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Entscheidung 3 Ob 123/08x×

Entscheidung 3 Ob 123/08x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob123/08x

Entscheidungsdatum

11.06.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Axel Reckenzaun, Rechtsanwalt, Graz, Annenstraße 10/1, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der R*****, Bäckerei, *****H*****, wider die verpflichtete Partei Johannes H*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen kridamäßiger Versteigerung (Paragraph 119, KO), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 6. Mai 2008, GZ 32 R 48/08s-7, womit dessen Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 3. April 2008, GZ 1 E 17/08s-3, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Ein Landesgericht als zuständiges Konkursgericht bewilligte dem Masseverwalter mit Beschluss vom 14. Jänner 2008 die kridamäßige Versteigerung von Anteilen des Gemeinschuldners an einer bestimmten Liegenschaft.

Mit Punkt 1. seines Beschlusses ON 3 hielt das Erstgericht „deklaratorisch" fest, dass dieses Landesgericht mit dem genannten Beschluss die Exekution durch Zwangsversteigerung dieser Liegenschaftsanteile konkursgerichtlich bewilligt habe. Zu Punkt 2. trug es dem Masseverwalter den Erlag eines Kostenvorschusses und eines vollständigen Interessentenverzeichnisses auf. Offenbar iSd Paragraph 550, Geo verfügte es auch die Zustellung von Ausfertigungen der Entscheidung des Konkursgerichts.

Das Gericht zweiter Instanz wies den erkennbar gegen Punkt 1. dieser Entscheidung gerichteten Rekurs des Verpflichteten zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Die vorliegende kridamäßige Versteigerung (von Liegenschaftsanteilen) werde durch Beschluss des Konkursgerichts eingeleitet. Die Bewilligung der kridamäßigen Verwertung, welche durch das „Exekutionsgericht" (gemeint offenbar: Konkursgericht) erfolge, habe sodann das Exekutionsgericht an den Verpflichteten (= Gemeinschuldner) zuzustellen. Den Beschluss des Konkursgerichts könne er, wie auch hier geschehen, beim übergeordneten Oberlandesgericht anfechten.

Bei der angefochtenen, ausdrücklich als deklaratorisch bezeichneten Mitteilung des Erstgerichts handle es sich mangels Willenserklärung nicht um einen bekämpfbaren Beschluss. Bloße Absichtserklärungen, Erläuterungen und Klarstellungen könnten nicht angefochten werden.

In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs gesteht der Verpflichtete zu, dass dem Hinweis des Exekutionsgerichts auf die konkursgerichtliche Genehmigung nur deklaratorischer Charakter zukomme. Vielmehr habe er die „Bewilligung der kridamäßigen Verwertung" bekämpft, bei der es sich sehr wohl um einen Beschluss handle. Dementsprechend liege eine grundlegend falsche, unvertretbare Anwendung der Prozessgesetze vor. Die unzulässige Zurückweisung eines zulässigen Rechtsmittels begründe stets eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Wie dargelegt bekämpft der Revisionsrekurswerber die tragende Rechtsansicht der zweiten Instanz über den fehlenden Beschlusscharakter der Mitteilung in Punkt 1. des Beschlusses des Erstgerichts nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

Einen Beschluss über die „Bewilligung der kridamäßigen Verwertung" der Liegenschaftsanteile des Verpflichteten hat aber das Exekutionsgericht nicht gefasst. In der Begründung seines Rechtsmittels bezieht sich der Verpflichtete auch allein auf die angeblich noch nicht eingetretene Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses des Konkursgerichts. Eine Erläuterung, was den angeblich angefochtenen Beschluss bilde, fehlt.

Davon, dass das Exekutionsgericht die Versteigerung oder die Verwertung „bewilligt" hätte, ist in seinem vom Verpflichteten bekämpften Beschluss ON 3 mit keinem Wort die Rede. Eine solche Bewilligung hatte auch das Rekursgericht keineswegs vor Augen, wie sich ungeachtet der oben dargestellten einmaligen Verwechslung von Konkursgericht und Exekutionsgericht aus seiner Entscheidung insgesamt ergibt. Auch die von ihm zitierten Literaturstellen bieten im Übrigen keinen Hinweis auf das Erfordernis irgendeiner Bewilligung (sei es der Exekution oder der „Verwertung") durch das nach Paragraph 119, Absatz 3, KO nur zur Veräußerung und Verteilung des Erlöses zuständige Exekutionsgericht. Wie schon zu 3 Ob 171/03y = SZ 2004/59 = EvBl 2004/194 ausgeführt wurde, ist es völlig unbestritten, dass für den Fall, dass noch kein Exekutionsverfahren anhängig ist, die kridamäßige Veräußerung einer Liegenschaft vom Konkursgericht zu bewilligen ist. Die nach der Aktenlage völlig unbegründete Ansicht, das Erstgericht habe ungeachtet dieser Rechtslage die ihm unterstellte Bewilligung erteilt, wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E87888

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00123.08X.0611.000

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2016

Dokumentnummer

JJT_20080611_OGH0002_0030OB00123_08X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung