Rechtssatz RS0118936
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118936
Entscheidungsdatum
11.06.2008
Rechtssatz
Der Antrag des Masseverwalters auf Eintritt in ein bereits anhängiges Exekutionsverfahren gemäß § 119 Abs 4 KO ist nicht beim Exekutionsgericht, sondern beim Konkursgericht zu stellen, bei dem das Bewilligungsverfahren stattzufinden hat. Die Einheit des Verwertungsverfahren (beim Exekutionsgericht) bleibt dadurch unberührt.Der Antrag des Masseverwalters auf Eintritt in ein bereits anhängiges Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 119, Absatz 4, KO ist nicht beim Exekutionsgericht, sondern beim Konkursgericht zu stellen, bei dem das Bewilligungsverfahren stattzufinden hat. Die Einheit des Verwertungsverfahren (beim Exekutionsgericht) bleibt dadurch unberührt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 171/03y
Entscheidungstext OGH 28.04.2004 3 Ob 171/03y
Veröff: SZ 2004/59
- 3 Ob 80/04t
Entscheidungstext OGH 21.07.2004 3 Ob 80/04t
Beisatz: Die kridamäßige Veräußerung einer Liegenschaft ist sowohl für den Fall, dass noch kein Exekutionsverfahren anhängig ist, als auch bei einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren vom Konkursgericht zu bewilligen. (T1); Beisatz: Der Masseverwalter hat daher bei einem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren über eine Liegenschaft des Gemeinschuldners den Antrag auf kridamäßige Versteigerung beim Konkursgericht zu stellen. Falls dieses den Antrag nicht genehmigt, kann auch kein Eintritt in das laufende Exekutionsverfahren erfolgen. (T2)
- 3 Ob 123/08x
Entscheidungstext OGH 11.06.2008 3 Ob 123/08x
Vgl; Beis wie T1 nur: Die kridamäßige Veräußerung einer Liegenschaft ist für den Fall, dass noch kein Exekutionsverfahren anhängig ist, vom Konkursgericht zu bewilligen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118936
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20040428_OGH0002_0030OB00171_03Y0000_001