Rechtssatz RS0004606
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004606
Entscheidungsdatum
08.07.2020
Rechtssatz
Die in § 370 EO geforderte und ausreichende objektive Gefährdung liegt aber nur vor, wenn der Verpflichtete schon nahe einer Insolvenz steht, wenn er von Exekutionen verfolgt wird oder wenn sonst Umstände vorliegen, die zu einer ständigen Verschlechterung der Befriedigungslage führen.Die in Paragraph 370, EO geforderte und ausreichende objektive Gefährdung liegt aber nur vor, wenn der Verpflichtete schon nahe einer Insolvenz steht, wenn er von Exekutionen verfolgt wird oder wenn sonst Umstände vorliegen, die zu einer ständigen Verschlechterung der Befriedigungslage führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0004606
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2020
Dokumentnummer
JJR_19870114_OGH0002_0030OB00117_8600000_001