Rechtssatz RS0037256
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037256
Geschäftszahl
3Ob120/55 (3Ob121/55)
Entscheidungsdatum
09.03.1955
Rechtssatz
Entspricht der Bericht des Vollstreckungsorganes über den Vollzug der Räumungsexekution nicht den Tatsachen, so besteht kein Hindernis, diesen Bericht von Amts wegen nachträglich dem wahren Ablauf der Ereignisse entsprechend richtig zu stellen, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Exekution noch anhängig oder in der Zwischenzeit bereits eingestellt worden ist. Eine solche Berichtigung bedarf auch nicht der Voraussetzungen der §§ 149, 430 ZPO.Entspricht der Bericht des Vollstreckungsorganes über den Vollzug der Räumungsexekution nicht den Tatsachen, so besteht kein Hindernis, diesen Bericht von Amts wegen nachträglich dem wahren Ablauf der Ereignisse entsprechend richtig zu stellen, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Exekution noch anhängig oder in der Zwischenzeit bereits eingestellt worden ist. Eine solche Berichtigung bedarf auch nicht der Voraussetzungen der Paragraphen 149, 430, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0037256
Dokumentnummer
JJR_19550309_OGH0002_0030OB00120_5500000_002