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Entscheidung 3 Ob 119/12i×

Entscheidung 3 Ob 119/12i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011664 Rechtssatz 11.07.1979Zivilrecht
Beim Erwerb von Dienstbarkeiten durch Ersitzung kann von der Natur und dem Zweck der "Bestellung" im wörtlichen Sinn nicht gesprochen werden. Bei ersessenen Dienstbarkeiten kommt es daher darauf an, zu welchen Zweck das dienstbare Gut während der Ersitzungs …
RS0034138 Rechtssatz 06.11.1981Zivilrecht
Voraussetzungen für die Ersitzung sind neben dem Zeitablauf echter und redlicher Besitz eines Rechtes, das seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entsprochen hat, sowie Besitzwille. Echtheit des Besitzes ist auch für die uneigentliche Ersitzung des § 1 …
RS0034251 Rechtssatz 04.09.1975Zivilrecht
Der Ersitzungsbesitzer hat außer einer Besitzungsübung die nach Inhalt und Umfang dem zu erwerbenden Recht entspricht, nur noch die Vollendung der Ersitzungszeit zu beweisen, wobei es genügt, wenn der Bestand des Rechtsbesitzes am Beginn und Ende und der Er …
RS0039357 Rechtssatz 18.05.1949Zivilrecht
Das Gericht ist berechtigt, dem Urteilsspruch eine klare und deutliche, vom Begehren abweichende Fassung zu geben, wenn sich letztere im Wesentlichen mit dem Begehren deckt.
RS0041192 Rechtssatz 08.05.1984Zivilrecht
Die Frage, ob durch eine Neuformulierung des Spruches (hier: einer einstweiligen Verfügung im konkreten Fall) nur eine Verdeutlichung vorgenommen oder (hier: das Sicherungs)Begehren unter Berücksichtigung des dazu erstatteten Vorbringens in unzulässiger Wei …
RS0041207 Rechtssatz 30.04.1980Zivilrecht
Das Gericht hat ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren richtig zu fassen. Ein auf "Feststellung" der eingetretenen Ersitzung eines Grundstückteiles gerichtetes Begehren hat das Gericht derart zu formulieren, dass es unzweifelhaft exekuti …
RS0041254 Rechtssatz 06.06.1973Zivilrecht
Anpassung des Urteilsspruches an den sachlichen Inhalt des Klagebegehrens abweichend von dessen Wortlaut zulässig (wie zuletzt 8 Ob 254/70, 1 Ob 141/72, 197/72).