Aus der Begründung:
Der Beklagte wendet sich in seinem Rekurs gegen die Meinung des Berufungsgerichtes, daß die Höhe des Preises des Anbotes nach dem ortsüblichen Preis für einem Liegenschaftsanteil gegenständlicher Art in dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaues des Hauses und des Beginnes der Installationen zu berechnen sei. Er ist der Ansicht, daß von dem Grundpreis ausgegangen werden müsse, zu dem die anderen Wohnungseigentümer ihre Miteigentumsanteile erworben haben.
Diese Ausführungen sind jedoch unstichhältig. Es ist nur der Rekursantrag gerechtfertigt, den Beschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und der zweiten Instanz eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.
§ 20 (2) lit. a WWG. enthält die Bestimmung, daß dem Altmieter der Erwerb des Wohnungseigentums an den von ihm ehemals benützten Räumen zu den gleichen Bedingungen wie den übrigen Wohnungseigentümern des Hauses angeboten werden muß, falls die Bedingungen für den Altmieter nicht ungünstiger als die ortsüblichen sind. Das Anbieten nach § 20Paragraph 20, (2) Litera a, WWG. enthält die Bestimmung, daß dem Altmieter der Erwerb des Wohnungseigentums an den von ihm ehemals benützten Räumen zu den gleichen Bedingungen wie den übrigen Wohnungseigentümern des Hauses angeboten werden muß, falls die Bedingungen für den Altmieter nicht ungünstiger als die ortsüblichen sind. Das Anbieten nach Paragraph 20
(2) lit. a WWG. "zu den gleichen Bedingungen" hat aber zur Voraussetzung, daß seit den Anboten an die übrigen Wohnungseigentümer nicht eine Veränderung in den Umständen eingetreten ist, die bewirkt, daß ein derartiges Anbot für den Liegenschaftseigentümer bzw. Wohnungseigentümer unzumutbar ist. Aus den Gesetzmaterialien ist zu erkennen daß der Gesetzgeber von dem Fall eines ungefähr gleichzeitigen Anbietens an den Altmieter und die übrigen Wohnungseigentümer ausging. In dem betreffenden Bericht und Antrag des Handelsausschusses (238 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, VI. GP. S. 5) wird ausgeführt, daß zur Vermeidung einer Schlechterstellung des Altmieters gegenüber anderen Personen, die im gleichen Hause Wohnungseigentum erwerben wollen, vorgesehen sei, daß dem Anbot an ihn keine ungünstigeren Bedingungen zugrunde gelegt werden dürfen. Aus dem Worte "wollen" ist aber zu schließen, daß nicht auch Anbote heranzuziehen sind, die schon vor einer Reihe von Jahren gestellt und angenommen worden sind. Im vorliegenden Falle ist bereits durch die Verringerung der Kaufkraft des Schillings in der Zeit vom Jahre 1952 bis zu dem gemäß § 20 WWG. maßgebenden Zeitpunkt durch die in dieser Zeit erbrachten Leistungen der Miteigentümer und durch den inzwischen erfolgten Wiederaufbau des Hauses eine solche Veränderung eingetreten, daß der Klägerin nicht zugemutet werden kann, ihrem Anbot die Bedingungen zugrunde zu legen, zu denen die Anbote im Jahre 1952 gestellt worden sind. Was der Beklagte zu erreichen beabsichtigt, ist nicht die Erwerbung des mit dem Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteiles zu den Bedingungen, zu denen die übrigen Wohnungseigentümer ihre Anteile erworben haben, sondern ein Erwerb zu wesentlich besseren Bedingungen; denn er will nur einen der Höhe nach und nicht auch einen der Kaufkraft des Geldes nach gleichen Geldbetrag als Grundstückspreis bezahlen. Sind jedoch nicht die Bedingungen für die übrigen Miteigentümer als Grundlage des Anbotes heranzuziehen, so ist es nach den ortsüblichen Bedingungen, das ist nach dem Verkehrswert, zu berechnen.(2) Litera a, WWG. "zu den gleichen Bedingungen" hat aber zur Voraussetzung, daß seit den Anboten an die übrigen Wohnungseigentümer nicht eine Veränderung in den Umständen eingetreten ist, die bewirkt, daß ein derartiges Anbot für den Liegenschaftseigentümer bzw. Wohnungseigentümer unzumutbar ist. Aus den Gesetzmaterialien ist zu erkennen daß der Gesetzgeber von dem Fall eines ungefähr gleichzeitigen Anbietens an den Altmieter und die übrigen Wohnungseigentümer ausging. In dem betreffenden Bericht und Antrag des Handelsausschusses (238 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch sechs. Gesetzgebungsperiode S. 5) wird ausgeführt, daß zur Vermeidung einer Schlechterstellung des Altmieters gegenüber anderen Personen, die im gleichen Hause Wohnungseigentum erwerben wollen, vorgesehen sei, daß dem Anbot an ihn keine ungünstigeren Bedingungen zugrunde gelegt werden dürfen. Aus dem Worte "wollen" ist aber zu schließen, daß nicht auch Anbote heranzuziehen sind, die schon vor einer Reihe von Jahren gestellt und angenommen worden sind. Im vorliegenden Falle ist bereits durch die Verringerung der Kaufkraft des Schillings in der Zeit vom Jahre 1952 bis zu dem gemäß Paragraph 20, WWG. maßgebenden Zeitpunkt durch die in dieser Zeit erbrachten Leistungen der Miteigentümer und durch den inzwischen erfolgten Wiederaufbau des Hauses eine solche Veränderung eingetreten, daß der Klägerin nicht zugemutet werden kann, ihrem Anbot die Bedingungen zugrunde zu legen, zu denen die Anbote im Jahre 1952 gestellt worden sind. Was der Beklagte zu erreichen beabsichtigt, ist nicht die Erwerbung des mit dem Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteiles zu den Bedingungen, zu denen die übrigen Wohnungseigentümer ihre Anteile erworben haben, sondern ein Erwerb zu wesentlich besseren Bedingungen; denn er will nur einen der Höhe nach und nicht auch einen der Kaufkraft des Geldes nach gleichen Geldbetrag als Grundstückspreis bezahlen. Sind jedoch nicht die Bedingungen für die übrigen Miteigentümer als Grundlage des Anbotes heranzuziehen, so ist es nach den ortsüblichen Bedingungen, das ist nach dem Verkehrswert, zu berechnen.
Dieser bestimmt sich nach den Preisen, die am maßgeblichen Ort zur maßgeblichen Zeit für Eigentumswohnungen der gleichen Art regelmäßig erzielt worden sind (MietSlg. Nr. 7604 u. a.). Die Beurteilung, welcher Zeitpunkt als der maßgebliche anzusehen ist, hat nicht mehr zu erfolgen, da dies bereits im Titelverfahren geschehen ist, in dem über den Anspruch auf Anbotstellung rechtskräftig entschieden wurde. Wenn auch für diese Frage aus dem Urteilsspruch nichts zu ersehen ist, so sind doch die Urteilsgrunde für die Auslegung der Tragweite des Spruches heranzuziehen (SZ. XXV 121, 6 Ob 122/62 u. a.). Aus den Entscheidungsgründen der Urteile der zweiten und dritten Instanz ist jedoch zu erkennen, daß als der maßgebliche Zeitpunkt der 29. September 1961 betrachtet wurde. Das Erstgericht ist demnach mit Recht von diesem Zeitpunkt ausgegangen und es liegt kein Grund vor, der ersten Instanz aufzutragen, eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens für einen anderen Zeitpunkt zu veranlassen.Dieser bestimmt sich nach den Preisen, die am maßgeblichen Ort zur maßgeblichen Zeit für Eigentumswohnungen der gleichen Art regelmäßig erzielt worden sind (MietSlg. Nr. 7604 u. a.). Die Beurteilung, welcher Zeitpunkt als der maßgebliche anzusehen ist, hat nicht mehr zu erfolgen, da dies bereits im Titelverfahren geschehen ist, in dem über den Anspruch auf Anbotstellung rechtskräftig entschieden wurde. Wenn auch für diese Frage aus dem Urteilsspruch nichts zu ersehen ist, so sind doch die Urteilsgrunde für die Auslegung der Tragweite des Spruches heranzuziehen (SZ. römisch 25 121, 6 Ob 122/62 u. a.). Aus den Entscheidungsgründen der Urteile der zweiten und dritten Instanz ist jedoch zu erkennen, daß als der maßgebliche Zeitpunkt der 29. September 1961 betrachtet wurde. Das Erstgericht ist demnach mit Recht von diesem Zeitpunkt ausgegangen und es liegt kein Grund vor, der ersten Instanz aufzutragen, eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens für einen anderen Zeitpunkt zu veranlassen.
Da aber die Lösung der Frage, welche Preise zur maßgebenden Zeit für Eigentumswohnungen der gegenständlichen Art regelmäßig in W. erzielt worden sind und wie hoch daher der Verkehrswert des Miteigentumsanteiles damals war, in den Bereich der Beweiswürdigung gehört und die diesbezügliche Beweiswürdigung des Erstgerichtes bekämpft wurde, hätte sich das Berufungsgericht mit den Ausführungen der beklagten Partei zum Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung zur Gänze beschäftigen sollen. Es wird dies in einem ergänzenden Verfahren nachzuholen haben und neuerlich entscheiden müssen.