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Rechtssatz RS0118936×

Rechtssatz RS0118936

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118936

Entscheidungsdatum

11.06.2008

Rechtssatz

Der Antrag des Masseverwalters auf Eintritt in ein bereits anhängiges Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 119, Absatz 4, KO ist nicht beim Exekutionsgericht, sondern beim Konkursgericht zu stellen, bei dem das Bewilligungsverfahren stattzufinden hat. Die Einheit des Verwertungsverfahren (beim Exekutionsgericht) bleibt dadurch unberührt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 171/03y
    Entscheidungstext OGH 28.04.2004 3 Ob 171/03y
    Veröff: SZ 2004/59
  • 3 Ob 80/04t
    Entscheidungstext OGH 21.07.2004 3 Ob 80/04t
    Beisatz: Die kridamäßige Veräußerung einer Liegenschaft ist sowohl für den Fall, dass noch kein Exekutionsverfahren anhängig ist, als auch bei einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren vom Konkursgericht zu bewilligen. (T1); Beisatz: Der Masseverwalter hat daher bei einem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren über eine Liegenschaft des Gemeinschuldners den Antrag auf kridamäßige Versteigerung beim Konkursgericht zu stellen. Falls dieses den Antrag nicht genehmigt, kann auch kein Eintritt in das laufende Exekutionsverfahren erfolgen. (T2)
  • 3 Ob 123/08x
    Entscheidungstext OGH 11.06.2008 3 Ob 123/08x
    Vgl; Beis wie T1 nur: Die kridamäßige Veräußerung einer Liegenschaft ist für den Fall, dass noch kein Exekutionsverfahren anhängig ist, vom Konkursgericht zu bewilligen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118936

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJR_20040428_OGH0002_0030OB00171_03Y0000_001