Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es sei entweder der Zuchtwert oder der auf das einzelne Stück entfallende Wert der Kosten der Jagd zuzusprechen, wobei der höhere Betrag zuzuerkennen wäre.
Dieser weiteren Untersuchung bedarf es aber nicht. Gemäß § 295 ABGB. ist das Wild, solange es nicht getötet ist, Bestandteil der Grundfläche, auf der es sich jeweils befindet. Die Kläger haben daher lediglich einen Schaden an ihrem Aneignungsrecht, das ein Ausfluß ihres Jagdrechtes ist, erlitten. § 131 des n. ö. Landesjagdgesetzes bestimmt, daß dann, wenn eine Genossenschaftsjagd verpachtet ist, der Pächter allfällige Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Jagdrechtes geltend machen kann. Das Berufungsgericht meint, diese Bestimmung befreie denjenigen, der Schadenersatz verlangt, nicht vom Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Eintritt des Nachteiles. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß der Gesamtschaden, der aus der Tötung eines Wildes entstanden ist, unabhängig davon ist, wer ihn erlitten hat. § 131 des n. ö. Landesjagdgesetzes ändert nicht die Bestimmungen des Privatrechtes über die Ursächlichkeit ab, vielmehr wird der jeweilige Pächter in die Lage versetzt, Ersatz zu verlangen, wenn sich auch der Nachteil über seine Pachtdauer hinaus erstreckt. Wäre die Entscheidung des Erstgerichtes in diesem Punkt richtig, so würde derzeit niemand den Betrag von 1500 S geltend machen können. Die Genossenschaft ist hiezu nach der genannten Bestimmung nur befugt, wenn die Jagd nicht verpachtet, sondern durch einen Verwalter ausgeübt wird.Dieser weiteren Untersuchung bedarf es aber nicht. Gemäß Paragraph 295, ABGB. ist das Wild, solange es nicht getötet ist, Bestandteil der Grundfläche, auf der es sich jeweils befindet. Die Kläger haben daher lediglich einen Schaden an ihrem Aneignungsrecht, das ein Ausfluß ihres Jagdrechtes ist, erlitten. Paragraph 131, des n. ö. Landesjagdgesetzes bestimmt, daß dann, wenn eine Genossenschaftsjagd verpachtet ist, der Pächter allfällige Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Jagdrechtes geltend machen kann. Das Berufungsgericht meint, diese Bestimmung befreie denjenigen, der Schadenersatz verlangt, nicht vom Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Eintritt des Nachteiles. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß der Gesamtschaden, der aus der Tötung eines Wildes entstanden ist, unabhängig davon ist, wer ihn erlitten hat. Paragraph 131, des n. ö. Landesjagdgesetzes ändert nicht die Bestimmungen des Privatrechtes über die Ursächlichkeit ab, vielmehr wird der jeweilige Pächter in die Lage versetzt, Ersatz zu verlangen, wenn sich auch der Nachteil über seine Pachtdauer hinaus erstreckt. Wäre die Entscheidung des Erstgerichtes in diesem Punkt richtig, so würde derzeit niemand den Betrag von 1500 S geltend machen können. Die Genossenschaft ist hiezu nach der genannten Bestimmung nur befugt, wenn die Jagd nicht verpachtet, sondern durch einen Verwalter ausgeübt wird.
Es besteht kein Grund, § 131 des n. ö. Landesjagdgesetzes so einschränkend auszulegen, wie es das Berufungsgericht tut. Die genannte Bestimmung gibt dem Pächter das Recht, Ansprüche wegen Verletzung des Jagdrechtes, das der Genossenschaft zusteht, und nicht etwa nur seines Bestandrechtes geltend zu machen. Der Irrtum der Untergerichte besteht darin, daß sie die Sache so beurteilen, als ob die Kläger nur für die Nachteile, die sie an ihrem eigenen Pachtrecht erlitten haben, Ersatz verlangen könnten. Dadurch, daß das Gesetz dem jeweiligen Pächter die Legitimation zur Schadenersatzklage gewährt, gibt es ihm keine ungerechtfertigte Bereicherung. Der Schadenersatzanspruch ist eine Zivilfrucht des verpachteten Jagdrechtes. Die Befugnis, sie zu beziehen, schließt nicht die Pflicht aus, sie mit dem Verpächter nach Maß der Dauer des Bestandverhältnisses zu verrechnen. § 131 des n. ö. Landesjagdgesetzes beseitigt die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben, daß ein einziges schädigendes Ereignis sowohl den derzeitigen als auch einen künftigen, noch gar nicht bekannten Pächter treffen kann.Es besteht kein Grund, Paragraph 131, des n. ö. Landesjagdgesetzes so einschränkend auszulegen, wie es das Berufungsgericht tut. Die genannte Bestimmung gibt dem Pächter das Recht, Ansprüche wegen Verletzung des Jagdrechtes, das der Genossenschaft zusteht, und nicht etwa nur seines Bestandrechtes geltend zu machen. Der Irrtum der Untergerichte besteht darin, daß sie die Sache so beurteilen, als ob die Kläger nur für die Nachteile, die sie an ihrem eigenen Pachtrecht erlitten haben, Ersatz verlangen könnten. Dadurch, daß das Gesetz dem jeweiligen Pächter die Legitimation zur Schadenersatzklage gewährt, gibt es ihm keine ungerechtfertigte Bereicherung. Der Schadenersatzanspruch ist eine Zivilfrucht des verpachteten Jagdrechtes. Die Befugnis, sie zu beziehen, schließt nicht die Pflicht aus, sie mit dem Verpächter nach Maß der Dauer des Bestandverhältnisses zu verrechnen. Paragraph 131, des n. ö. Landesjagdgesetzes beseitigt die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben, daß ein einziges schädigendes Ereignis sowohl den derzeitigen als auch einen künftigen, noch gar nicht bekannten Pächter treffen kann.
Da feststeht, daß der Wert des gerissenen Tieres mindestens 2000 S beträgt, bedarf es nicht der vom Berufungsgericht vermißten Feststellungen und Beweiserhebungen, so daß die Sache bereits spruchreif ist.