Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist teils unzulässig, teils ist aus seinem Anlass der angefochtene Beschluss als nichtig aufzuheben.
a) In ihrem Revisionsrekurs macht die betreibende Partei im Wesentlichen geltend, die zweite Instanz gehe zu Unrecht davon aus, dass kein verwertbares Exekutionsobjekt mehr vorhanden sei. Tatsächlich sei die vom Fruchtgenussrecht belastete ideelle Hälfte der Liegenschaft nicht ident mit dem Erdgeschoß des Hauses, in dem der Verpflichtete derzeit wohne. Die Fruchtnießung sei auch auf einem Miteigentumsanteil oder einem ideellen Anteil eines Alleineigentümers möglich. Es scheine rechtlich unerheblich, dass die betreibende Partei durch Zuschlag vom 22. Juni 2001 einen Hälfteanteil der Liegenschaft erworben habe. Auf dem ideellen Hälfteanteil der zweiten Miteigentümerin sei das Fruchtgenussrecht weiterhin einverleibt. Das Erlöschen des Fruchtgenussrechts hinsichtlich eines Hälfteanteils habe keinen Einfluss auf den Fortbestand desselben auf dem verbliebenen ideellen Hälfteanteil, dessen Eigentümer nicht gewechselt habe.
Wie sich auch aus dem offenen Grundbuch ergibt und, wie eben dargelegt, im Revisionsrekurs zugestanden wird, ist nicht nur die betreibende Partei selbst durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren Hälfteeigentümerin der Liegenschaft geworden, in diesem wurde auch das auf dieser Liegenschaftshälfte einverleibte Fruchtgenussrecht des Verpflichteten gelöscht. Dieses Exekutionsobjekt ist damit untergegangen, weil gemäß § 237 Abs 3 EO das Exekutionsgericht die Löschung der vom Ersteher nicht übernommenen Lasten und Rechte nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses auf dessen Antrag zu bewilligen hat. Dementsprechend ist auch die betreibende Partei schon in ihrem (wiederholten) Verwertungsantrag ON 13 davon ausgegangen, dass das Fruchtgenussrecht des Verpflichteten lediglich auf der nicht versteigerten Liegenschaftshälfte weiter aufrecht sei. Ist aber das Exekutionsobjekt untergegangen und damit der Vollzug der bewilligten Exekution nach §§ 331 ff EO insoweit undurchführbar geworden, liegt also eine perplexe Exekutionshandlung vor, war das Verfahren insoweit jedenfalls als undurchführbar einzustellen (vgl Heller/Berger/Stix, EO4, 1248). Daraus folgt aber, dass die betreibende Partei, wie sich auch aus ihren Ausführungen im Revisionsrekurs ableiten lässt, durch die Einstellung des Verfahrens im Umfang des untergegangenen Fruchtgenussrechts auf dem von ihr ersteigerten Liegenschaftsanteil nicht beschwert sein kann. Insoweit ist ihr Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.Wie sich auch aus dem offenen Grundbuch ergibt und, wie eben dargelegt, im Revisionsrekurs zugestanden wird, ist nicht nur die betreibende Partei selbst durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren Hälfteeigentümerin der Liegenschaft geworden, in diesem wurde auch das auf dieser Liegenschaftshälfte einverleibte Fruchtgenussrecht des Verpflichteten gelöscht. Dieses Exekutionsobjekt ist damit untergegangen, weil gemäß Paragraph 237, Absatz 3, EO das Exekutionsgericht die Löschung der vom Ersteher nicht übernommenen Lasten und Rechte nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses auf dessen Antrag zu bewilligen hat. Dementsprechend ist auch die betreibende Partei schon in ihrem (wiederholten) Verwertungsantrag ON 13 davon ausgegangen, dass das Fruchtgenussrecht des Verpflichteten lediglich auf der nicht versteigerten Liegenschaftshälfte weiter aufrecht sei. Ist aber das Exekutionsobjekt untergegangen und damit der Vollzug der bewilligten Exekution nach Paragraphen 331, ff EO insoweit undurchführbar geworden, liegt also eine perplexe Exekutionshandlung vor, war das Verfahren insoweit jedenfalls als undurchführbar einzustellen vergleiche Heller/Berger/Stix, EO4, 1248). Daraus folgt aber, dass die betreibende Partei, wie sich auch aus ihren Ausführungen im Revisionsrekurs ableiten lässt, durch die Einstellung des Verfahrens im Umfang des untergegangenen Fruchtgenussrechts auf dem von ihr ersteigerten Liegenschaftsanteil nicht beschwert sein kann. Insoweit ist ihr Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.
b) Im übrigen Umfang der Entscheidung der zweiten Instanz liegt dagegen eine von der Revisionsrekurswerberin nicht geltend gemachte Nichtigkeit infolge Überschreitens der funktionellen Zuständigkeit des Rekursgerichts vor.
Da hier keine Ausnahmebestimmung anzuwenden ist, ist zur Einstellung (im hier noch fraglichen Umfang: Einschränkung) der Exekution jenes Gericht zuständig, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde, oder aber das Exekutionsgericht, wenn der Antrag nach Beginn des Exekutionsvollzugs gestellt wird (§ 45 Abs 2 EO). Da hier Bewilligungs- und Exekutionsgericht identisch sind, kommt für die Einstellungsentscheidung allein das Exekutionsgericht als zuständig in Betracht. Dagegen mangelt es dem Rekursgericht insoweit an der funktionellen Zuständigkeit, als das Rekursverfahren nicht wegen gerade der ausgesprochenen Einstellung geführt wurde (EvBl 1977/37; EvBl 1980/209; Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 39 Rz 67). Wie in der zuletzt genannten Entscheidung ausgeführt wird, beschränkt sich die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts auf die Entscheidung über die Rechtsmittelanträge. Dementsprechend wurde in dieser Entscheidung klargestellt, dass in einem Rekurs gegen einen Meistbotsverteilungsbeschluss nicht die Einschränkung oder Einstellung der Exekution begehrt und in der Folge vom Rekursgericht ausgesprochen werden kann.Da hier keine Ausnahmebestimmung anzuwenden ist, ist zur Einstellung (im hier noch fraglichen Umfang: Einschränkung) der Exekution jenes Gericht zuständig, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde, oder aber das Exekutionsgericht, wenn der Antrag nach Beginn des Exekutionsvollzugs gestellt wird (Paragraph 45, Absatz 2, EO). Da hier Bewilligungs- und Exekutionsgericht identisch sind, kommt für die Einstellungsentscheidung allein das Exekutionsgericht als zuständig in Betracht. Dagegen mangelt es dem Rekursgericht insoweit an der funktionellen Zuständigkeit, als das Rekursverfahren nicht wegen gerade der ausgesprochenen Einstellung geführt wurde (EvBl 1977/37; EvBl 1980/209; Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 39, Rz 67). Wie in der zuletzt genannten Entscheidung ausgeführt wird, beschränkt sich die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts auf die Entscheidung über die Rechtsmittelanträge. Dementsprechend wurde in dieser Entscheidung klargestellt, dass in einem Rekurs gegen einen Meistbotsverteilungsbeschluss nicht die Einschränkung oder Einstellung der Exekution begehrt und in der Folge vom Rekursgericht ausgesprochen werden kann.
In diesen Entscheidungen kommt der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass ein Rekursgericht nicht ohne Überschreitung seiner funktionellen Zuständigkeit die Entscheidung einer anderen als der vom Erstgericht behandelten Frage an sich ziehen kann. Dies wird insbesondere im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Nichtigkeiten vom Obersten Gerichtshof in stRsp judiziert (RIS-Justiz RS0005849). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht über einen - in Wahrheit gar nicht vorliegenden - Antrag auf Einstellung des Verwertungsverfahrens entschieden, das Vorliegen eines Einstellungsgrunds nach § 39 EO aber in keiner Weise behandelt. Dass in Wahrheit gar kein Einstellungsantrag gestellt wurde, sondern die betreibende Partei lediglich ihren Verwertungsantrag zurückgezogen hat, spielt keine Rolle für diese Entscheidung. Mit seiner Entscheidung ist das Rekursgericht über jene des Erstgerichts hinausgegangen und hat in Wahrheit nicht den vom Erstgericht zur Grundlage seiner Entscheidung genommenen Antrag der betreibenden Partei behandelt, sondern den allerdings im Verfahren erster Instanz wiederholt gestellten Einstellungsantrag des Verpflichteten nach § 39 Abs 1 Z 8 EO. Dies bewirkt die Nichtigkeit seiner Entscheidung, soweit nicht mangels Beschwer der betreibenden Partei Rechtskraft eingetreten ist. In diesem Umfang ist daher seine Entscheidung aufzuheben (RIS-Justiz RS0042059). Das Rekursgericht wird daher erneut über den Rekurs des Verpflichteten zu entscheiden haben.In diesen Entscheidungen kommt der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass ein Rekursgericht nicht ohne Überschreitung seiner funktionellen Zuständigkeit die Entscheidung einer anderen als der vom Erstgericht behandelten Frage an sich ziehen kann. Dies wird insbesondere im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Nichtigkeiten vom Obersten Gerichtshof in stRsp judiziert (RIS-Justiz RS0005849). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht über einen - in Wahrheit gar nicht vorliegenden - Antrag auf Einstellung des Verwertungsverfahrens entschieden, das Vorliegen eines Einstellungsgrunds nach Paragraph 39, EO aber in keiner Weise behandelt. Dass in Wahrheit gar kein Einstellungsantrag gestellt wurde, sondern die betreibende Partei lediglich ihren Verwertungsantrag zurückgezogen hat, spielt keine Rolle für diese Entscheidung. Mit seiner Entscheidung ist das Rekursgericht über jene des Erstgerichts hinausgegangen und hat in Wahrheit nicht den vom Erstgericht zur Grundlage seiner Entscheidung genommenen Antrag der betreibenden Partei behandelt, sondern den allerdings im Verfahren erster Instanz wiederholt gestellten Einstellungsantrag des Verpflichteten nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO. Dies bewirkt die Nichtigkeit seiner Entscheidung, soweit nicht mangels Beschwer der betreibenden Partei Rechtskraft eingetreten ist. In diesem Umfang ist daher seine Entscheidung aufzuheben (RIS-Justiz RS0042059). Das Rekursgericht wird daher erneut über den Rekurs des Verpflichteten zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 78 EO iVm § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO.