Aus den Entscheidungsgründen:
Nach § 15a BKVG. gehen die dem Versicherten zustehenden Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten bis zur Höhe des der Versicherungsanstalt erwachsenden Aufwandes auf diese über. Diese Bestimmung stimmt mit § 1542 RVO. überein, sie weicht von § 1542 Abs. 2 RVO. nur insoweit ab, als der Ersatzanspruch für Krankenpflege, Krankenhauspflege und Krankenbehandlung in der RVO., nicht aber im BKVG., pauschaliert ist, sofern der Versicherungsträger nicht höhere Aufwendungen nachweist. Das gilt im BKVG. nicht; hier muß immer eine konkrete Berechnung, ähnlich wie im Falle des § 67 VersVG., vorgelegt werden. Der Sozialversicherungsträger kann daher so wie der Versicherer nach § 67 VersVG. vom Beschädiger diejenigen Beträge ersetzt verlangen, die der Beschädigte vom Beschädiger verlangen könnte, wenn er nicht versichert wäre.Nach Paragraph 15 a, BKVG. gehen die dem Versicherten zustehenden Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten bis zur Höhe des der Versicherungsanstalt erwachsenden Aufwandes auf diese über. Diese Bestimmung stimmt mit Paragraph 1542, RVO. überein, sie weicht von Paragraph 1542, Absatz 2, RVO. nur insoweit ab, als der Ersatzanspruch für Krankenpflege, Krankenhauspflege und Krankenbehandlung in der RVO., nicht aber im BKVG., pauschaliert ist, sofern der Versicherungsträger nicht höhere Aufwendungen nachweist. Das gilt im BKVG. nicht; hier muß immer eine konkrete Berechnung, ähnlich wie im Falle des Paragraph 67, VersVG., vorgelegt werden. Der Sozialversicherungsträger kann daher so wie der Versicherer nach Paragraph 67, VersVG. vom Beschädiger diejenigen Beträge ersetzt verlangen, die der Beschädigte vom Beschädiger verlangen könnte, wenn er nicht versichert wäre.
Ein Verletzter, der infolge des Verschuldens eines Dritten einen Unfall erleidet und ein Spital aufsuchen muß, kann vom Beschädiger die Kosten eines erforderlichen Spitalaufenthaltes ersetzt begehren. Hat er infolge des Spitalaufenthaltes Kosten in seiner Haushaltsführung erspart, so muß er sich diesen ersparten Aufwand anrechnen lassen (vgl. neuestens die Entscheidung des Landgerichtes Essen vom 3. Mai 1954, VersR. 1954 S. 374).Ein Verletzter, der infolge des Verschuldens eines Dritten einen Unfall erleidet und ein Spital aufsuchen muß, kann vom Beschädiger die Kosten eines erforderlichen Spitalaufenthaltes ersetzt begehren. Hat er infolge des Spitalaufenthaltes Kosten in seiner Haushaltsführung erspart, so muß er sich diesen ersparten Aufwand anrechnen lassen vergleiche neuestens die Entscheidung des Landgerichtes Essen vom 3. Mai 1954, VersR. 1954 S. 374).
Ist der Verletzte versichert, so geht der Schadenersatzanspruch, der durch die Spitalkosten erwachsen ist, in der gleichen Höhe, also nach Abzug der Haushaltsersparnis, auf seinen Versicherer über, wenn dieser den Schaden gedeckt hat. Das muß aber auch folgerichtig dann gelten, wenn er nicht vertragsversichert ist, sondern bei einem Versicherungsträger sozialversichert ist, der keinen Pauschalbetrag für die Spitalskosten usw. verlangen kann, wie dies nach § 1542 RVO. vorgesehen ist, sondern eine konkrete Schadensberechnung vorzunehmen hat.Ist der Verletzte versichert, so geht der Schadenersatzanspruch, der durch die Spitalkosten erwachsen ist, in der gleichen Höhe, also nach Abzug der Haushaltsersparnis, auf seinen Versicherer über, wenn dieser den Schaden gedeckt hat. Das muß aber auch folgerichtig dann gelten, wenn er nicht vertragsversichert ist, sondern bei einem Versicherungsträger sozialversichert ist, der keinen Pauschalbetrag für die Spitalskosten usw. verlangen kann, wie dies nach Paragraph 1542, RVO. vorgesehen ist, sondern eine konkrete Schadensberechnung vorzunehmen hat.
Demgegenüber kann auch nicht eingewendet werden, daß die Haushaltsersparnis mit den Spitalsauslagen nicht artgleiche Leistungen seien, die von der Praxis des Obersten Gerichtshofes (2 Ob 859/52, 2 Ob 674/53, 2 Ob 439/53, 2 Ob 188/54 u. a. m.) verlangt werden, wenn eine Vorteilsausgleichung zugelassen werden soll. Denn in den Kosten der Krankenhauspflege sind auch die Verpflegskosten für die im Spital gewährte Kost inbegriffen. Die ersparten Auslagen für die Kosten im Haushalt sind demnach mit den Kosten für den Krankenhausaufenthalt artgleich. Eine Vorteilsausgleichung im Sinne der Praxis des Obersten Gerichtshofes ist daher zulässig.
Mit dem Verdienstentgang hängt die Ersparnis der Verpflegskosten im Haushalt während der Zeit der Krankenhauspflege überhaupt nicht zusammen, weil es vollkommen bedeutungslos ist, aus welcher Quelle die Verletzte die Verpflegskosten zu decken pflegt, ob sie sie aus ihrem Verdienst zahlt, aus ihrem Vermögen, oder ob ein Dritter sie zu verpflegen pflegt. Es ist deshalb irrelevant, ob ihr während ihres Krankenhausaufenthaltes ihr Gehalt oder Lohn gekürzt worden ist. Eine Kürzung ihres Verdienstes könnte nur die Bedeutung haben, daß, wofern der Ersatzanspruch wegen Verdienstentganges nicht auf die Klägerin übergegangen ist - was in diesem Prozeß nicht zu untersuchen ist - oder nicht zur Gänze von der Klägerin in Anspruch genommen wird, die Verletzte einen weiteren Anspruch gegen den Beklagten hätte, was diesmal freilich nicht in Frage kommt, weil sich die Verletzte mit dem Beschädiger ausgeglichen hat.
Aus den dargelegten Gründen war das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.