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Entscheidung 3 Ob 12/17m×

Entscheidung 3 Ob 12/17m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0068679 Rechtssatz 02.03.1956Zivilrecht
Befriedigung eines regelmäßigen Wohnbedürfnisses nur dann, wenn der Bestandnehmer wenigstens während eines beachtlichen Zeitraumes im Jahre die Wohnung als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt ausnützt.
RS0068874 Rechtssatz 17.03.1978Zivilrecht
Es genügt für die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses, wenn die aufgekündigte Wohnung zumindest in mancher Beziehung noch Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Familienlebens des Mieters ist; nicht entscheidend ist es hingegen, ob dem Miete …
RS0069693 Rechtssatz 12.03.1987Zivilrecht
Das Vorliegen des geltend gemachten Kündigungsgrundes ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung zu beurteilen.
RS0070217 Rechtssatz 11.03.1992Zivilrecht
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt in gewisser Abweichung zum Gesetzestext das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken (durch wen immer - SZ 23/214) und den Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberecht …
RS0070232 Rechtssatz 27.04.1987Zivilrecht
Beim Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an.
RS0070282 Rechtssatz 21.05.1987Zivilrecht
Die Zulässigkeit einer Aufkündigung ist nur nach dem Zeitpunkt ihrer Zustellung zu beurteilen.
RS0079240 Rechtssatz 07.07.1992Zivilrecht
Eine regelmäßige Verwendung der Wohnung ist anzunehmen, wenn der Mieter die aufgekündigte Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt ausnützt.
RS0079241 Rechtssatz 10.02.1988Zivilrecht
Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken im Sinne dieses Kündigungsgrundes setzt zwar voraus, dass die gekündigte Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraumes im Jahr (beziehungsweise einige Tage in der Woche) als Mittelpunkt …
RS0079252 Rechtssatz 07.07.1992Zivilrecht
Selbst die Benützung mehrerer Wohnungen erfüllt noch nicht den Kündigungstatbestand, solange der Mittelpunkt der Lebenshaltung zumindest zum Teil in der aufgekündigten Wohnung liegt.
RS0079253 Rechtssatz 25.08.1992Zivilrecht
Beweispflichtig für das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung ist der Vermieter.
RS0103931 Rechtssatz 29.08.1996Zivilrecht
Es besteht kein dringendes Wohninteresse des Mieters, der nur ein gelegentliches Absteigquartier in der Nähe jenes Ortes haben will, an dem er einen Teil seiner geschäftlichen Tätigkeit ausübt (7 Ob 685/79).