Begründung:
Mit vollstreckbarem Notariatsakt vom 22. Oktober 1973 (im Folgenden nur 1. Notariatsakt) verpflichtete sich der Kläger für den Fall der - unmittelbar darauf erfolgten - Scheidung der Ehe mit der Beklagten, dieser einen monatlichen Unterhalt von 2.600 S, wertgesichert nach dem VPI 1966 (zur Zeit daher 6.825 S), zu leisten; in diesem Notariatsakt wurde die Umstandsklausel für den Fall ausgeschlossen, "dass sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse eines der Vertragsteile gegenüber dem heutigen Stand verbessert oder verschlechtert haben sollten".
Der Kläger erhob beim Erstgericht gegen die Beklagte am 28. Februar 2000 eine 1. Oppositionsklage, in welcher er behauptete, anstelle der Verpflichtung im 1. Notariatsakt habe er (vertreten durch seine nunmehrige Ehegattin) 1984 mit der Beklagten eine Abänderungsvereinbarung dahin geschlossen, monatlich nur mehr 1.300 S Unterhalt ohne Wertsicherung zu zahlen. Die Beklagte habe sich an diese Vereinbarung bis zum Jahr 2000 auch gehalten, ohne Exekutionsschritte gegen ihn einzuleiten. Nach Schluss der Verhandlung in diesem Verfahren am 28. Juni 2000 wies das Erstgericht das 1. Oppostionsklagebegehren mit Urteil vom 1. September 2000 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dem Kläger sei der Beweis der von ihm behaupteten Abänderungsvereinbarung nicht gelungen. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge (Akt AZ 17 C 43/00d des Erstgerichts).
Mit der vorliegenden 2. Oppositionsklage vom 24. Dezember 2001 brachte der Kläger im Wesentlichen vor, das Beharren der Beklagten auf dem im Notariatsakt vom 22. Oktober 1973 vereinbarten Verzicht auf die Umstandsklausel sei rechtsmissbräuchlich, weil er als Pensionist mit einer Pension von rund 15.000 S netto nach Abzug der an die Beklagte und seine nunmehrige Ehegattin, welcher er aufgrund eines 2. Notariatsakts monatlich 5.500 S zu zahlen habe, geleisteten Unterhaltszahlungen der Not ausgesetzt wäre.
Das Erstgericht gab der Klage aufgrund folgender wesentlicher Feststellungen statt: Der Kläger sei seit 1. Februar 2000 in Pension. Seine Pensionsabzüge hätten monatlich netto 1.076,11 EUR, im Jahr 2001 1.082,56 EUR und im Jahr 2002 1.091,63 EUR betragen, jeweils vierzehnmal jährlich. Auch die Beklagte sei ab August 2000 in Pension. Ihre Pensionsabzüge hätten monatlich netto seit September 2000 1.007,70 EUR und im Jahr 2001 1.013,82 EUR, jeweils vierzehnmal jährlich, betragen. 2001 habe sich der Kläger mit vollstreckbaren 2. Notariatsakt verpflichtet, seiner nunmehrigen Ehefrau einen monatlichen Unterhalt von 5.500 S zu bezahlen, welcher Betrag ihm auch im Exekutionsweg abgezogen werde. Seine nunmehrige Ehegattin habe bis Mai 2001 aus einer Berufstätigkeit ein Einkommen von monatlich netto rund 12.000 S erzielt, seither sei sie ohne Beschäftigung und beziehe - noch bis Mai 2002 - Arbeitslosengeld von 21,01 EUR täglich; welches Einkommen sie danach erzielen könnte, sei nicht feststellbar; einen eigenen Pensionsanspruch habe sie erst in acht Jahren. In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat die Erstrichterin die Auffassung, der Einwand der Beklagten, der Kläger hätte diese Umstände bereits in der 1. Oppositionsklage geltend machen können und müssen, gehe fehl, weil seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner nunmehrigen Ehegattin erst im Juni 2001 - sohin nach Schluss der Verhandlung erster Instanz im 1. Oppositionsverfahren - entstanden sei. Im Übrigen folgte das Erstgericht dem Rechtsmissbrauchseinwand des Klägers, zumal angesichts der festgestellten Einkommenslage der Beklagten bei Anwendung der Umstandsklausel im zu beurteilenden Zeitraum kein Unterhaltsanspruch zustehe.
Das Berufungsgericht hob aus Anlass der Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Der Kläger habe in seiner 1. Oppositionsklage nicht vorgebracht, dass sein Einkommen gesunken sei; aus seiner nunmehrigen Parteiaussage gehe indessen hervor, dass er seit 1. Februar 2000 in Pension sei. Überdies ergebe sich aus der von der Beklagten vorgelegten Drittschuldnerauskunft vom 21. Februar 2000 (in dem der 1. Oppositionsklage vorangegangenen Exekutionsverfahren) ein noch geringeres Einkommen des Klägers. Dieser habe hinsichtlich seiner weiteren Sorgepflicht für die nunmehrige Ehegattin weiters "angegeben", diese habe zuletzt 7.000 bis 8.000 S verdient und beziehe noch Arbeitslosengeld in der selben Höhe. Daraus ergebe sich ohne jeden Zweifel, dass zwischen der 1. und der 2. Oppositionsklage keine Einkommensverschlechterung beim Kläger eingetreten sei. Die Rsp des Obersten Gerichtshofs, wonach das Beharren auf dem - an sich grundsätzlich zulässigen und wirksamen - Verzicht auf die Umstandsklausel dann sittenwidrig sei oder werden könne, wenn dadurch dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage entzogen werde (3 Ob 229/98t), hätte den anwaltlich vertretenen Kläger in Wahrnehmung seiner Verpflichtung aus § 35 Abs 3 EO, alle bekannten Oppositionsgründe bei sonstigen Ausschluss gleichzeitig geltend zu machen (Eventualmaxime), bereits im 1. Oppositionsprozess verpflichtet, den erst jetzt geltend gemachten Oppositionsgrund gegen den Anspruch der Beklagten einzuwenden. Der Verletzung der Eventualmaxime sei ein Verfahrensmangel, durch den indessen im vorliegenden Verfahren gegen den Einmaligkeitsgrundsatz, mithin gegen die Rechtskraft des 1. Oppositionsurteils, verstoßen worden sei. Hätte das Erstgericht den Verstoß des Klägers gegen die Eventualmaxime erkannt, dann hätte es die Klage zurückweisen müssen. Gemäß § 411 Abs 2 ZPO sei die Rechtskraft des Urteils des 1. Oppositionsprozesses nunmehr von Amts wegen zu berücksichtigen. Damit werde der Rsp des Obersten Gerichtshofs (3 Ob 8/00y) gefolgt.Das Berufungsgericht hob aus Anlass der Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Der Kläger habe in seiner 1. Oppositionsklage nicht vorgebracht, dass sein Einkommen gesunken sei; aus seiner nunmehrigen Parteiaussage gehe indessen hervor, dass er seit 1. Februar 2000 in Pension sei. Überdies ergebe sich aus der von der Beklagten vorgelegten Drittschuldnerauskunft vom 21. Februar 2000 (in dem der 1. Oppositionsklage vorangegangenen Exekutionsverfahren) ein noch geringeres Einkommen des Klägers. Dieser habe hinsichtlich seiner weiteren Sorgepflicht für die nunmehrige Ehegattin weiters "angegeben", diese habe zuletzt 7.000 bis 8.000 S verdient und beziehe noch Arbeitslosengeld in der selben Höhe. Daraus ergebe sich ohne jeden Zweifel, dass zwischen der 1. und der 2. Oppositionsklage keine Einkommensverschlechterung beim Kläger eingetreten sei. Die Rsp des Obersten Gerichtshofs, wonach das Beharren auf dem - an sich grundsätzlich zulässigen und wirksamen - Verzicht auf die Umstandsklausel dann sittenwidrig sei oder werden könne, wenn dadurch dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage entzogen werde (3 Ob 229/98t), hätte den anwaltlich vertretenen Kläger in Wahrnehmung seiner Verpflichtung aus Paragraph 35, Absatz 3, EO, alle bekannten Oppositionsgründe bei sonstigen Ausschluss gleichzeitig geltend zu machen (Eventualmaxime), bereits im 1. Oppositionsprozess verpflichtet, den erst jetzt geltend gemachten Oppositionsgrund gegen den Anspruch der Beklagten einzuwenden. Der Verletzung der Eventualmaxime sei ein Verfahrensmangel, durch den indessen im vorliegenden Verfahren gegen den Einmaligkeitsgrundsatz, mithin gegen die Rechtskraft des 1. Oppositionsurteils, verstoßen worden sei. Hätte das Erstgericht den Verstoß des Klägers gegen die Eventualmaxime erkannt, dann hätte es die Klage zurückweisen müssen. Gemäß Paragraph 411, Absatz 2, ZPO sei die Rechtskraft des Urteils des 1. Oppositionsprozesses nunmehr von Amts wegen zu berücksichtigen. Damit werde der Rsp des Obersten Gerichtshofs (3 Ob 8/00y) gefolgt.