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Entscheidung 3 Ob 123/25x×

Entscheidung 3 Ob 123/25x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0037440 Rechtssatz 09.10.1963Zivilrecht
Das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist. Das Gericht hat ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren richtig zu fassen. Eine in diesem Rahmen geänderte Formulierung ist keine …
RS0039010 Rechtssatz 31.08.1988Zivilrecht
Ist aus der Klagserzählung zu erkennen, dass das Rechtsschutzziel tatsächlich die Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses - ohne bestimmten Endtermin - ist, dann kann das (unzulässige) auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung …
RS0039357 Rechtssatz 18.05.1949Zivilrecht
Das Gericht ist berechtigt, dem Urteilsspruch eine klare und deutliche, vom Begehren abweichende Fassung zu geben, wenn sich letztere im Wesentlichen mit dem Begehren deckt.
RS0041192 Rechtssatz 08.05.1984Zivilrecht
Die Frage, ob durch eine Neuformulierung des Spruches (hier: einer einstweiligen Verfügung im konkreten Fall) nur eine Verdeutlichung vorgenommen oder (hier: das Sicherungs)Begehren unter Berücksichtigung des dazu erstatteten Vorbringens in unzulässiger Wei …
RS0041254 Rechtssatz 06.06.1973Zivilrecht
Anpassung des Urteilsspruches an den sachlichen Inhalt des Klagebegehrens abweichend von dessen Wortlaut zulässig (wie zuletzt 8 Ob 254/70, 1 Ob 141/72, 197/72).
RS0117548 Rechtssatz 03.12.2002Zivilrecht
An die Bestimmtheitserfordernisse eines Klagebegehrens sind bei der Durchsetzung von Mängelbehebungsansprüchen keine allzu strengen Anforderungen zu stellen.