Entscheidungsgründe:
Zu C 276/78 des Erstgerichtes hatte die jetzige beklagte Partei als Klägerin vom jetzigen Erstkläger als Beklagten die Räumung des Grundstückes Nr. 2340 Acker im Böhmfeld, KG Ernstbrunn, mit der Begründung begehrt, der hinsichtlich dieses Grundstückes abgeschlossene Pachtvertrag sei zum 30. November 1976 aufgelöst worden und der Pächter weigere sich zu räumen. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 28. September 1978
schlossen die Parteien dieses Rechtsstreites sowie die dem Vergleich beitretende jetzige Zweitklägerin einen gerichtlichen Vergleich, wonach die jetzige Beklagte als Verpächterin und die jetzigen Kläger als Pächter hinsichtlich des Grundstückes Nr. 2340 einen mit dem 30. November 1983
befristeten (neuen) Pachtvertrag abschließen (Punkt 1), wobei dieser Pachtvertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen werde, daß der jetzige Erstkläger der jetzigen Beklagten bis zum 31. Oktober 1978 33.000 S an verglichenem rückständigen und vereinbarten neuen Bestandzins bis 30. November 1983 überweise (Punkt 2) und wonach sich die jetzigen Kläger für den Fall der Nichtüberweisung dieses Betrages zur Räumung der Liegenschaft bis 10. November 1978 verpflichten (Punkt 3 des Vergleiches).
Am 3. Jänner 1984 gab die jetzige Beklagte als betreibende Partei beim Erstgericht einen Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Räumung zu Protokoll, in dem sie nicht darauf hinwies, ob sie die Räumung wegen Nichtzahlung des Betrages von 33.000 S oder wegen Ablaufes der vereinbarten Pachtdauer begehre. Ohne diese Unklarheit zu beseitigen, bewilligte das Erstgericht die zwangsweise Räumung. Ein von den verpflichteten Parteien gegen diesen Beschluß erhobener Rekurs wurde zurückgezogen (Amtsvermerk S 35 des Titelaktes). Mit der vorliegenden Klage begehrten die Kläger das Urteil, der Anspruch der beklagten Partei aus dem gerichtlichen Vergleich vom 28. September 1978
auf Räumung des Grundstückes Nr. 2340 sei erloschen. Die Kläger machten geltend, daß die zwangsweise Räumung offenbar gemäß Punkt 3 des Vergleiches bewilligt worden sei. Die Kläger hätten aber den im Vergleich vereinbarten Betrag von 33.000 S fristgerecht bezahlt, so daß der Räumungsanspruch gemäß Punkt 3 des Vergleiches erloschen sei.
Daß die Kläger die Verpflichtung gemäß Punkt 2 des Vergleiches (Zahlung des Betrages von 33.000 S) fristgerecht erfüllt haben, ist außer Streit.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, sie habe die gegenständliche Exekution gemäß Punkt 1 des Vergleiches beantragt. Eine Exekutionsführung gemäß Punkt 3 des Vergleiches sei nie beantragt worden, zumal hier der Räumungsanspruch längst verfristet gewesen wäre. Punkt 1 habe zwar möglicherweise keinen Exekutionstitel dargestellt, diesen Umstand könnten die Kläger aber nicht mit Klage nach § 35 EO geltend machen. Das Erstgericht wies die Klage ab.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, sie habe die gegenständliche Exekution gemäß Punkt 1 des Vergleiches beantragt. Eine Exekutionsführung gemäß Punkt 3 des Vergleiches sei nie beantragt worden, zumal hier der Räumungsanspruch längst verfristet gewesen wäre. Punkt 1 habe zwar möglicherweise keinen Exekutionstitel dargestellt, diesen Umstand könnten die Kläger aber nicht mit Klage nach Paragraph 35, EO geltend machen. Das Erstgericht wies die Klage ab.
Es war der Auffassung, daß Punkt 1 des Vergleiches keinen Exekutionstitel darstelle. Gemäß Punkt 3 des Vergleiches habe nicht mehr Exekution geführt werden können, weil der Exekutionstitel diesbezüglich gemäß § 575 ZPO außer Kraft getreten sei. Dieser Umstand könne aber nicht mit Oppositionsklage geltend gemacht werden, sondern höchstens Gegenstand eines Einstellungsantrages nach § 39 EO sein.Es war der Auffassung, daß Punkt 1 des Vergleiches keinen Exekutionstitel darstelle. Gemäß Punkt 3 des Vergleiches habe nicht mehr Exekution geführt werden können, weil der Exekutionstitel diesbezüglich gemäß Paragraph 575, ZPO außer Kraft getreten sei. Dieser Umstand könne aber nicht mit Oppositionsklage geltend gemacht werden, sondern höchstens Gegenstand eines Einstellungsantrages nach Paragraph 39, EO sein.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß der Klage stattgegeben wurde.
Das Berufungsgericht billigte die Ansicht, daß Punkt 1 des Vergleiches keinen tauglichen Exekutionstitel beinhalte. Daraus ergebe sich aber, daß sich der Exekutionsantrag vernünftigerweise nur auf Punkt 3 des Vergleiches gestützt haben konnte, denn es könne keinesfalls unterstellt werden, daß das Exekutionsgericht die zwangsweise Räumung gesetzwidrig, ohne Vorhandensein eines Exekutionstitels, bewilligt habe. Die Behauptung der beklagten Partei, sie habe die Exekution gemäß Punkt 1 des Vergleiches beantragt, sei nicht aktenkundig und könne daher nicht zu Grunde gelegt werden. Das Klagebegehren habe sich daher richtigerweise gegen den im Punkt 3 des Vergleiches vereinbarten Exekutionstitel zu richten. Nun sei zwar richtig, daß die Oppositionsklage nicht dazu bestimmt sei, die Gültigkeit des Exekutionstitels anzufechten. Die Kläger machten aber das Erlöschen des Räumungsanspruches wegen Bezahlung des im Punkt 2 des Vergleiches vereinbarten Betrages geltend, was jedenfalls zulässig sei. Daß der Exekutionstitel nur mehr formell gültig gewesen sei, die materielle Gültigkeit aber gemäß § 575 ZPO gefehlt habe, stehe der Klageführung nach § 35 EO nicht entgegen. Daß das Unwirksamwerden eines Exekutionstitels allenfalls auch mit einer Klage gemäß § 36 EO durchgesetzt werden könne, schade gleichfalls nicht, weil die Klage nach § 35 EO ein anderes Rechtsschutzziel habe als die Klage nach § 36 EO. Gleiches gelte für die allenfalls mögliche Klage nach § 39 EO. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige und die Revision deshalb zulässig sei, weil zum strittigen Problem keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.Das Berufungsgericht billigte die Ansicht, daß Punkt 1 des Vergleiches keinen tauglichen Exekutionstitel beinhalte. Daraus ergebe sich aber, daß sich der Exekutionsantrag vernünftigerweise nur auf Punkt 3 des Vergleiches gestützt haben konnte, denn es könne keinesfalls unterstellt werden, daß das Exekutionsgericht die zwangsweise Räumung gesetzwidrig, ohne Vorhandensein eines Exekutionstitels, bewilligt habe. Die Behauptung der beklagten Partei, sie habe die Exekution gemäß Punkt 1 des Vergleiches beantragt, sei nicht aktenkundig und könne daher nicht zu Grunde gelegt werden. Das Klagebegehren habe sich daher richtigerweise gegen den im Punkt 3 des Vergleiches vereinbarten Exekutionstitel zu richten. Nun sei zwar richtig, daß die Oppositionsklage nicht dazu bestimmt sei, die Gültigkeit des Exekutionstitels anzufechten. Die Kläger machten aber das Erlöschen des Räumungsanspruches wegen Bezahlung des im Punkt 2 des Vergleiches vereinbarten Betrages geltend, was jedenfalls zulässig sei. Daß der Exekutionstitel nur mehr formell gültig gewesen sei, die materielle Gültigkeit aber gemäß Paragraph 575, ZPO gefehlt habe, stehe der Klageführung nach Paragraph 35, EO nicht entgegen. Daß das Unwirksamwerden eines Exekutionstitels allenfalls auch mit einer Klage gemäß Paragraph 36, EO durchgesetzt werden könne, schade gleichfalls nicht, weil die Klage nach Paragraph 35, EO ein anderes Rechtsschutzziel habe als die Klage nach Paragraph 36, EO. Gleiches gelte für die allenfalls mögliche Klage nach Paragraph 39, EO. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige und die Revision deshalb zulässig sei, weil zum strittigen Problem keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die als Revisionsrekurs bezeichnete Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes abzuändern. Hilfsweise bekämpft die beklagte Partei auch die Kostenentscheidung der Vorinstanzen.
Die klagenden Parteien beantragten, der Revision keine Folge zu geben.
Soweit die Revision die Kostenentscheidung der Vorinstanzen bekämpft, ist sie gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO unzulässig. Im übrigen ist die Zulässigkeit der Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu bejahen, weil es zur Frage, welche Klage nach Unterlassung des Rekurses gegen eine Räumungsexekution möglich ist, die sich auf einen Exekutionstitel stützt, der entweder keine Räumungsverpflichtung enthält (wenn man Punkt 1 des Vergleiches heranzieht), oder der allenfalls gemäß § 575 Abs 2 ZPO außer Kraft getreten ist, keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gibt.Soweit die Revision die Kostenentscheidung der Vorinstanzen bekämpft, ist sie gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO unzulässig. Im übrigen ist die Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu bejahen, weil es zur Frage, welche Klage nach Unterlassung des Rekurses gegen eine Räumungsexekution möglich ist, die sich auf einen Exekutionstitel stützt, der entweder keine Räumungsverpflichtung enthält (wenn man Punkt 1 des Vergleiches heranzieht), oder der allenfalls gemäß Paragraph 575, Absatz 2, ZPO außer Kraft getreten ist, keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gibt.