2 285, 286, Heller-Berger-Stix 2644) genügt zwar eine objektive Gefährdung; diese liegt aber nur vor, wenn der Verpflichtete schon nahe einer Insolvenz steht, wenn er von Exekutionen verfolgt wird oder wenn sonst Umstände vorliegen, die zu einer ständigen Verschlechterung der Befriedigungslage führen. Auch die Rechtsprechung folgt diesen Grundsätzen (3 Ob 268/60: Abhebungen von einem Konto genügen nicht; 1 Ob 59,60/69: Verpflichtung zur Zahlung eines größeren Geldbetrages ist nicht ausreichend; 3 Ob 90/83: Einverleibung von Hypotheken ohne anhängige Exekutionsverfahren ist zu wenig). Selbst die im Schrifttum immer wieder als zu weitgehend bezeichnete Entscheidung ZBl 1929/241 führte zwar "ungünstige Vermögensverhältnisse" als Grund der Gefährdung an, verwies aber dann auf die erbrachte Bescheinigung, daß der Verpflichtete "geschäftlich am Rand des Ruins" stehe, sodaß auch diese Entscheidung nicht aus dem Rahmen der dargestellten Leitgedanken fällt.Im übrigen hat das Gericht zweiter Instanz aus dem bescheinigten Sachverhalt die in Paragraph 370, EO geforderte Gefährdung mit Recht nicht abgeleitet. Nach einhelliger Auffassung (Pollak 2 50, Walker 4 362, Petschek-Hämmerle-Ludwig 12, Holzhammer 2 285, 286, Heller-Berger-Stix 2644) genügt zwar eine objektive Gefährdung; diese liegt aber nur vor, wenn der Verpflichtete schon nahe einer Insolvenz steht, wenn er von Exekutionen verfolgt wird oder wenn sonst Umstände vorliegen, die zu einer ständigen Verschlechterung der Befriedigungslage führen. Auch die Rechtsprechung folgt diesen Grundsätzen (3 Ob 268/60: Abhebungen von einem Konto genügen nicht; 1 Ob 59,60/69: Verpflichtung zur Zahlung eines größeren Geldbetrages ist nicht ausreichend; 3 Ob 90/83: Einverleibung von Hypotheken ohne anhängige Exekutionsverfahren ist zu wenig). Selbst die im Schrifttum immer wieder als zu weitgehend bezeichnete Entscheidung ZBl 1929/241 führte zwar "ungünstige Vermögensverhältnisse" als Grund der Gefährdung an, verwies aber dann auf die erbrachte Bescheinigung, daß der Verpflichtete "geschäftlich am Rand des Ruins" stehe, sodaß auch diese Entscheidung nicht aus dem Rahmen der dargestellten Leitgedanken fällt.
Daß in einem Unternehmen, wie es der Verpflichtete betreibt, Verbindlichkeiten in der bescheinigten Höhe entstehen können, ist nicht ungewöhnlich und gefährdet für sich allein die Befriedigung des betreibenden Gläubigers noch nicht. Im vorliegenden Fall war im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz auch noch keine Exekution gegen die verpflichtete Partei anhängig. War aber in diesem maßgeblichen Zeitpunkt keine Gefährdung der Hereinbringung der in erster Instanz zugesprochenen Forderung bescheinigt, dann kommt es auch nicht darauf an, daß auf die Liegenschaften des Verpflichteten nicht ohne Zustimmung der dortigen Verbotsberechtigten Exekution geführt werden könnte.
Eine Exekution zur Sicherstellung nach § 371 a EO hat die betreibende Partei nicht beantragt.Eine Exekution zur Sicherstellung nach Paragraph 371, a EO hat die betreibende Partei nicht beantragt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 402 Abs 2 und § 78 EO in Verbindung mit den §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 402, Absatz 2 und Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.