[7] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts ist der (Revisions-)Rekurs an den Obersten Gerichtshof mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig. [7] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts ist der (Revisions-)Rekurs an den Obersten Gerichtshof mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.
[8] 1. Trotz Zulässigerklärung des (Revisions-)Rekurses durch das Rekursgericht muss der Rechtsmittelwerber eine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen. Macht er hingegen nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, ist das Rechtsmittel ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs zurückzuweisen.
[9] 2. In seinem (Revisions-)Rekurs an den Obersten Gerichtshof steht der Vater auf dem Standpunkt, dass die von ihm berufsbedingt aufgewendeten Fahrtkosten Mehraufwendungen darstellten, die – zur Gänze – als Abzugsposten die Unterhaltsbemessungsgrundlage minderten. Der Unterhaltsschuldner müsse um die gesamten ihm konkret entstehenden Fahrtkosten entlastet werden, und zwar ohne Bedachtnahme nur auf das halbe Kilometergeld und ohne weitere Abzüge für eine Nahverkehrskarte. Damit zeigt der Vater keine erhebliche Rechtsfrage auf:
[10] 3.1 Es entspricht der Rechtsprechung, dass die Kosten der Fahrten zum und vom Arbeitsplatz mit dem eigenen PKW von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zur Gänze abzugsfähig sind, weil sonst eine Besserstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern erfolgen würde (2 Ob 150/02a; 10 Ob 59/06h). Aus diesem Grund können die abzugsfähigen Fahrtkosten nicht generell mit dem amtlichen Kilometergeld gleichgesetzt werden (1 Ob 211/16k; 3 Ob 41/17a). Dabei ist auch zu beachten, dass während des Erholungsurlaubs und allfälliger Krankenstände keine PKW-Fahrtkosten anfallen (vgl 1 Ob 211/16k) und der Unterhalt überdies nicht mathematisch exakt zu berechnen ist (RS0057284; 8 Ob 63/13t). [10] 3.1 Es entspricht der Rechtsprechung, dass die Kosten der Fahrten zum und vom Arbeitsplatz mit dem eigenen PKW von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zur Gänze abzugsfähig sind, weil sonst eine Besserstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern erfolgen würde (2 Ob 150/02a; 10 Ob 59/06h). Aus diesem Grund können die abzugsfähigen Fahrtkosten nicht generell mit dem amtlichen Kilometergeld gleichgesetzt werden (1 Ob 211/16k; 3 Ob 41/17a). Dabei ist auch zu beachten, dass während des Erholungsurlaubs und allfälliger Krankenstände keine PKW-Fahrtkosten anfallen vergleiche 1 Ob 211/16k) und der Unterhalt überdies nicht mathematisch exakt zu berechnen ist (RS0057284; 8 Ob 63/13t).
[11] 3.2 Mit welchem Betrag pro gefahrenem Kilometer der tatsächliche Aufwand an Betriebsmitteln von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen ist, ist eine Frage des Einzelfalls (RS0111469). Im Allgemeinen erachtet der Oberste Gerichtshof einen Abzug des Kilometergeldes im Ausmaß von 50 % unter Berücksichtigung eines weiteren Abzugs für fiktive Kosten einer Nahverkehrskarte als angemessen (vgl RS0121470; 10 Ob 59/06h; 3 Ob 41/17a). Von dieser Rechtsprechung ist das Rekursgericht nicht zu Lasten des Vaters abgewichen. [11] 3.2 Mit welchem Betrag pro gefahrenem Kilometer der tatsächliche Aufwand an Betriebsmitteln von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen ist, ist eine Frage des Einzelfalls (RS0111469). Im Allgemeinen erachtet der Oberste Gerichtshof einen Abzug des Kilometergeldes im Ausmaß von 50 % unter Berücksichtigung eines weiteren Abzugs für fiktive Kosten einer Nahverkehrskarte als angemessen vergleiche RS0121470; 10 Ob 59/06h; 3 Ob 41/17a). Von dieser Rechtsprechung ist das Rekursgericht nicht zu Lasten des Vaters abgewichen.
[12] 3.3 Die dargelegte Berechnung des Vaters weicht von dieser ständigen Rechtsprechung ab; es besteht aber weiterhin kein Anlass, von dieser abzugehen.
[13] 4. Der Rekurs des Vaters an den Obersten Gerichtshof ist mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Aufgrund der vom Rekursgericht zu anderen, vom Vater in seinem Rechtsmittel nicht relevierten Fragen angenommenen sekundären Feststellungsmängeln hat es bei der Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung zu bleiben.
[14] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 2 AußStrG. Die volljährige Antragstellerin hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Vaters hingewiesen (vgl 2 Ob 58/14i; 2 Ob 7/15s; 4 Ob 47/18t). [14] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG. Die volljährige Antragstellerin hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Vaters hingewiesen vergleiche 2 Ob 58/14i; 2 Ob 7/15s; 4 Ob 47/18t).