Rechtssatz RS0030831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030831
Entscheidungsdatum
07.07.2009
Rechtssatz
Die ergänzende Entscheidung ist in dem Verfahren zu erwirken, das sonst für eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung vorgesehen ist, bei Unterhaltsaussprüchen daher mittels Klage § 10 EO, die bei dem nunmehr sachlich und örtlich zuständigen Gericht einzubringen ist.Die ergänzende Entscheidung ist in dem Verfahren zu erwirken, das sonst für eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung vorgesehen ist, bei Unterhaltsaussprüchen daher mittels Klage Paragraph 10, EO, die bei dem nunmehr sachlich und örtlich zuständigen Gericht einzubringen ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 118/93
Entscheidungstext OGH 15.09.1993 3 Ob 118/93
- 5 Ob 41/09d
Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 41/09d
Vgl; Beisatz: Die ergänzende Entscheidung (zu einem Bruchteilstitel) ist in dem Verfahren zu erwirken, das sonst für eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung vorgesehen ist, bei Unterhaltsaussprüchen Volljähriger daher mittels Klage nach § 10 EO, die bei dem nunmehr sachlich und örtlich zuständigen Gericht einzubringen ist. (T1); Bem: Zur Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs für eine Titelergänzung siehe RS0125007. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0030831
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19930915_OGH0002_0030OB00118_9300000_001