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Rechtssatz RS0001379

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001379

Geschäftszahl

3Ob12/85

Entscheidungsdatum

27.03.1985

Rechtssatz

Hätte eine Exekution ohne Beweis des Eintritts einer verneinenden aufschiebenden Bedingung mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde nicht bewilligt werden dürfen, dann kann der Verpflichtete an sich mit einem Rekurs gegen die ohne einen solchen Beweis erteilte Exekutionsbewilligung durchdringen aber auch (trotz Unterlassung bzw Zurückziehung des Rekurses) die Klage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO erheben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 12/85
    Entscheidungstext OGH 27.03.1985 3 Ob 12/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001379

Dokumentnummer

JJR_19850327_OGH0002_0030OB00012_8500000_002