Begründung:
Das Erstgericht wies das Meistbot von 845.000 S (ohne Fruktifikatzinsen) wie folgt zu:
A) Als Vorzugspost an die Stadtge-
meinde Purkersdorf 2.553,50 S
b) In der bücherlichen Rangordnung:
1. Der Pfandgläubigerin H WÜI 67.715,62 S
2. Der Pfandgläubigerin J K L 25.455,-- S
3. dem Pfandgläubiger M der C
für NÖ und das F (zugleich
betreibende Partei im führenden
Versteigerungsverfahren)
a) im Rahmen der Höchstbetrags-
pfandrechte CO-Zl 3 a von 650.000 S
an Kapital 344.828,32 S
an 12,5 % Zinsen vom 3.9.1981
bis 22.12.1984 138.649,71 S
an Kosten 52.593,81 S
zusammen 536.071,64 S.
b) im Rahmen des Höchstbetrags-
pfandrechtes CO-Zl 4 a von 156.000 S
an Kapital 106.421,02 S
an 14 % Zinsen vom 25.10.1984 bis
22.11.1984 1.200,19 S
zusammen 107.621,21 S
4. Dem Pfandgläubiger Firma
N & Co KG den Meistbotrest von 105.583,03 S
wodurch das Meistbot von zusammen 845.000,00 S
erschöpft war.
Gegen diesen Verteilungsbeschluß erhob die betreibende Partei im führenden Versteigerungsverfahren und Pfandgläubigerin O der C für NÖ und das F einen Rekurs, in dem
sie geltend machte, ihr müßten zur Co-Zl 3 a zusätzlich folgende Mehrbeträge zugewiesen werden:
a) zusätzliche Zinsen von 2.274,92 S
b) zusätzliche Kosten von 27.453,99 S
c) weitere Kosten von 179,78 S
d) weitere Kosten von 243,22 S
das sind zusammen 30.151,91 S.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes.
Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der genannten betreibenden Partei des führenden Versteigerungsverfahrens nur mehr hinsichtlich der zu a) genannten Zinsen von 2.274,92 S und der zu b) genannten Kosten von 27.453,99 S, das ist zusammen wegen eines Betrages von 29.728,91 S, während die zu c) und d) genannten Kostenbeträge nicht mehr bekämpft werden.