Der gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist unzulässig. Es ist ständige Rechtsprechung, daß ein Rechtsmittel nur zulässig ist, wenn ein - durch eine Beschwer
begründetes - Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittelwerbers besteht (EvBl. 1984/84 mwN). Durch die Entscheidung des Rekursgerichtes in der Sache ist die betreibende Partei aber nicht mehr beschwert, weil sie infolge der Einstellung der Exekution kein Interesse mehr daran hat, daß ihr Antrag auf Umwandlung der Exekution bewilligt wird. Das Interesse an einer Änderung der Kostenentscheidung zweiter Instanz, die für sich allein gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs. 1 Z 2 ZPO nicht angefochten werden kann, reicht entgegen der Ansicht der betreibenden Partei für die Annahme der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht aus (MietSlg. 31.795, 33.727, 38.836 ua). Die nicht einheitlich (vgl. JBl. 1977, 650; WBl. 1988, 55) entschiedene Frage, ob trotz Fehlens einer Beschwer in der Hauptsache wegen der Kosten des Verfahrens erster Instanz, die jedenfalls (auch in der Hauptsache) die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an die zweite Instanz begründen (EvBl. 1971/218; JBl. 1977, 650; 3 Ob 98/83 ua), ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, hat dieser erst jüngst in der Entscheidung vom 19. Jänner 1988, 4 Ob 404/87, im wesentlichen mit der Begründung verneint, daß unter der - für sich alleinbegründetes - Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittelwerbers besteht (EvBl. 1984/84 mwN). Durch die Entscheidung des Rekursgerichtes in der Sache ist die betreibende Partei aber nicht mehr beschwert, weil sie infolge der Einstellung der Exekution kein Interesse mehr daran hat, daß ihr Antrag auf Umwandlung der Exekution bewilligt wird. Das Interesse an einer Änderung der Kostenentscheidung zweiter Instanz, die für sich allein gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nicht angefochten werden kann, reicht entgegen der Ansicht der betreibenden Partei für die Annahme der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht aus (MietSlg. 31.795, 33.727, 38.836 ua). Die nicht einheitlich vergleiche JBl. 1977, 650; WBl. 1988, 55) entschiedene Frage, ob trotz Fehlens einer Beschwer in der Hauptsache wegen der Kosten des Verfahrens erster Instanz, die jedenfalls (auch in der Hauptsache) die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an die zweite Instanz begründen (EvBl. 1971/218; JBl. 1977, 650; 3 Ob 98/83 ua), ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, hat dieser erst jüngst in der Entscheidung vom 19. Jänner 1988, 4 Ob 404/87, im wesentlichen mit der Begründung verneint, daß unter der - für sich allein
unanfechtbaren - Kostenentscheidung zweiter Instanz die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über die gesamten (also auch erstinstanzlichen) Verfahrenskosten zu verstehen sei, die entweder ausdrücklich (bei Abänderung der erstinstanzlichen Sachentscheidung oder im Fall einer Kostenrüge) oder stillschweigend (bei Bestätigung der Sachentscheidung erster Instanz) getroffen werde. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffasung an.
Ein Rechtschutzbedürfnis der betreibenden Partei wäre daher auch dann nicht gegeben, wenn der Rekurs des Verpflichteten vom Rekursgericht zurückzuweisen gewesen wäre.