Das Rechtsmittel ist zum Teil zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung der Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, welche Angaben der Gläubiger vorzutragen hat, wenn er seit der durch das IRÄG geänderter Rechtslage zur Hereinbringung wegen Verzuges im Sinne des § 53 Abs. 4 AO oder § 156 Abs. 4 KO wiederaufgelebter Forderungen Exekution führt. Die Voraussetzungen nach § 78 EO, § 528 Abs. 2 ZPO und § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO liegen daher vor, soweit nicht nach § 78 EO und § 528 Abs. 1 ZPO eine Anfechtung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ausgeschlossen ist.Das Rechtsmittel ist zum Teil zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung der Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, welche Angaben der Gläubiger vorzutragen hat, wenn er seit der durch das IRÄG geänderter Rechtslage zur Hereinbringung wegen Verzuges im Sinne des Paragraph 53, Absatz 4, AO oder Paragraph 156, Absatz 4, KO wiederaufgelebter Forderungen Exekution führt. Die Voraussetzungen nach Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, ZPO und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO liegen daher vor, soweit nicht nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz eins, ZPO eine Anfechtung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ausgeschlossen ist.
Daher ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig, als es einen S 15.000,-- nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand betrifft. Ansprüche aus verschiedenen Exekutionstiteln sind voneinander unabhängig zu betrachten. Ihre Geltendmachung in einem einheitlichen Exekutionsantrag begründet keinen die Zusammenrechnung rechtfertigenden rechtlichen Zusammenhang dieser Forderungen (ExRpflSlg. 1975/61). Dies betrifft die mit S 8.821,53 samt Nebengebühren (Zinsen und S 1.300,48 Kosten) S 15.000,-- nicht übersteigende betriebene Forderung auf Grund des Versäumungsurteiles vom 14. November 1984. Die mit der Hereinbringung der Kapitalsforderung von S 85.537,53 samt Zinsen zusammenhängenden Kosten im Prozeß- und Exekutionsverfahren stehen dagegen mit dieser Hauptforderung in rechtlichem Zusammenhang.
Im übrigen ist der Revisionsrekurs auch berechtigt. Der Gesetzgeber hat bei der Neuordnung des Insolvenzrechtes nicht nur durch die Einfügung des Wortes "auch" im § 54 Abs. 1 AO und im § 156 a Abs. 1 KO der Aufzehrungstheorie (SZ 8/232; SZ 10/16; SZ 39/169 ua.) den Boden entzogen und klargestellt, daß der Gläubiger nunmehr zwischen einem früher erworbenen Exekutionstitel und dem auf der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis beruhenden wählen kann (RV 3 BlgNr 15.GP 40 Abs. 4 Z 34; Bartsch-Heil, Insolvenzrecht4 Rz 159 und Rz 315) und durch Streichung der Worte "bei fristgerechter Erfüllung geschuldeten Betrages" aus dem früheren § 53 a Abs. 1 AO erreicht, daß auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis im Ausgleichsverfahren auch zugunsten des wiederaufgelebten Forderungsteiles Exekution geführt werden kann (RV aaO Abs. 3 zu Z 34), sondern den Druck auf den Schuldner auch dadurch verschärft, daß durch Änderung des Gesetzes der Nachweis des Verzuges des Schuldners entfällt, wenn dieser die wiederaufgelebte Forderung hereinbringen will (Fink, Neue Streitfragen um § 54 AO, JBl. 1986, 80). Die früher in der Rechtsprechung an den Nachweis durch den Gläubiger gestellten strengen Anforderungen seien von zahlungsunwilligen Ausgleichsschuldnern dazu genützt worden, die Befriedigung ihrer Gläubiger zu verzögern. Die Neufassung (§ 54 Abs. 3 AO und § 156 a Abs. 2 KO) solle einen Wandel der gefestigten Rechtsprechung (vgl. dazu Heller-Berger-Stix 110 f; RZ 1962, 254; EvBl. 1970/299 ua.) bewirken (RV 41 erster Abs.).Im übrigen ist der Revisionsrekurs auch berechtigt. Der Gesetzgeber hat bei der Neuordnung des Insolvenzrechtes nicht nur durch die Einfügung des Wortes "auch" im Paragraph 54, Absatz eins, AO und im Paragraph 156, a Absatz eins, KO der Aufzehrungstheorie (SZ 8/232; SZ 10/16; SZ 39/169 ua.) den Boden entzogen und klargestellt, daß der Gläubiger nunmehr zwischen einem früher erworbenen Exekutionstitel und dem auf der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis beruhenden wählen kann Regierungsvorlage 3 BlgNr 15.Gesetzgebungsperiode 40 Absatz 4, Ziffer 34,; Bartsch-Heil, Insolvenzrecht4 Rz 159 und Rz 315) und durch Streichung der Worte "bei fristgerechter Erfüllung geschuldeten Betrages" aus dem früheren Paragraph 53, a Absatz eins, AO erreicht, daß auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis im Ausgleichsverfahren auch zugunsten des wiederaufgelebten Forderungsteiles Exekution geführt werden kann Regierungsvorlage aaO Absatz 3, zu Ziffer 34,), sondern den Druck auf den Schuldner auch dadurch verschärft, daß durch Änderung des Gesetzes der Nachweis des Verzuges des Schuldners entfällt, wenn dieser die wiederaufgelebte Forderung hereinbringen will (Fink, Neue Streitfragen um Paragraph 54, AO, JBl. 1986, 80). Die früher in der Rechtsprechung an den Nachweis durch den Gläubiger gestellten strengen Anforderungen seien von zahlungsunwilligen Ausgleichsschuldnern dazu genützt worden, die Befriedigung ihrer Gläubiger zu verzögern. Die Neufassung (Paragraph 54, Absatz 3, AO und Paragraph 156, a Absatz 2, KO) solle einen Wandel der gefestigten Rechtsprechung vergleiche dazu Heller-Berger-Stix 110 f; RZ 1962, 254; EvBl. 1970/299 ua.) bewirken Regierungsvorlage 41 erster Abs.).
Nach dem hier maßgebenden neuen § 156 a Abs. 2 KO ist zur Bewilligung der Exekution der Nachweis, daß sich der Schuldner bei Erfüllung des Zwangsausgleiches in qualifiziertem Verzug befindet und daher der Nachlaß und die sonstigen Begünstigungen hinfällig wurden, die der Ausgleich gewährt (§ 156 Abs. 4 KO), nicht erforderlich, wenn der Gläubiger die Rechte, die ihm bei Verzug des Schuldners zustehen, also das Wiederaufleben der ganzen Forderung geltend macht. Wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannte, hat der Gläubiger die Wahl, auch von früher erworbenen Exekutionstiteln Gebrauch zu machen. Daß die vollstreckbaren Forderungen ganz oder teilweise nach § 156 Abs. 5 KO zufolge des Nachlasses, der ihm im rechtskräftig bestätigten Ausgleich gewährt wurde, getilgt sind, muß der Verpflichtete nun mit Einwendungen nach § 35 EO geltend machen (vgl. auch SZ 57/138).Nach dem hier maßgebenden neuen Paragraph 156, a Absatz 2, KO ist zur Bewilligung der Exekution der Nachweis, daß sich der Schuldner bei Erfüllung des Zwangsausgleiches in qualifiziertem Verzug befindet und daher der Nachlaß und die sonstigen Begünstigungen hinfällig wurden, die der Ausgleich gewährt (Paragraph 156, Absatz 4, KO), nicht erforderlich, wenn der Gläubiger die Rechte, die ihm bei Verzug des Schuldners zustehen, also das Wiederaufleben der ganzen Forderung geltend macht. Wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannte, hat der Gläubiger die Wahl, auch von früher erworbenen Exekutionstiteln Gebrauch zu machen. Daß die vollstreckbaren Forderungen ganz oder teilweise nach Paragraph 156, Absatz 5, KO zufolge des Nachlasses, der ihm im rechtskräftig bestätigten Ausgleich gewährt wurde, getilgt sind, muß der Verpflichtete nun mit Einwendungen nach Paragraph 35, EO geltend machen vergleiche auch SZ 57/138).
Soll diese Absicht der Neuordnung im § 156 a Abs. 2 KO verwirklicht werden, so kann nicht der Entfall der Nachweispflicht durch andere, die Exekutionsführung zur Hereinbringung der wiederaufgelebten Forderungen erschwerende formale Anforderungen ersetzt werden. Es muß genügen, daß der Gläubiger nach seiner Wahl vor der Insolvenz erworbene Exekutionstitel und/oder den Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis im Konkurs vorlegt und zur Hereinbringung der auch die Ausgleichsquote übersteigenden, durch den Zwangsausgleich nur bedingt durch seine Erfüllung nachgelassenen ursprünglichen Forderung die Bewilligung der Exekution beantragt. Allein darin liegt, wie auch sonst bei jeder Exekutionsführung zur Hereinbringung einer Geldforderung (Heller-Berger-Stix 618; vgl. auch dort 110 zur Rechtslage vor dem IRÄG), die Behauptung, daß die Forderung, zu deren Hereinbringung Exekution beantragt wird, noch (oder infolge Wiederauflebens wieder) aufrecht geschuldet wird. Die Exekution ist daher ohne weiters zu bewilligen (Bartsch-Heil, Insolvenzrecht4 Rz 159). Daß der zur Hereinbringung (auch) des wiederaufgelebten Forderungsteiles exekutionsführende (Zwangs-)Ausgleichsgläubiger die das Wiederaufleben der Forderung bewirkenden Umstände zwar nicht mehr nachweisen, wohl aber behaupten müsse (so Chalupsky-Holzapfel-Straberger, Insolvenzrecht, 82; Feil, AO, KO, 273 Anm. 1 zu § 156 a KO), kann weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nach seiner Zielsetzung angenommen werden. Durch die Behauptung im Exekutionsantrag, der Verpflichtete habe auf die Forderungen nichts bezahlt, hat die betreibende Partei zum Ausdruck gebracht, die vollstreckbaren Forderungen nach dem Inhalt der bezogenen Exekutionstitel seien bisher trotz Ausgleiches auch nicht teilweise getilgt. Der Gläubiger hat von sich aus bei der Exekutionsführung auf den Inhalt des Ausgleichs Bedacht zu nehmen. Es bleibt dem Ausgleichsschuldner überlassen, im Oppositionsprozeß nachzuweisen, daß mangels Eintritts der Verzugsvoraussetzungen der die Quote übersteigende Forderungsteil nicht wieder aufgelebt sei. Ist die Quote noch nicht fällig, kann er die Exekutionsführung mit Impugnationsklage bekämpfen (Bartsch-Heil, Insolvenzrecht4 Rz 159). Zutreffend hat wegen des im Exekutionsrechtsmittelverfahren geltenden Neuerungsverbotes das Rekursgericht auch der Behauptung des Verpflichteten keine Beachtung geschenkt, bei der in Exekution gezogenen Pachtzinsforderung handle es sich in Wahrheit um eine Mietzinsforderung aus einem Mietvertrag, auf welchen die Bestimmungen des MRG Anwendung finden (§ 42 MRG).Soll diese Absicht der Neuordnung im Paragraph 156, a Absatz 2, KO verwirklicht werden, so kann nicht der Entfall der Nachweispflicht durch andere, die Exekutionsführung zur Hereinbringung der wiederaufgelebten Forderungen erschwerende formale Anforderungen ersetzt werden. Es muß genügen, daß der Gläubiger nach seiner Wahl vor der Insolvenz erworbene Exekutionstitel und/oder den Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis im Konkurs vorlegt und zur Hereinbringung der auch die Ausgleichsquote übersteigenden, durch den Zwangsausgleich nur bedingt durch seine Erfüllung nachgelassenen ursprünglichen Forderung die Bewilligung der Exekution beantragt. Allein darin liegt, wie auch sonst bei jeder Exekutionsführung zur Hereinbringung einer Geldforderung (Heller-Berger-Stix 618; vergleiche auch dort 110 zur Rechtslage vor dem IRÄG), die Behauptung, daß die Forderung, zu deren Hereinbringung Exekution beantragt wird, noch (oder infolge Wiederauflebens wieder) aufrecht geschuldet wird. Die Exekution ist daher ohne weiters zu bewilligen (Bartsch-Heil, Insolvenzrecht4 Rz 159). Daß der zur Hereinbringung (auch) des wiederaufgelebten Forderungsteiles exekutionsführende (Zwangs-)Ausgleichsgläubiger die das Wiederaufleben der Forderung bewirkenden Umstände zwar nicht mehr nachweisen, wohl aber behaupten müsse (so Chalupsky-Holzapfel-Straberger, Insolvenzrecht, 82; Feil, AO, KO, 273 Anmerkung 1 zu Paragraph 156, a KO), kann weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nach seiner Zielsetzung angenommen werden. Durch die Behauptung im Exekutionsantrag, der Verpflichtete habe auf die Forderungen nichts bezahlt, hat die betreibende Partei zum Ausdruck gebracht, die vollstreckbaren Forderungen nach dem Inhalt der bezogenen Exekutionstitel seien bisher trotz Ausgleiches auch nicht teilweise getilgt. Der Gläubiger hat von sich aus bei der Exekutionsführung auf den Inhalt des Ausgleichs Bedacht zu nehmen. Es bleibt dem Ausgleichsschuldner überlassen, im Oppositionsprozeß nachzuweisen, daß mangels Eintritts der Verzugsvoraussetzungen der die Quote übersteigende Forderungsteil nicht wieder aufgelebt sei. Ist die Quote noch nicht fällig, kann er die Exekutionsführung mit Impugnationsklage bekämpfen (Bartsch-Heil, Insolvenzrecht4 Rz 159). Zutreffend hat wegen des im Exekutionsrechtsmittelverfahren geltenden Neuerungsverbotes das Rekursgericht auch der Behauptung des Verpflichteten keine Beachtung geschenkt, bei der in Exekution gezogenen Pachtzinsforderung handle es sich in Wahrheit um eine Mietzinsforderung aus einem Mietvertrag, auf welchen die Bestimmungen des MRG Anwendung finden (Paragraph 42, MRG).
Es ist daher der Exekutionsbewilligungsbeschluß des Erstgerichtes wieder herzustellen, soweit nicht die teilweise Unanfechtbarkeit der Rekursentscheidung entgegensteht. Auch für die Annahme, die Kostenforderung von S 3.537,60 werde jedenfalls im Rahmen der anhängigen Zwangsversteigerung befriedigt, finden sich im Exekutionsantrag keine sicheren Anhaltspunkte, die der gleichzeitigen Anwendung mehrerer Exekutionsmittel entgegenstünden (§ 14 EO). Die Abweisung des Zustellantrages war wegen der Einheit mit dem Exekutionsbewilligungsbeschluß ebenfalls abzuändern. Daß die betreibende Partei um die Wohnungsänderung des Verpflichteten gewußt habe und die Kosten dieses Antrages daher nicht ersetzt verlangen könne, ist eine erst im Rekurs des Verpflichteten behauptete Neuerung.Es ist daher der Exekutionsbewilligungsbeschluß des Erstgerichtes wieder herzustellen, soweit nicht die teilweise Unanfechtbarkeit der Rekursentscheidung entgegensteht. Auch für die Annahme, die Kostenforderung von S 3.537,60 werde jedenfalls im Rahmen der anhängigen Zwangsversteigerung befriedigt, finden sich im Exekutionsantrag keine sicheren Anhaltspunkte, die der gleichzeitigen Anwendung mehrerer Exekutionsmittel entgegenstünden (Paragraph 14, EO). Die Abweisung des Zustellantrages war wegen der Einheit mit dem Exekutionsbewilligungsbeschluß ebenfalls abzuändern. Daß die betreibende Partei um die Wohnungsänderung des Verpflichteten gewußt habe und die Kosten dieses Antrages daher nicht ersetzt verlangen könne, ist eine erst im Rekurs des Verpflichteten behauptete Neuerung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 EO und auf § 78 EO iVm §§ 41 und 50 ZPO. Bei der nur teilweisen Wiederherstellung der Beschlüsse des Erstgerichtes ist auf die unanfechtbare Teilabweisung des Exekutionsantrages Bedacht zu nehmen. Dies wirkt sich auf die Kosten für den Exekutionsantrag und darauf aus, daß im Umfange der Abänderung dem Verpflichteten ein Rekurskostenersatzanspruch zusteht.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 74, EO und auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 ZPO. Bei der nur teilweisen Wiederherstellung der Beschlüsse des Erstgerichtes ist auf die unanfechtbare Teilabweisung des Exekutionsantrages Bedacht zu nehmen. Dies wirkt sich auf die Kosten für den Exekutionsantrag und darauf aus, daß im Umfange der Abänderung dem Verpflichteten ein Rekurskostenersatzanspruch zusteht.