Rechtssatz RS0001379
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001379
Entscheidungsdatum
27.03.1985
Rechtssatz
Hätte eine Exekution ohne Beweis des Eintritts einer verneinenden aufschiebenden Bedingung mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde nicht bewilligt werden dürfen, dann kann der Verpflichtete an sich mit einem Rekurs gegen die ohne einen solchen Beweis erteilte Exekutionsbewilligung durchdringen aber auch (trotz Unterlassung bzw Zurückziehung des Rekurses) die Klage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO erheben.Hätte eine Exekution ohne Beweis des Eintritts einer verneinenden aufschiebenden Bedingung mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde nicht bewilligt werden dürfen, dann kann der Verpflichtete an sich mit einem Rekurs gegen die ohne einen solchen Beweis erteilte Exekutionsbewilligung durchdringen aber auch (trotz Unterlassung bzw Zurückziehung des Rekurses) die Klage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO erheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001379
Dokumentnummer
JJR_19850327_OGH0002_0030OB00012_8500000_002