Rechtssatz RS0002364
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002364
Geschäftszahl
3Ob96/79; 3Ob120/03y
Entscheidungsdatum
17.07.2003
Rechtssatz
Im Rekurs gegen einen Meistbotsverteilungsbeschluß kann nicht die Einstellung oder Einschränkung der Exekution begehrt werden. Ein solcher Antrag ist an das Erstgericht zu richten. Dem Rekursgericht fehlte die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über den erstmals im Rekurs gegen den Verteilungsbeschluß der ersten Instanz gestellten Antrag auf Einstellung der Exekution.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0002364
Dokumentnummer
JJR_19800604_OGH0002_0030OB00096_7900000_002