Der Rekurs der klagenden Partei ist berechtigt.
Was mit einem gemäß § 307 Abs 1 EO erlegten Betrag zu geschehen hat, ist im Gesetz nicht geregelt. Der Hinweis auf § 1425 ABGB erlaubt den Schluß, daß die Ausfolgung des Erlagsbetrages nur möglich ist, wenn entweder Einigung unter den Personen besteht, zu deren Gunsten der Erlag erfolgte, oder die fehlende Zustimmung zur Ausfolgung durch ein Urteil ersetzt wird. Nach einhelliger Auffassung gibt es aber auch Fälle, in denen ein exekutionsrechtliches Verteilungsverfahren stattfindet, in welchem die Vorschriften über die Verteilung des Verkaufserlöses von Fahrnissen sinngemäß anzuwenden sind (JBl 1987, 326; Heller-Berger-Stix 2204).Was mit einem gemäß Paragraph 307, Absatz eins, EO erlegten Betrag zu geschehen hat, ist im Gesetz nicht geregelt. Der Hinweis auf Paragraph 1425, ABGB erlaubt den Schluß, daß die Ausfolgung des Erlagsbetrages nur möglich ist, wenn entweder Einigung unter den Personen besteht, zu deren Gunsten der Erlag erfolgte, oder die fehlende Zustimmung zur Ausfolgung durch ein Urteil ersetzt wird. Nach einhelliger Auffassung gibt es aber auch Fälle, in denen ein exekutionsrechtliches Verteilungsverfahren stattfindet, in welchem die Vorschriften über die Verteilung des Verkaufserlöses von Fahrnissen sinngemäß anzuwenden sind (JBl 1987, 326; Heller-Berger-Stix 2204).
Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof mit Billigung im Schrifttum ausgesprochen, daß ein solches Verteilungsverfahren nur in Frage kommt, wenn unbestritten oder durch Urteil festgestellt ist, daß die gepfändete und überwiesene Forderung der verpflichteten Partei zustand (Heller-Berger-Stix 2204; SZ 9/21; ZBl. 1931/264; SZ 17/52; SZ 49/94; JBl 1987, 326). Dabei handelte es sich aber jeweils um Fälle einer Zession, nicht um den hier gegebenen Fall der Geltendmachung einer Verpfändung der exekutiv gepfändeten und überwiesenen Forderung.
Wenn strittig ist, ob dem Dritten ein Pfandrecht an der strittigen Forderung zusteht - Höhe der gesicherten Forderung, Fälligkeit derselben, Rang des Pfandrechtes für den Fall, als es wirksam ist, stehen hingegen im vorliegenden Verfahren außer Streit - kann ein solcher Streit von vorneherein im Rechtsweg ausgetragen werden. Der Rechtsstreit hat dann nämlich den Charakter einer Pfandvorrechtsklage iSd § 258 Abs 1 EO. Eine solche Klage kommt nicht nur bei körperlichen Sachen in Betracht; sondern auch der Pfandgläubiger, der an einer Forderung ein freiwilliges Pfandrecht erworben hat, ist zur Geltendmachung seines Pfandrechtes nach Analogie des § 258 EO berechtigt (Heller-Berger-Stix 1719). Das Klagebegehren muß dabei nicht auf die Feststellung des Pfandrechtes des Forderungspfandgläubigers beschränkt sein, sondern kann auch auf Zustimmung zur Ausfolgung des Erlagsbetrages lauten (vgl. Heller-Berger-Stix 1717 und ähnliche Überlegungen in EvBl 1975/109). Gerade der Bestand des von der klagenden Partei geltend gemachten Pfandrechtes ist aber strittig, mag es sich nach der jetzt erfolgten Außerstreitstellung der Verbraucher- und Unternehmereigenschaft der betroffenen Vertragsparteien auch nur mehr um eine Rechtsfrage handeln.Wenn strittig ist, ob dem Dritten ein Pfandrecht an der strittigen Forderung zusteht - Höhe der gesicherten Forderung, Fälligkeit derselben, Rang des Pfandrechtes für den Fall, als es wirksam ist, stehen hingegen im vorliegenden Verfahren außer Streit - kann ein solcher Streit von vorneherein im Rechtsweg ausgetragen werden. Der Rechtsstreit hat dann nämlich den Charakter einer Pfandvorrechtsklage iSd Paragraph 258, Absatz eins, EO. Eine solche Klage kommt nicht nur bei körperlichen Sachen in Betracht; sondern auch der Pfandgläubiger, der an einer Forderung ein freiwilliges Pfandrecht erworben hat, ist zur Geltendmachung seines Pfandrechtes nach Analogie des Paragraph 258, EO berechtigt (Heller-Berger-Stix 1719). Das Klagebegehren muß dabei nicht auf die Feststellung des Pfandrechtes des Forderungspfandgläubigers beschränkt sein, sondern kann auch auf Zustimmung zur Ausfolgung des Erlagsbetrages lauten vergleiche Heller-Berger-Stix 1717 und ähnliche Überlegungen in EvBl 1975/109). Gerade der Bestand des von der klagenden Partei geltend gemachten Pfandrechtes ist aber strittig, mag es sich nach der jetzt erfolgten Außerstreitstellung der Verbraucher- und Unternehmereigenschaft der betroffenen Vertragsparteien auch nur mehr um eine Rechtsfrage handeln.
Zur Klärung des behaupteten Vorpfandrechtes stand damit der Rechtsweg offen, ohne daß zu untersuchen ist, ob er im vorliegenden Fall unabhängig von den hier angestellten Überlegungen nicht auch schon deshalb nicht verwehrt werden durfte, weil die klagende Partei mit rechtskräftigem Beschluß des Exekutionsgerichtes im exekutionsrechtlichen Verfahren gerade auf diesen Rechtsweg verwiesen worden war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.