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Rechtssatz RS0030831

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030831

Geschäftszahl

3Ob118/93; 5Ob41/09d

Entscheidungsdatum

07.07.2009

Rechtssatz

Die ergänzende Entscheidung ist in dem Verfahren zu erwirken, das sonst für eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung vorgesehen ist, bei Unterhaltsaussprüchen daher mittels Klage Paragraph 10, EO, die bei dem nunmehr sachlich und örtlich zuständigen Gericht einzubringen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 118/93
    Entscheidungstext OGH 15.09.1993 3 Ob 118/93
  • 5 Ob 41/09d
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 41/09d
    Vgl; Beisatz: Die ergänzende Entscheidung (zu einem Bruchteilstitel) ist in dem Verfahren zu erwirken, das sonst für eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung vorgesehen ist, bei Unterhaltsaussprüchen Volljähriger daher mittels Klage nach § 10 EO, die bei dem nunmehr sachlich und örtlich zuständigen Gericht einzubringen ist. (T1); Bem: Zur Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs für eine Titelergänzung siehe RS0125007. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0030831

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009

Dokumentnummer

JJR_19930915_OGH0002_0030OB00118_9300000_001