Rechtssatz RS0003624
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003624
Geschäftszahl
2Ob700/37; 3Ob122/89
Entscheidungsdatum
29.11.1989
Rechtssatz
Der Inhaber eines gesetzlichen Verzugspfandrechtes an einer gepfändeten Forderung kann gegenüber einem Überweisungsgläubiger mit Klage nach § 258 EO wohl die Feststellung seines vorzugsweisen Befriedigungsrechtes, aber weder Einstellung der Exekution noch Überlassung der Rechtsstellung eines Überweisungsgläubiger verlangen.Der Inhaber eines gesetzlichen Verzugspfandrechtes an einer gepfändeten Forderung kann gegenüber einem Überweisungsgläubiger mit Klage nach Paragraph 258, EO wohl die Feststellung seines vorzugsweisen Befriedigungsrechtes, aber weder Einstellung der Exekution noch Überlassung der Rechtsstellung eines Überweisungsgläubiger verlangen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 700/37
Entscheidungstext OGH 09.09.1937 2 Ob 700/37
SZ 19/245
- 3 Ob 122/89
Entscheidungstext OGH 29.11.1989 3 Ob 122/89
nur: Der Inhaber eines Pfandrechtes an einer gepfändeten Forderung kann gegenüber einem Überweisungsgläubiger mit Klage nach § 258 EO die Feststellung seines vorzugsweisen Befriedigungsrechtes verlangen. (T1) Beisatz: Das Klagebegehren kann auch auf Zustimmung zur Ausfolgung des nach § 307 EO erlegten Betrages lauten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0003624
Dokumentnummer
JJR_19370909_OGH0002_0020OB00700_3700000_001