Soweit er sich gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes über die Berichtigung des Vollzugsberichtes des Vollstreckungsorganes wendet, ist er begründet. Beide Vorinstanzen haben übersehen, daß es sich hiebei nicht um ein Protokoll, das außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen wurde, im Sinne des § 216 ZPO, sondern um einen an das Exekutionsgericht gerichteten Bericht des Vollstreckungsorganes über den Vollzug der Räumungsexekution im Sinne des § 569 Abs 2 Geo bzw 152 Abs 2 des Dienstbuches für Vollstrecker handelt. Entspricht ein solcher Bericht nicht den Tatsachen, so besteht kein Hindernis, diesen Bericht von amtswegen nachträglich dem wahren Ablauf der Ereignisse entsprechend richtig zu stellen, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Exekution noch anhängig oder in der Zwischenzeit bereits eingestellt worden ist. Eine solche Berichtigung bedarf auch nicht der Voraussetzungen der §§ 419, 430 ZPO, zumal der erwähnte Bericht weder in der ZPO noch in der EO, sondern lediglich in der Geo vorgesehen ist. Da die Berichtigung nach dem Ergebnisse der vom Exekutionsgericht vorgenommenen Erhebungen dem Ablauf der Ereignisse beim Exekutionsvollzug entsprach, ist sie mit Recht vom Erstgericht vorgenommen worden, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob gegen eine solche Berichtigung ein Rechtsmittel überhaupt zulässig ist. Es war daher der bezügliche Beschluß des Erstgerichtes wieder herzustellen.Soweit er sich gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes über die Berichtigung des Vollzugsberichtes des Vollstreckungsorganes wendet, ist er begründet. Beide Vorinstanzen haben übersehen, daß es sich hiebei nicht um ein Protokoll, das außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen wurde, im Sinne des Paragraph 216, ZPO, sondern um einen an das Exekutionsgericht gerichteten Bericht des Vollstreckungsorganes über den Vollzug der Räumungsexekution im Sinne des Paragraph 569, Absatz 2, Geo bzw 152 Absatz 2, des Dienstbuches für Vollstrecker handelt. Entspricht ein solcher Bericht nicht den Tatsachen, so besteht kein Hindernis, diesen Bericht von amtswegen nachträglich dem wahren Ablauf der Ereignisse entsprechend richtig zu stellen, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Exekution noch anhängig oder in der Zwischenzeit bereits eingestellt worden ist. Eine solche Berichtigung bedarf auch nicht der Voraussetzungen der Paragraphen 419, 430, ZPO, zumal der erwähnte Bericht weder in der ZPO noch in der EO, sondern lediglich in der Geo vorgesehen ist. Da die Berichtigung nach dem Ergebnisse der vom Exekutionsgericht vorgenommenen Erhebungen dem Ablauf der Ereignisse beim Exekutionsvollzug entsprach, ist sie mit Recht vom Erstgericht vorgenommen worden, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob gegen eine solche Berichtigung ein Rechtsmittel überhaupt zulässig ist. Es war daher der bezügliche Beschluß des Erstgerichtes wieder herzustellen.
Was aber die Entscheidung des Rekursgerichtes hinsichtlich der Fortsetzung des Vollzuges und der Anberaumung eines neuen Vollzugstermines anlangt, so entspricht diese Entscheidung dem Gesetze. Die Räumungsexekution ist dann beendet, wenn das zu räumende Bestandobjekt nach Entfernung des Verpflichteten und der diesem gehörigen oder von ihm eingebrachten Fahrnisse dem betreibenden Gläubiger übergeben wurde; daß nicht alle Fahrnisse des Verpflichteten aus dem Bestandobjekt entfernt wurden, steht der Beendigung des Exekutionsvollzuges nicht entgegen. Es steht vielmehr in einem solchen Falle dem Verpflichteten frei, entweder gegen die Art der Durchführung des Vollzuges eine Beschwerde gemäß § 68 EO zu erheben, was die Verpflichtete im vorliegenden Fall, allerdings ohne Erfolg und ohne ein weiteres Rechtsmittel zu ergreifen, getan hat, oder im Rechtswege die Herausgabe der ihr gehörigen Gegenstände von der betreibenden Partei zu begehren. Der verpflichteten Partei steht aber in einem solchen Falle ein Recht, die Fortsetzung des Vollzuges und die neuerliche Anberaumung eines Vollzugstermines zu begehren, nicht zu und es besteht auch kein gesetzlicher Anhaltspunkt für die amtswegige Fortsetzung der bereits beendeten (vollzogenen) Exekution. Dem Revisionsrekurs der Verpflichteten gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ONr 84 war deshalb der Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses entfiel mangels Verzeichnung.Was aber die Entscheidung des Rekursgerichtes hinsichtlich der Fortsetzung des Vollzuges und der Anberaumung eines neuen Vollzugstermines anlangt, so entspricht diese Entscheidung dem Gesetze. Die Räumungsexekution ist dann beendet, wenn das zu räumende Bestandobjekt nach Entfernung des Verpflichteten und der diesem gehörigen oder von ihm eingebrachten Fahrnisse dem betreibenden Gläubiger übergeben wurde; daß nicht alle Fahrnisse des Verpflichteten aus dem Bestandobjekt entfernt wurden, steht der Beendigung des Exekutionsvollzuges nicht entgegen. Es steht vielmehr in einem solchen Falle dem Verpflichteten frei, entweder gegen die Art der Durchführung des Vollzuges eine Beschwerde gemäß Paragraph 68, EO zu erheben, was die Verpflichtete im vorliegenden Fall, allerdings ohne Erfolg und ohne ein weiteres Rechtsmittel zu ergreifen, getan hat, oder im Rechtswege die Herausgabe der ihr gehörigen Gegenstände von der betreibenden Partei zu begehren. Der verpflichteten Partei steht aber in einem solchen Falle ein Recht, die Fortsetzung des Vollzuges und die neuerliche Anberaumung eines Vollzugstermines zu begehren, nicht zu und es besteht auch kein gesetzlicher Anhaltspunkt für die amtswegige Fortsetzung der bereits beendeten (vollzogenen) Exekution. Dem Revisionsrekurs der Verpflichteten gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ONr 84 war deshalb der Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses entfiel mangels Verzeichnung.