Dem Obersten Gerichtshof obliegt auch die Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung im gesamten Bundesgebiet anläßlich konkreter Rechtsmittel (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 187), so daß restriktive Rechtsmittelbeschränkungen nicht bis zur äußersten Grenze des möglichen Wortsinns ausgelegt werden dürfen (3 Ob 102/92 = EvBl 1993/102). Die ausnahmsweise Anfechtbarkeit von zur Gänze bestätigenden Beschlüssen des Rekursgerichtes im Zivilprozeß nach dem § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ist zwar auf die Zurückweisung von Klagen eingeschränkt. Die grundsätzliche Unanfechtbarkeit bestätigender Entscheidungen der zweiten Instanz sollte für den Revisionsrekurs bei den Änderungen durch die WGN 1989 aufrecht erhalten werden, der Rechtsmittelausschluß aber auf zur Gänze bestätigende Entscheidungen beschränkt und eine Ausnahme von der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses für diejenigen Beschlüsse geschaffen werden, durch die der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird (AB 991 BlgNR 17.GP zur Z 39 des Art X WGN 1989). Wenn der Fall der Zurückweisung des Zwischenfeststellungsantrages aus formellen Gründen dem der Zurückweisung der Klage gleichgestellt wurde, so trifft es auch hier zu, weil die Beklagte mit ihrem Antrag Rechtsschutz gleich einer Klage beanspruchte und es nicht darauf ankommt, ob sie ihren Prozeßschritt auch so bezeichnete.Dem Obersten Gerichtshof obliegt auch die Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung im gesamten Bundesgebiet anläßlich konkreter Rechtsmittel (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 187), so daß restriktive Rechtsmittelbeschränkungen nicht bis zur äußersten Grenze des möglichen Wortsinns ausgelegt werden dürfen (3 Ob 102/92 = EvBl 1993/102). Die ausnahmsweise Anfechtbarkeit von zur Gänze bestätigenden Beschlüssen des Rekursgerichtes im Zivilprozeß nach dem Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Halbsatz ist zwar auf die Zurückweisung von Klagen eingeschränkt. Die grundsätzliche Unanfechtbarkeit bestätigender Entscheidungen der zweiten Instanz sollte für den Revisionsrekurs bei den Änderungen durch die WGN 1989 aufrecht erhalten werden, der Rechtsmittelausschluß aber auf zur Gänze bestätigende Entscheidungen beschränkt und eine Ausnahme von der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses für diejenigen Beschlüsse geschaffen werden, durch die der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird Ausschussbericht 991 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode zur Ziffer 39, des Artikel römisch zehn, WGN 1989). Wenn der Fall der Zurückweisung des Zwischenfeststellungsantrages aus formellen Gründen dem der Zurückweisung der Klage gleichgestellt wurde, so trifft es auch hier zu, weil die Beklagte mit ihrem Antrag Rechtsschutz gleich einer Klage beanspruchte und es nicht darauf ankommt, ob sie ihren Prozeßschritt auch so bezeichnete.
Dieser Rechtsschutzanspruch wurde auch hier verneint.
Durch die EO-Nov 1991 wurde § 10a EO aufgehoben, weil das Rechtsinstitut des Bruchteilstitels für entbehrlich angesehen wurde. Die Übergangsregelung für Bruchteilstitel im Art XXXIV Abs 4 EO-Nov 1991 bestimmt, daß die durch Art I Z 3 EO-Nov 1991 aufgehobene Vorschrift des § 10a EO auf Exekutionsverfahren weiterhin anzuwenden sind, wenn der Antrag auf Bewilligung der Exekution vor dem 1.Jänner 1996 gestellt worden ist. Später bedarf es einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag zahlenmäßig festlegt, wobei auf § 7 EO verwiesen wird. Ein Verfahren zur Erwirkung einer solchen Entscheidung darf bereits ab dem 1.März 1992 eingeleitet werden. Da eine Regelung, daß das Verfahren zur zahlenmäßigen Präzisierung vor dem Gericht anhängig gemacht werden kann, in dessen Verfahren der Bruchteilstitel entstanden ist, fehlt, folgt aus der Bezugnahme auf § 7 EO in Zusammenhang mit der Änderung des § 10 EO durch Art I Z 2 EO-Nov 1991, daß die den hereinzubringenden Betrag zahlenmäßig feststellende ergänzende Entscheidung in einem Verfahren zu erwirken ist, das sonst für eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung vorgesehen ist, bei Unterhaltsansprüchen Volljähriger daher mittels Klage nach § 10 EO. Diese Klage ist bei dem nunmehr sachlich und örtlich zuständigen Gericht anzubringen (F.Stagel, Die Klage nach § 10 EO, ÖJZ 1952, 347; Heller-Berger-Stix 252).Durch die EO-Nov 1991 wurde Paragraph 10 a, EO aufgehoben, weil das Rechtsinstitut des Bruchteilstitels für entbehrlich angesehen wurde. Die Übergangsregelung für Bruchteilstitel im Artikel römisch 34 , Absatz 4, EO-Nov 1991 bestimmt, daß die durch Artikel römisch eins, Ziffer 3, EO-Nov 1991 aufgehobene Vorschrift des Paragraph 10 a, EO auf Exekutionsverfahren weiterhin anzuwenden sind, wenn der Antrag auf Bewilligung der Exekution vor dem 1.Jänner 1996 gestellt worden ist. Später bedarf es einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag zahlenmäßig festlegt, wobei auf Paragraph 7, EO verwiesen wird. Ein Verfahren zur Erwirkung einer solchen Entscheidung darf bereits ab dem 1.März 1992 eingeleitet werden. Da eine Regelung, daß das Verfahren zur zahlenmäßigen Präzisierung vor dem Gericht anhängig gemacht werden kann, in dessen Verfahren der Bruchteilstitel entstanden ist, fehlt, folgt aus der Bezugnahme auf Paragraph 7, EO in Zusammenhang mit der Änderung des Paragraph 10, EO durch Artikel römisch eins, Ziffer 2, EO-Nov 1991, daß die den hereinzubringenden Betrag zahlenmäßig feststellende ergänzende Entscheidung in einem Verfahren zu erwirken ist, das sonst für eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung vorgesehen ist, bei Unterhaltsansprüchen Volljähriger daher mittels Klage nach Paragraph 10, EO. Diese Klage ist bei dem nunmehr sachlich und örtlich zuständigen Gericht anzubringen (F.Stagel, Die Klage nach Paragraph 10, EO, ÖJZ 1952, 347; Heller-Berger-Stix 252).
Das angerufene Gericht war daher nicht zuständig.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 40 und dem § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf dem Paragraph 40 und dem Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.